UFS RV/1039-L/08

UFSRV/1039-L/0823.9.2008

Verspätungszuschlag bei Nichtabgabe der Abgabenerklärung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 5. Mai 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. April 2004 betreffend Verspätungszuschlag 1999 von der Einkommensteuer 1999, Verspätungszuschläge von der Einkommensteuer 2000 und Umsatzsteuer 2000 und Verspätungszuschlag 2001 von der Umsatzsteuer 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. April 2004 die Einkommensteuer für 1999 mit 13.676,30 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer wurde auf Grund der Nichtabgabe der Abgabenerklärung für 1999 gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Gleichzeitig wurde der angefochtene Verspätungszuschlag mit 10 % der Einkommensteuer 1999, also mit 1.367,63 € festgesetzt.

Die Berufung vom 5. Mai 2004 gegen den Verspätungszuschlagsbescheid 1999 lautet:

"Da die Einkommensteuer 1999 nicht richtig berechnet wurde ist der Verspätungszuschlag 1999 hinfällig."

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. April 2004 die Umsatzsteuer für 2000 mit 11.907,52 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umsatzsteuer wurde auf Grund der Nichtabgabe der Abgabenerklärung für 2000 gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Auf Grund der Abgabenfestsetzung ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 2.906,63 €, da vom Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 2000 in Höhe von 9.000,63 € berücksichtigt wurden. Gleichzeitig wurde der angefochtene Verspätungszuschlag mit 2,4 % der Umsatzsteuer für 2000, also mit 285,75 € festgesetzt.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. April 2004 die Einkommensteuer für 2000 mit 9.221,46 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer wurde auf Grund der Nichtabgabe der Abgabenerklärung für 2000 gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Gleichzeitig wurde der angefochtene Verspätungszuschlag mit 10 % der Einkommensteuer 2000, also mit 922,15 € festgesetzt.

Die Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 lautet:

"Die Einkommensteuer 2000 nicht richtig berechnet wurde ist der Verspätungszuschlagsbescheid hinfällig."

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. April 2004 die Umsatzsteuer für 2001 mit 1.277,52 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umsatzsteuer wurde auf Grund der Nichtabgabe der Abgabenerklärung für 2000 gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Auf Grund der Abgabenfestsetzung ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 2.906,93 €, da vom Finanzamt die Umsatzsteuer-Überschüsse für 2001 in Höhe von -1.629,41 € berücksichtigt wurden. Gleichzeitig wurde der angefochtene Verspätungszuschlag mit 10 % der Umsatzsteuer für 2000, also mit 127,69 € festgesetzt.

Die Berufung betreffend den Verspätungszuschlag 2001 lautet:

"Die Einkommensteuer ist zuviel berechnet. Ich habe am 17.10.2001 einen Sohn bekommen und seit dem Zeitpunkt kein Einkommen außerdem wurde der Konkurs angemeldet und Sie haben weder Autokosten Leasingkosten noch sonstiges berechnet.

Berufung Verspätungszuschlag 2001 da das Einkommen nicht richtig berechnet wurde ist auch der Verspätungszuschlag überflüssig."

Die Berufungen wurden am 23. Juli 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann gemäß § 135 der Bundesabgabenordnung (BAO) die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 252 Abs. 1 BAO lautet:

"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

§ 252 Abs. 2 BAO bestimmt:

"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."

Verspätungszuschlagsbescheide (§ 135 BAO) sind abgeleitete Bescheide iSd. § 252 Abs. 2 BAO (Ritz, BAO³, § 252 Tz. 11). Die Bw. wendet gegen die angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheide gerichteten Berufungen ausschließlich ein, dass die Stammabgaben unrichtig seien. Dieser Berufungsgrund ist schon auf Grund der Bestimmung des § 252 Abs. 2 BAO nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Wegen der unbestrittenen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für 1999, 2000 und 2001 ist als erwiesen anzusehen, dass die Abgabenbehörde zur Verhängung von Verspätungszuschlägen berechtigt war. Mangelndes Verschulden an der Nichtabgabe der Abgabenerklärungen konnte nicht festgestellt werden.

Bei der Ermessensübung nach § 135 BAO sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO³, § 135 Tz. 13). Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, wenn bei Nichtabgabe der Abgabenerklärungen und Nachforderungen im Ausmaß der gesamten Abgabe der höchst mögliche Prozentsatz angewendet wurde. Einzig Umsatzsteuer 2000 ergab lediglich eine im Vergleich zur Jahresabgabe geringere Nachforderung in Höhe von 2.906,63 €, da vom Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 2000 in Höhe von 9.000,63 € berücksichtigt wurden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages mit lediglich 2,4 % der Umsatzsteuer für 2000 trägt den oben angeführten Ermessenskriterien voll Rechnung.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am 23. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verspätungszuschlag, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Ermessen

Stichworte