UFS RV/0196-F/06

UFSRV/0196-F/065.9.2008

Beteiligung als (echter oder unechter) stiller Gesellschafter

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T4, vertreten durch M2, vom 26. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, in der Folge Bw abgekürzt, ist zunächst erklärungsgemäß veranlagt worden.

Erst im Rahmen einer Berufung beantragte er die Berücksichtigung des Verlustes in Höhe von 10.742,05 € aus seiner Beteiligung an der "F1a & Co KG" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Begründend wies er auf ein beim Finanzamt Feldkirch in einem gleich gelagerten Fall geführtes Veranlagungsverfahren, in dem ein "Gutachten" über die steuerliche Behandlung der Beteiligung vorgelegt worden sei. Dem Berufungsschriftsatz war ein Kontoauszug angeschlossen, auf dem alle Buchungen auf dem Kapitalkonto des Bw aufscheinen. Der Briefkopf des Kontoauszuges trägt als Absender die Bezeichnung "f" unter dem Firmenlogo. Die Fußzeile des Kontoausdrucks lautet wie folgt: "F1b, dAdr, dFA". Im Berufungsschriftsatz wies der Bw darauf hin, dass die auf dem Kontoauszug ausgewiesene Steuernummer nicht korrekt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte es aus, Ermittlungen hätten ergeben, dass die im Berufungsschriftsatz angeführte Steuernummer (86130/49506) einer GmbH zuzuordnen sei. Ausschüttungen einer GmbH seien aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen und könnten nie negativ sein.

Ohne weitere Begründung wandte sich der Bw mit Vorlageantrag gegen den Standpunkt des Finanzamtes. Mit Schriftsatz vom 8.9.2006 reichte er folgende Unterlagen nach:

Die Rechtsmittelbehörde nahm, wie vom Bw angeregt, Einsicht in den beim Finanzamt Feldkirch geführten, einen nach dem Vorbringen des Bw gleich gelagerten Fall betreffenden Veranlagungsakt (St.Nr. 908/1583). Dabei wurde festgestellt: Bei dem "Rechtsgutachten", auf das sich der Bw bezog, dürfte es sich um die "Steuerrechtliche Beurteilung des Beteiligungsangebotes der F4 mbH & Co KG" handeln, datierend vom 16.7.2005 und erstellt von H. V., dem Präsidenten a.D. der (deutschen) Bundesfinanzakademie. In ihm vertritt der Gutachter zusammenfassend die Auffassung, der atypisch stille Gesellschafter erziele als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund des gewinnorientierten Investitionsplanes und der auf positive Erfahrungen gestützten Prognoseberechnungen liege auf der Gesellschaftsebene Gewinnerzielungsabsicht vor. Auf der Gesellschaftsebene werde voraussichtlich auch ein Totalgewinn erzielt. Gewinnerzielungsabsicht müsse allerdings auch auf der Gesellschafterebene gegeben sein. Weiters lägen keine negativen Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften vor. Denn nach dem Anlagekonzept stehe nicht die Erzielung steuerlicher Vorteile für den Anleger im Vordergrund. Vielmehr handle es sich um eine renditeorientierte Kapitalanlage. Unter Punkt 4 der Beurteilung vom 16.6.2005 wird mit Bezug auf die F4 mbH & Co KG auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Eine atypisch stille Gesellschaft ist dann gegeben, wenn der Stille - ähnlich wie ein Kommanditist über das Informationsrecht des § 233 HGB hinaus [...] Mitwirkungs- und Kontrollrechte hat und über die Beteiligung am Gewinn und Verlust hinaus - auf schuldrechtlicher Grundlage an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens teilhat [...]. Diese Voraussetzungen sind nach dem Mustervertrag der f KG mit einem atypisch stillen Gesellschafter gegeben (vgl. insbes. § 7, 14, 17, 24 und 25 des Mustervertrages)."

Zu einem ähnlichem Ergebnis wie das auszugsweise wörtlich zitierte "Rechtsgutachten" kommt auch ein ausführlicher "Steuerleitfaden für österreichische Anleger an der F4 mbH & Co KG", der im Steuerakt Nr. 908/1583 abgelegt ist. Einer Prognoseberechnung zufolge, die auch dem beim Finanzamt Feldkirch geführten Akt entnommen wurde, wird in der Anlaufphase mit Verlusten gerechnet, die in den beiden ersten Jahren 45 % bzw 21 % und in den folgenden zwei Jahren jeweils ca 2 % des Kapitals betragen. Ab dem fünften Jahr wird ein positives Abschnittsergebnis prognostiziert. Im achten Jahr soll die Gesamtgewinn-Phase in absoluten Zahlen erreicht sein. In % kulminiert soll im elften Jahr das Gesamtergebnis positiv sein. Laut einem in "FONDSexclusiv" erschienenen Interview des Handlungsbevollmächtigten der f ergeben sich für die Anleger Renditen zwischen 13,54 und 15,03 Prozent pro Jahr ohne Berücksichtigung von Steuervorteilen. Unter Berücksichtigung von Steuervorteilen liege die Spanne sogar zwischen 19,53 und 22,42 %. Unter der Überschrift "Bestimmung der Einkunftsart" wird in Punkt 5.1 des "Steuerleitfadens" Folgendes ausgeführt, (wobei der Fußnotentext anders als im Original in Klammer angeführt wird):

