UFS RV/0721-L/06

UFSRV/0721-L/0625.9.2008

Schuldzinsen aus ehemaligen betrieblichen Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0308 eingebracht. Mit Erk. v. 28.4.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vertreten durch Wölflingseder & Partner WTH Gesellschaft, 4040 Linz-Urfahr, J.-W.-Kleinstraße 18, vom 12. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 6. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht neben einer Pension von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die elektronisch eingereichte Einkommensteuererklärung für 2004 wurde mit Bescheid vom 6. April 2006 erklärungsgemäß veranlagt.

In der Berufung vom 12. Mai 2006 wurden nachträgliche Betriebsausgaben aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit in Höhe von 18.427,67 € beantragt.
Der steuerliche Vertreter führte aus, dass im bisherigen abgeschlossenen Verfahren die Zinsen aus der seinerzeitigen betrieblichen Tätigkeit nicht anerkannt worden seien. Als Begründung habe die Abgabenbehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass genügend Privatvermögen vorhanden gewesen sei, um die aus der gewerblichen Tätigkeit stammenden Schulden früher zu tilgen. Weiters vertrete die Abgabenbehörde die Rechtsmeinung, dass die Entstehung der Krankheitskosten wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen seien. Hinsichtlich der Realisierung von Privatvermögen werde darauf verwiesen, dass nach seiner Ansicht als Voraussetzung für die Absetzbarkeit von nachträglichen Betriebsausgaben nicht die Verwertung des Privatvermögens sei, wenn keine flüssigen Mittel vorhanden seien. In diesem Zusammenhang sei mitzuteilen, dass das Liegenschaftsvermögen mit Pfandrechten belastet gewesen sei und eine Verwertung schon dadurch ausscheide. Das übrige Privatvermögen sei im Wesentlichen eine Uhrensammlung, die keinen objektiv feststellbaren Marktwert habe und nur auf Grund von entsprechenden Nachfragen veräußert werden könne. Die vorzeitige Veräußerung aus dem Grund, um Schuldzinsen abzudecken, scheide aus, da dies eine Verschleuderung des Privatvermögens wäre. Hinsichtlich der Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten sei mitzuteilen, dass diese Kriterien nur bei Beurteilung der außergewöhnlichen Belastung maßgeblich seien, nicht jedoch bei der im gegenständlichen Fall anstehenden Beurteilung über die Abdeckung von ehemaligen betrieblichen Schulden. Nach Ansicht der Abgabenbehörde würde dies folglich bedeuten, dass statt der Bestreitung von Krankheitskosten vorerst betriebliche Schulden abzudecken seien und deren Abdeckung der Bestreitung von Krankheitskosten vorzuziehen wären.

Das Finanzamt legte am 25. Juli 2006 die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass der Bw. im Jahr 1992 aus gesundheitlichen Gründen seine gewerbliche Tätigkeit beendet habe. In den Folgejahren seien Zinsen aus betrieblichen Krediten als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Von der Finanzverwaltung seien diese nicht anerkannt worden (siehe Begründung zur Berufungsvorentscheidung (BVE) für die Jahre 1996 - 2002). Da sich die Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert hätten, werde beantragt, auch die Berufung für das Jahr 2004 im Sinne der genannten BVE abzuweisen.

Da sowohl in der Berufung als auch in der Berufungsvorlage auf die Begründung zur BVE für die Jahre 1996 - 2002 Bezug genommen wurde, wird diese im Folgenden wiedergegeben:

