UFS RV/0316-F/08

UFSRV/0316-F/085.9.2008

Pendlerpauschale bei ÖBB-Werkverkehr

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bf, vom 13. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 4. März 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer war im Jahr 2007 Mitarbeiter der ÖBB. Der Berufungsführer wohnt in B. Sein Arbeitsort ist Bl. Die Wegstrecke von seinem Wohnort zum Bahnhof B beträgt ca 4,5 km.

Seitens des ÖGB erhielt der Berufungsführer im Jahr 2007 Funktionsgebühren in Höhe von 2.400,00 €.

Im Bescheid vom 4. März 2008 berücksichtigte das Finanzamt Bregenz Werbungskosten in Höhe von 152,81 € und Sonderausgaben in Höhe von 285,44 €. Dies führte zu einer Gutschrift in Höhe von 148,04 €. Die Funktionsgebühren wurden nicht erfasst.

In der Berufung vom 13. März 2008 beantragte der Berufungsführer die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 1.030,50 €.

Am 11. April 2008 übermittelte der Berufungsführer dem Finanzamt ein Schreiben des ÖGB, wonach er im Jahr 2007 Funktionsgebühren in Höhe von 2.400,00 € bezogen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2008 hat das Finanzamt Feldkirch den Einkommensteuerbescheid vom 4. März 2008 abgeändert und die Einkommensteuer mit 815,47 € festgesetzt. Die Nachforderung in Höhe von 963,51 € hat sich durch die Einbeziehung der Funktionsgebühren in Höhe von 2.400,00 € in die Bemessungsgrundlage ergeben. Das Pendlerpauschale wurde nicht gewährt, da der Berufungsführer als Mitarbeiter der ÖBB in den Genuss einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung komme. Nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG stünde bei Vorliegen eines Werkverkehrs keine Pendlerpauschale zu. Da die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung mit einem Werkverkehr vergleichbar sei, stehe das Pendlerpauschale nicht zu.

Im Vorlageantrag vom 2. Mai 2008 beantragte der Berufungsführer im Wesentlichen die Berücksichtigung der 900,00 € pauschaler Werbungskosten bei den Funktionsgebühren, sowie des Pauschales für die Beförderung durch die ÖBB und der Bus Tageskarten in Höhe von insgesamt 506,40 €.

Laut Auskunft der ÖBB beträgt der monatliche Beitrag des Berufungsführer für die Beförderung durch die ÖBB 2,60 €.

Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt Bregenz die pauschalen Werbungskosten in Höhe von 900,00 € anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 21. August 2008 übermittelte der UFS dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:

"Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt die unentgeltliche bzw verbilligte Beförderung von ÖBB-Mitarbeitern durch die ÖBB als Werkverkehr. Das Pendlerpauschale steht daher nicht zu. Vielmehr können nur die tatsächlich erwachsenen Kosten geltend gemacht werden. Diese setzen sich nach Ansicht des UFS folgendermaßen zusammen:

Pauschale ÖBB (2,60 € x 12 Monate)

31,20 €

Jahreskarte (1 domino)

144,00 €

tatsächliche Fahrtkosten

175,20 €

Sie werden ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu nehmen. Falls Sie diesen Betrag übersteigende Fahrtkosten geltend machen, werden Sie ersucht diese nachzuweisen."

Mit e-mail vom 31. August 2008 teilte der Berufungsführer mit, dass er die Kostenaufstellung über die Fahrtkosten von 175,20 € anerkennt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Verwaltungspraxis und der übereinstimmenden Anträge des Berufungsführers und des Finanzamtes werden bei der Ermittlung der Höhe der Funktionsgebühren pauschale Werbungskosten in Höhe von 900,00 € in Abzug gebracht.

§ 16 Abs 1 Z 6 EStG vorletzter und letzter Satz lauten:

"Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen."

Gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 liegt Werkverkehr vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern lässt.

Der VwGH hat nun in seinem Erkenntnis vom 9. Mai 1995, 92/14/0092, zum Ausdruck gebracht, dass bei ÖBB-Bediensteten, die zur Gänze oder teilweise mit Zügen oder Bussen der ÖBB zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert würden, zwar "im Sinne der Verkehrsauffassung nicht als Werkverkehr" gesprochen werden könne. Trotzdem könnte jedoch der Beschwerdeführer - so der VwGH weiter - durch die Nichtgewährung des Pendlerpauschales aus folgenden Erwägungen nicht in seinen Rechten verletzt werden:

Die Bedeutung der Bestimmung, dass dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert werde, die Pauschbeträge nicht zustünden, sei darin zu sehen, dass eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt sei, wenn - wie dies beim Werkverkehr typisch sei - dem betreffenden Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert würden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen würden und ein aus der kostenlosen oder begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies § 26 Z 5 EStG 1988 normiere - nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre. Wiewohl der Gesetzgeber - so die weiteren Erwägungen des VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis - nur im Falle des Werkverkehrs ausdrücklich normiere, dass diesfalls die Werbungskostenpauschalien nicht zustünden, erfordere die ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung, nämlich dass ein entsprechendes Pauschale grundsätzlich nicht zustünde, entstehende Kosten aber bis zur Höhe des entsprechenden Pauschales zu berücksichtigen seien, auch auf den Beschwerdefall. Diese Beurteilung sei insbesondere auch deswegen geboten und gerechtfertigt, weil einerseits der aus der Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr resultierende Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre, andererseits der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen gemäß § 3 Z 21 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit sei, somit in beiden Fällen kein Sachbezug zu versteuern sei (vgl auch UFS RV/0769-G/06).

Die Strecke Wohnung - Bahnhof B beträgt ca 5 km. Die Strecke Bahnhof B - Bahnhof Bl beträgt 60 km. Die einfache Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsplatz beträgt daher über 60 km. Unstrittig ist auch, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Der Berufungsführer kann daher die tatsächlichen Kosten - beschränkt mit dem kleinen Pendlerpauschale für über 60 km - als Werbungskosten geltend machen. Die tatsächlichen Kosten setzen sich folgendermaßen zusammen:

Pauschale ÖBB (2,60 € x 12 Monate)

31,20 €

Jahreskarte (1 domino)

144,00 €

tatsächliche Fahrtkosten

175,20 €

Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 errechnet sich daher folgendermaßen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

23.865,05

Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte

-152,81

Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

-175,20

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

23.537,04

Funktionsgebühren

2.400,00

Werbungskosten Funktionsgebühren

-900,00

Sonstige Einkünfte

1.500,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

25.037,04

Sonderausgaben

-285,44

Außergewöhnliche Belastungen

-1.463,17

Selbstbehalt

1.463,17

Einkommen

24.751,60

Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt:

 

(27.751,60 - 10.000)*5.750/15.000

5.654,78

Verkehrsabsetzbetrag

-291,00

Arbeitnehmerabsetzbetrag

-54,00

Steuer sonstige Bezüge

162,32

Einkommensteuer

5.472,09

Anrechenbare Lohnsteuer

-5.112,29

Festgesetzte Einkommensteuer

359,80

Feldkirch, am 5. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

ÖBB-Werkverkehr, Pendlerpauschale

Stichworte