"Kommanditist und atypisch stiller Gesellschafter sind Mitunternehmer im steuerlichen Sinne, wenn sie Kontrollrechte ausüben können und an den stillen Reserven und am Firmenwert der Gesellschaft beteiligt sind (RZ 5809 ff ESRl). Sowohl der Kommanditist als auch der atypisch stille Gesellschafter haben ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (§ 17 iVm § 14 atypisch stiller Gesellschaftsvertrag) und bei Ausscheiden aus der Gesellschaft Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich am Verkehrswert der von der Gesellschaft besessenen Liegenschaften orientiert (§ 24 atypisch stiller Gesellschaftsvertrag). Ein ideeller Geschäftswert bleibt außer Ansatz (§ 24 atypisch stiller Gesellschaftsvertrag Abs. 2 letzter Satz)."

Schließlich teilte der steuerliche Vertreter des unter der Steuernummer 908/1583 erfassten Abgabepflichtigen mit, nach seinen Berechnungen ergebe sich eine Rendite vor Steuern von 5,66 % und eine nach Steuern von 7,89 %.

Im unter der Steuernummer 908/1583 beim Finanzamt Feldkirch geführten Akt ist auch ein "Atypisch stiller Gesellschaftsvertrag" betreffend die Firma F3 mbH abgelegt, dessen § 20 folgenden Wortlaut hat:

"Im Falle der Beendigung der atypisch stillen Beteiligung (§§14, 19, 21, 22) und im Falle der Liquidation [.....] steht dem atypisch stillen Gesellschafter ein Anteil am Vermögen, den stillen Reserven, den bilanzierten Wirtschaftsgütern sowie am Geschäftswert [...] zu. Als Maßstab für den Auseinandersetzungswert gilt der Verkehrswert der Beteiligung, abzüglich der durch das Ausscheiden bedingten Kosten."

Ebenfalls im Steuerakt mit der Nummer. 908/1583 zu finden ist eine ausführlich begründete Berufungsvorentscheidung. In ihr kam das Finanzamt zum Schluss, dass die Einkünfte des (untypisch) stillen Gesellschafters an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gem. § 42 Abs. 1 InvFG und § 42 Abs. 1ImmolvFG Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Selbst wenn aber die Einkünfte als gewerbliche einzustufen wären, wäre nach Überzeugung des Finanzamtes ein Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2a EStG unzulässig.

Mit Vorhalt vom 24.4.2008 bzw E-Mail vom 29.4.2008 wurde der Bw von der Berufungsbehörde ersucht,

Mit FAX vom 16.6.2008 übermittelte der Vertreter des Bw. der Berufungsbehörde den geänderten, vom 6.2.2008 datierenden Bescheid des deutschen Finanzamtes, nach dem dessen Beteiligungsverlust im Streitjahr 12.642 € betragen hat und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet worden ist.

Mit Urgenzschreiben vom 16.6.2008 ersuchte der Referent den Vertreter des Bw neuerlich um Beantwortung der ihm gestellten Fragen und Beibringung der erbetenen Unterlagen binnen 6 Wochen, widrigenfalls nach dem Aktenstand entschieden werde. Dabei wurde der Bw insbesondere darauf hingewiesen, dass die strittige Beteiligung nicht geeignet ist, die Stellung als Mitunternehmer zu vermitteln, wenn bei Ausscheiden aus der Gesellschaft ein ideeller Geschäftswert außer Ansatz bleibt, wie es im oben zitierten Steuerleitfaden für österreichische Anleger heißt.

Mit FAX vom 7.7.2008 übermittelte der Vertreter des Bw folgende Unterlagen, wobei er anführte, weitere Unterlagen, die er angefordert habe, sofort nach Erhalt nachzuliefern:

Mit E-Mail vom 31.7.2008 wurde der Vertreter des Bw aufmerksam gemacht, dass die Vorlage des Gesellschaftsvertrages für eine Beurteilung im Sinne des Berufungsbegehrens unerlässlich ist und dass für die Nachreichung eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt wird.

Mit eingeschriebenem Schreiben (und FAX) vom 14.8.2008, zugestellt am 18.8.2008, wurde der Bw nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der vorgelegten Beitrittserklärung nicht um den erbetenen Gesellschaftsvertrag handelt. Unter Setzung einer 14tägigen Frist wurde der Bw neuerlich aufgefordert, den Emissionsprospekt samt Gesellschaftsvertrag sowie eine Prognose- und Renditerechnung beizubringen.