"Vom Erwerber des Betriebes nicht übernommene bzw. nach Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe noch vorhandene Verbindlichkeiten sind, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen (§ 32 Z 2 EStG). Die darauf entfallenden Aufwendungen (insbesondere Zinsen) sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, andererseits führt ein Erlass dieser Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen. Es sind aber alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen; bei Unterbleiben derartiger Maßnahmen sind die Zinsen nicht mehr Aufwendungen iSd § 32 Z 2 EStG (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018; VwGH 20.9.2001, 98/15/0126). Zur Überprüfung, ob alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt wurden, sind für jedes Veranlagungsjahr nach der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe die Einnahmen und die "notwendigen Ausgaben" des Steuerpflichtigen gegenüberzustellen; auf diese Weise ist ein rechnerischer Einnahmenüberschuss zu ermitteln, wobei auch auf das Vermögen des Steuerpflichtigen Bedacht zu nehmen und insb. zu prüfen ist, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen zumutbar ist. Wird der Betrag des rechnerischen Einnahmenüberschusses nicht zur Kredittilgung verwendet, wird die vormalige Betriebsschuld mit diesem Betrag (rechnerischer Einnahmenüberschuss) zur Privatschuld. Es kommt daher zu einer Aufteilung der vormaligen Betriebsschuld. Nur jener Teil der Schuld, dessen Tilgung dem ehemaligen Betriebsinhaber (noch) nicht zumutbar war, führt zu nachträglichen Betriebsausgaben (VwGH 20.9.2001, 98/15/0126).
Als nachträgliche Betriebsausgaben werden Zinsen von insgesamt fünf Konten geltend gemacht. Ein Vergleich der in den einzelnen Jahren auf diesen Konten angefallenen Zinsen zeigt erhebliche Schwankungen dahingehend, dass sich auf den einzelnen Konten immer wieder unterschiedlich lange Phasen einer Verringerung der Zinsbelastung mit unterschiedlich langen Phasen der Erhöhung der Zinsbelastung abwechseln. So etwa sind auf dem Konto VB 540-4470-2200 die Zinsen in den Jahren 1995 - 1999 von rund 471.000 S auf rund 236.000 S gesunken und in den Jahren 2000 und 2001 wieder um ca. 80.000 S auf ca. 316.000 S angestiegen. Auf dem Konto VB 540-4959-0001 hat sich die Zinsbelastung in den Jahren 1996 - 1999 um rund 42.000 S erhöht, ist 1999 und 2000 wieder um ca. 42.000 S gesunken um sich 2001 und 2002 wiederum um ca. 75.000 S zu erhöhen. Ähnliches ist auch auf den anderen Konten zu verschiedenen Zeitpunkten festzustellen.
Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung wurden diese Schwankungen mit Umbuchungen zwischen den einzelnen Kreditkonten erklärt. Dies ist auf Grund der Höhe der Beträge sowie den Differenzen zwischen den jährlichen Erhöhungen bzw. Minderungen der Zinsbelastungen auf den einzelnen Konten sowie insgesamt jedoch nicht nachvollziehbar. So beträgt die Erhöhung der Zinsbelastung 1998 das 3,5-fache, 2000 das 4-fache und 2001 das 5-fache der Minderung der Zinsbelastung. Ein Nachweis, dass diese Schwankungen die Folge von Umbuchungen darstellen, konnte mangels Vorlage der Konten nicht erbracht werden.
Aktenkundig sind lediglich die Quartalsabschlüsse der Konten im Jahr 1997. Daraus ergibt sich, dass sich auf dem Konto VB 540-4959-0001 der Schuldenstand von 96.849 S zum 31. März auf 943.073 S zum 31. Dezember erhöht hat, wobei die größte Steigerung im 4. Quartal rund 750.000 S betrug. Ebenso erhöhte sich auf den Konten bei der SPK in diesem Quartal der Schuldenstand wieder. Lediglich auf dem Konto VB 540-4470-2200 ist eine geringfügige Minderungen des Kapitalsaldos festzustellen.
Aus den Quartalsabschlüssen ergibt sich weiters, dass das Konto SPK 900-903.883 zum 30. September 1997 ein Guthaben von 4.436,20 S und das Konto SPK 900-900.087 zum 31. März ein Guthaben von 2.786,03 S sowie zum 30. Juni ein Guthaben von 29.843,02 S ausweist. Zu den jeweils nachfolgenden Stichtagen weisen die Konten wieder ein Soll aus.