Der Bw hat diesem Ersuchen nicht entsprochen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eine Voraussetzung für die antragsgemäße Berücksichtigung der dem Bw zugewiesenen Verluste ist dessen Einstufung als Mitunternehmer bzw die Qualifizierung seiner deutschen Einkünfte als Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA Deutschland) respektive Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn Verlustanteile aus Beteiligungen als (echter) stiller Gesellschafter, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist, sind nach eben dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen (Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 27 Tz 74).

Eine echte stille Gesellschaft begründet keine Mitunternehmerschaft, weil der stille Gesellschafter nur am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist, nur ein eingeschränktes Unternehmerwagnis trägt, keine Unternehmerinitiative entfaltet. Er bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen gehört). Ist der stille Gesellschafter jedoch auch an den stillen Reserven und dem Firmenwert beteiligt, kann er auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen, so liegt eine so genannte untypisch oder unechte stille Beteiligung vor. Die Stellung des Gesellschafters ist damit ähnlich der eines Kommanditisten, es liegt eine Mitunternehmerschaft vor (VwGH 23.2.1994, 93/15/0163; Doralt/Kauba, EStG10, § 23 Tz 233; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27 Tz 13; Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht4, B 3, 4, 12). Dies gilt auch nach deutschem Recht bzw. den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH (25.4.2006, VII R 74/03, und 5.12.2007, XI B 134/06) wie auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht (Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA Deutschland; Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht4, Q 10, 22).

Auch die stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, richtig eigentlich am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft, ist grundsätzlich steuerlich anerkannt (VwGH 10.7.1996, 94/15/0114, 25.6.1997, 94//15/0118). Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Stille bei der Auseinandersetzung an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist, dann besteht einkommensteuerrechtlich eine Stille Mitunternehmerschaft zwischen der GmbH und dem still beteiligten Gesellschafter (Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht4, I 1, 2, 15; Doralt/Kauba, EStG10, § 23 Tz 235).

Da der Bw die notwendigen Unterlagen (insbesondere den abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag) trotz mehrmaliger, den Hintergrund erläuternder, die gehegten Bedenken begründender und die Konsequenz einer Entscheidung auf Basis der Aktenlage aufzeigender Aufforderung nicht vorgelegt hat, andererseits aber selbst auf einen beim Finanzamt Feldkirch geführten, laut seinem Berufungsvorbringen gleich gelagerten Fall verwiesen hat, in welchem beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ein ideeller Geschäftswert außer Ansatz bleibt, gelangte der Referent zur Überzeugung, dass sich der Bw an der fraglichen Gesellschaft als echter (und nicht als unechter) stiller Gesellschafter beteiligt hat. Wäre dem nicht so, hätte der Bw das Vertragsverhältnis, das er eingegangen ist, zweifellos offen gelegt. Dem Bw ist zwar einzuräumen, dass er eine Reihe von Indizienbeweisen beigebracht hat (deutscher Gewinnfeststellungs- und Einkommensteuerbescheid, Zertifikat, Beitrittserklärung), die sein Tatsachenvorbringen zu stützen scheinen. Allerdings basieren diese Indizien (lediglich) auf der Eigeneinschätzung der Gesellschaft bzw auf der Beurteilung durch die deutsche Steuerverwaltung und vermögen eine kritische Beurteilung durch die österreichische Finanzverwaltung nicht zu ersetzen.

Damit aber war das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Denn eine echte stille Gesellschaft begründet keine Mitunternehmerschaft. Der echte stille Gesellschafter bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei seine Verlustanteile nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen sind.

Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird, freilich ohne Bedeutung für diese Entscheidung, erwähnt: In dem bereits mehrfach angeführten Vergleichsfall kam das Finanzamt Feldkirch in der Berufungsvorentscheidung zum Schluss, dass die Einkünfte des (untypisch) stillen Gesellschafters an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gem. § 42 Abs. 1 InvFG und § 42 Abs. 1ImmolvFG Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Diese Auffassung ist ausführlich begründet. Dennoch vermag ihr der Referent im Ergebnis nicht zu folgen.

Gemäß § 42 Abs. 1 InvFG sind die Bestimmungen des § 40 InvFG auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden, als welcher, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen gilt, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Gemäß § 42 Abs. 1 ImmoInvFG sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 und 4 InvFG und der §§ 40 und 41 ImmoInvFG auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden, als welcher, ungeachtet der Rechtsform, jede einem ausländischen unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien unterliegt, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Sinne dieses Gesetzes errichtet ist.

Zwar ist der Begriff eines ausländischen Kapitalanlage- bzw Immobilienfonds anders als der Begriff des inländischen Fonds, der formal bestimmt ist, wirtschaftlich auszulegen. Ein weit verstandener Begriff eines ausländischen Investmentfonds ist aber gemeinschaftsrechtlich problematisch (Doralt/Kirchmayr, EStG8, Anhang I § 93 Tz 52; VwGH 11.12.2003, 99/14/0081). Nun stellen aber österreichische Kapitalgesellschaften keinesfalls einen Investmentfonds dar, obwohl sie (nach dem Gesetzeswortlaut) bei entsprechender Veranlagungsstrategie als Investmentfonds eingestuft würden, wären sie im Ausland tätig. Während also bei inländischen Kapitalgesellschaften die "Abschirmwirkung" des Rechtskleides im gegebenen Zusammenhang uneingeschränkt wirkt, wäre dies bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht der Fall. Dies ist aber eine Diskriminierung, für die keine Rechtfertigung erkennbar ist. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebietet daher, Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften nicht als Anteile an einem Investmentfonds anzusehen. Es dürfen nämlich steuerlich nur solche ausländische Konstruktionen als ausländische Investmentfonds eingestuft werden, die bei enger Auslegung einem inländischen Investmentfonds vergleichbar sind (Jakom/Marschner EStG § 27 Tz 110; BFH 25.2.2004, I R 42/02; SWI 2004, 501). Ist dies bei einer Beteiligung als (echter stiller oder "normaler") Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft nicht der Fall, so liegt Vergleichbarkeit noch viel weniger vor, wenn es sich wie im gegenständlichen Fall um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter handelt. Denn eine derartige Beteiligung vermittelt die Position eines Mitunternehmers. Eine Mitunternehmerschaft aber ist mit einem Investmentfonds nicht vergleichbar. Dies umso mehr, als sich eine gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes abweichende Anordnung des Durchgriffs- oder Transparenzprinzips erübrigt, da das Betriebsergebnis der Mitunternehmerschaft ohnedies auf die Mitunternehmer periodengerecht aufgeteilt wird.

Dies bedeutet, dass die §§ 42 InvFG und ImmoInvFG nach Überzeugung des Referenten keine Grundlage bieten würden, die Einkünfte des Bw, wären sie als gewerbliche einzustufen, in solche aus Kapitalvermögen umzudeuten.

In der Berufungsvorentscheidung, die zur Steuernummer 908/1583 ergangen ist, vertrat das Finanzamt weiters die Meinung, selbst wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen, wäre dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden, da diesfalls die negativen Einkünfte gem. § 2 Abs. 2a EStG nicht ausgleichfähig wären, da das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund stehe.

Auch dieser Auffassung vermag der Referent nicht zu folgen, wobei wiederum gilt, dass dies keine Relevanz für diese Entscheidung hat. Insbesondere aus den aktenkundigen Prognoserechnungen wird ersichtlich, dass die Erzielung einer Rendite das angestrebte Ziel ist, dass allerdings künftige Investitionsobjekte "wegen nicht vorhersehbarer Entwicklungen vorübergehend oder dauerhaft zu Verlusten führen können." Auch der Handlungsbevollmächtigten der Unternehmensgruppe f wirbt in der Zeitschrift FONDSexclusiv mit hohen erzielbaren Renditen, einem Wertsteigerungspotential, Immobilien-Gewinnen. Ebenso spricht der Bericht im Beteiligungsreport von einem "wesentlich höheren Gesamtertrag", von zweistelligen Mietrenditen, von Renditen zwischen 13,54 und 15,03 Prozent pro Jahr. Für den Referenten steht daher außer Zweifel, dass die f potenzielle Anleger mit Renditen und nicht mit steuerlichen Vorteilen geworben hat. Der Hinweis auf mögliche Risiken und Verluste stand nicht im Vordergrund, sondern diente der Abwendung des Haftungsrisikos. Dass in die persönliche Renditeberechnung auch die steuerlichen Aspekte einzubeziehen sind, dass die Renditeberechnung auch mit einem Hinweis auf allfällige Steuervorteile versehen war, versteht der Referent als Selbstverständlichkeit und nicht als Werbung mit einem steuerlichen Vorteil. Gleiches gilt für den Hinweis auf das Verlustausgleichsverbot des § 2b dEStG. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Erzielung von Verlusten beabsichtigt war, dass konkrete Hinweise auf die mögliche Steuerersparnis gemacht worden wären oder dass gar das Schwergewicht der Information in der Darlegung des Steuervorteils bestanden hätte (Jakom/Laudacher EStG § 2 Rz 147 ff).

Aus den dargelegten Gründen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Feldkirch, am 5. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Beteiligung am Firmenwert, Geschäftswert, stille Reserven, Einkünfte aus Kapitalvermögen

Stichworte