Erst nach der Einstellung des Betriebes aufgenommene Kredite bilden keine Betriebsschuld mehr. Die dafür aufgewendeten Kreditkosten sind daher keine (nachträglichen) Betriebskosten. Auf Grund der oben ausgeführten Überlegungen geht das Finanzamt in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die nach der Betriebsaufgabe entstandenen Zinsen nicht mehr mit dem ehemaligen Betrieb in Zusammenhang stehen. Die festgestellten betragsmäßigen Differenzen sind nach ha. Ansicht durch Umbuchungen zwischen den Konten nicht erklärbar. Entsprechende Nachweise konnten diesbezüglich nicht beigebracht werden.
Nach den Ausführungen in der Berufung sowie in der Vorhaltsbeantwortung war bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im Jahr 1992, und ist nach wie vor Privatvermögen vorhanden, das zur Tilgung der betrieblichen Kredite verwendet werden kann. Eine Veräußerung eines Teiles dieses Vermögens zum Zwecke der Tilgung betrieblicher Kredite erfolgte erst 2003. Wie hoch das noch vorhandene Privatvermögen ist wurde trotz eines diesbezüglichen Ersuchens nicht bekannt gegeben.
Die Unzumutbarkeit der Tilgung betrieblicher Schulden wird auch damit begründet, dass das erwirtschaftete Einkommen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten notwendig sei. Zudem leide der Bw. an einer schweren Wirbelsäulenerkrankung, die laut ärztlicher Empfehlung den Aufenthalt in einer wärmeren Klimazone notwendig mache. Aus diesem Grund habe ein Zweitwohnsitz auf Cran Canaria errichtet werden müssen. Auch die ständige ärztliche Betreuung, welche von der Sozialversicherung nicht abgedeckt werde, sei aus den laufenden Einkünften zu bestreiten.
Wer nach Betriebsaufgabe anfallende Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben ansetzen will, muss seine finanziellen Möglichkeiten darauf konzentrieren, die betrieblichen Verbindlichkeiten ehestmöglich zu tilgen. Anderenfalls stünde es in seinem Belieben, über die fehlende Rückführung der Verbindlichkeiten seine Einkommensteuerbelastung zu beeinflussen. Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Tilgungsmaßnahmen auch auf das Vermögen des Abgabepflichtigen Bedacht zu nehmen.
Das vorhandene Privatvermögen hätte daher bereits wesentlich früher veräußert werden können und auch müssen, um die betrieblichen Kredite zu bedienen. An dieser Verpflichtung ändert auch die Tatsache nichts, dass unter Umständen ein etwas geringerer Erlös erzielt worden wäre. Es wird nicht verlangt, das Vermögen zu verschleudern, jedoch ist ein Verkauf mehr als 10 Jahre nach Betriebsaufgabe wesentlich zu spät erfolgt. Zudem ist noch weiteres Privatvermögen vorhanden, welches einer Verwertung zugänglich ist.
Im Vorhaltswege wurde ersucht, die notwendigen Ausgaben insbesondere Lebenshaltungskosten und Krankheitskosten bekannt zu geben. Diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen.
Zu den Krankheitskosten ist festzustellen, dass solche mit dem Argument fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Nach der Judikatur sind Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 21.9.1956, 349/56). Auch ist es ungewöhnlich, dass Krankheitskosten nicht von der Sozialversicherung abgedeckt werden. Die schwere Erkrankung des Bw. mag zwar einen Aufenthalt in wärmerem Klima erforderlich machen, es wurden jedoch keine Nachweise dafür erbracht, dass deswegen der Erwerb eines eigenen Hauses auf Cran Canaria, für das immerhin vier Millionen Schilling investiert wurden, zwingend notwendig war.
Nach der Aktenlage ergeben sich für die Jahre seit 1994 die in der Beilage ersichtlichen rechnerischen Einnahmenüberschüsse.
Aus den Angaben des Bw. kann nicht ermittelt werden, hinsichtlich welchen Teiles des ehemaligen betrieblichen Darlehens eine Tilgung zumutbar gewesen wäre. Auf Grund der bis 1998 zur Verfügung stehenden Beträge sowie des unstrittig vorhandenen und verwertbaren Privatvermögens geht das Finanzamt - mangels Offenlegung dieser Vermögenswerte sowie mangels Offenlegung und Nachweis der zwingend notwendigen über das normale Ausmaß hinausgehenden Kosten - in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die betrieblichen Schulden getilgt hätten werden können, weshalb die beantragten Zinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen sind."

Der steuerliche Vertreter wurde mehrfach (zuletzt mit FAX vom 3. Juli u. 5. August 2008) aufgefordert, die Konten von denen Schuldzinsen geltend gemacht werden, in entsprechender Weise darzustellen. Zusätzlich wurde auch ein Nachweis über die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 18.427,67 € abverlangt.

Als Beilage zur Eingabe vom 21. Juli 2008 wurde eine Saldenaufstellung der betrieblichen Kredite vorgelegt.

In einer Besprechung vom 19. August 2008 wurde der steuerliche Vertreter um Aufklärung ersucht, warum bis auf Ausnahme des Kontos VB 540-4470-2200 die übrigen drei Konten immer wieder "Haben" Salden aufweisen. Die Entwicklung des vorgenannten Kontos (Saldo 31. Dezember 1992: - 461.595,10 €; Saldo 31. Dezember 2003 -399.124,90 €) lässt darauf schließen, dass der Bw. über die Jahre im Wesentlichen nur die Schuldzinsen bediente, aber keine Tilgung im größeren Ausmaß leistete. Dem wurde vom steuerlichen Vertreter nicht widersprochen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die berufungsgegenständlichen Zinsen noch immer nicht nachgewiesen wurden.

Niederschriftlich wurde am 19. August 2008 zusätzlich Folgendes festgehalten:
"Einigkeit besteht darüber, dass ohne dem krankheitsbedingten Hauskauf und den Investitionen in Spanien ca. S 4,000.000 zur Abdeckung des Kredites zur Verfügung gestanden wären.
Darüber hinaus stellt der Referent fest, dass selbst bei großzügig bemessenen Lebenshaltungskosten noch genügend Mittel zur Abdeckung des Kredites vorhanden waren. Ein Überhang von 5,460.014 S für die Jahre 1996 - 2001 wird durch den steuerlichen Vertreter nicht bestritten. Auf Grund einer Nachfrage gibt der steuerliche Vertreter bekannt, dass Belege oder Nachweise über die privaten Aufwendungen nicht mehr vorhanden sind bzw. nicht vorgelegt werden können."

Mit FAX vom 24. September 2008 wurde die Berufung dahingehend eingeschränkt, dass es sich nur mehr beim VB Konto 540-4470-2200 (und dem Folgekonto bei der SPK nach einer im Jahr 2004 erfolgten Umschuldung) um Verbindlichkeiten aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit handelt. Durch den Wegfall der übrigen Konten reduzieren sich die ursprünglich beantragten Schuldzinsen von 18.427,67 € auf 11.694,39 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

1. Nach der Einschränkung der Berufung handelt es sich nur beim Kreditkonto VB 540-4470-2200 um Verbindlichkeiten aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit. Dieses Konto weist zum 31. Dezember 1992 einen negativen Saldo von 461.595,10 € auf, der sich bis zum 31. Dezember 2003 auf 399.124,90 € reduziert. Im Jahr 2004 erfolgte eine Umschuldung von der VB zur SPK.

2. Die Schuldzinsen betragen für das berufungsgegenständliche Jahr 11.694,39 €.

3. In den Jahren 1996 - 2000 wurden aus frei verfügbaren Mittel ca. 4,000.000 S (290.691,34 €) für einen Hauskauf in Spanien investiert.

4. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes stand in den Jahren 1996 - 2001 ein Barmittelüberschuss in Höhe von ca. 5,460.000 S (396.794 €) zur Verfügung.

5. Das Finanzamt hat schon zuvor in der Beilage zur BVE für die Jahre 1994 (776.651 S) und 1995 (529.686 S) Einnahmenüberschüsse festgestellt.

6. Die Aufwendungen für den Immobilienerwerb in Spanien sowie die auf Grund der Erkrankung behaupteten erhöhten Lebenshaltungskosten wurden nicht nachgewiesen.

7. Bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten greift der Unabhängige Finanzsenat auf die Konsumerhebung der Statistik Austria zurück. Demnach betragen die monatlichen Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte 1999/2000 2.440 €.

Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Bw. geltend gemachten Kreditzinsen (laut Berufungseinschränkung 11.694,39 €) als nachträgliche Betriebsausgaben (nachträgliche negative Einkünfte im Sinne des § 32 Z 2 EStG) zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach der Betriebsveräußerung bzw. - wie im gegenständlichen Fall - Betriebsaufgabe anfallende Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sind, als die Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben. Die betriebliche Veranlassung der Verbindlichkeiten geht aber verloren, soweit
die Verbindlichkeiten der Finanzierung von Wirtschaftsgütern gedient haben, die der Steuerpflichtige bei der Betriebsaufgabe in sein Privatvermögen überführt hat,
die Verbindlichkeiten im Veräußerungserlös Deckung finden,
die Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten und
dem Steuerpflichtigen nach der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe eine Tilgung zugemutet werden kann (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band II, Rz 74 zu § 32).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20.9.2001, 98/15/0126, nähere Aussagen über die zumutbaren Schritte zur Tilgung von Verbindlichkeiten getroffen. Im gegenständlichen Erkenntnis vertritt der VwGH die Ansicht, dass für jedes Veranlagungsjahr nach der Betriebsveräußerung bzw. - aufgabe die Einnahmen und die "notwendigen Ausgaben" des Steuerpflichtigen gegenüberzustellen sind. Auf diese Weise ist ein rechnerischer Einnahmenüberschuss zu ermitteln. Dabei ist sogar auf das Vermögen des Steuerpflichtigen Bedacht zu nehmen und insbesondere zu prüfen, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen rechtlich möglich und zumutbar ist. Wird der Betrag des rechnerischen Einnahmenüberschusses nicht zur Kredittilgung verwendet, wird die vormalige Betriebsschuld mit diesem Betrag (rechnerischer Einnahmenüberschuss) zur Privatschuld. Nur jener Teil der Schuld, dessen Tilgung dem ehemaligen Betriebsinhaber bis zum Streitjahr (noch) nicht zumutbar war, führt zu nachträglichen Betriebsausgaben (vgl. auch RdW 2001/705).

Wurde in der Berufungsschrift noch behauptet, dass keine frei verfügbaren Mittel zur Tilgung der ehemaligen Betriebsschulden vorhanden waren, zeigte sich, dass nach den aktenmäßigen Unterlagen jährlich frei verfügbare Mittel in nicht unbeträchtlicher Höhe zur Verfügung standen. So wurde in der Niederschrift vom 19. August 2008 ein für die Jahre 1996 - 2001 aufsummierter Barmittelüberschuss in Höhe von ca. 396.794 € durch den steuerlichen Vertreter nicht in Abrede gestellt. Berücksichtigt man monatliche Haushaltsausgaben in Höhe von 2.440 € (Quelle: Statistik Austria, Konsumerhebung 1999/00) sowie behauptete, aber nicht belegte krankheitsbedingte Mehraufwendungen (pauschal monatlich) in Höhe von 500 €, ergibt sich in Summe ein Betrag von 220.393 €, der selbst bei großzügig bemessenen Lebenshaltungskosten zum Abbau der ehemaligen betrieblichen Schulden zur Verfügung gestanden wäre. Da dieser Einnahmenüberschuss nicht zur Verbindlichkeitentilgung verwendet wurde, wird die vormalige Betriebsschuld in Höhe dieses rechnerischen Ausmaßes zu einer solchen des Privatvermögens.

Weiters muss im gegenständlichen Fall überprüft werden, ob in den Jahren 1996 - 2000 die Aufwendungen für den Immobilienerwerb in Spanien in Höhe von ca. 4,000.000 S (290.691,34 €) "notwendige Ausgaben" des Bw. darstellen und diese frei verfügbaren Mittel somit nicht für eine Tilgung der ehemaligen Betriebsschuld heranzuziehen waren. Nach Ansicht des Bw. habe die Bestreitung von Krankheitskosten Vorrang vor der Abdeckung von betrieblichen Schulden. Nach einem ärztlichen Attest leidet der Bw. an einer Wirbelsäulenerkrankung. Ein Aufenthalt in einem warmen und trockenen Klima ist nach ärztlicher Empfehlung für den Patienten von großem Vorteil.

Der Unabhängige Finanzsenat bezweifelt nicht, dass der Aufenthalt in Gran Canaria die Leiden des Bw. zu lindern vermag. Nach den Erfahrungen im täglichen Leben spricht jedoch ein Aufenthalt in südlichen Gefilden kein spezielles Krankheitsbild an, sondern kommt auch der allgemeinen Steigerung von Wohlbefinden zu Gute. Aufenthalte in Ländern mit warmem und trockenem Klima werden auch von gesunden Personen gleichermaßen geschätzt. Außer der ärztlichen Empfehlung wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die einen Aufenthalt in derartigen Gegenden für zwingend erforderlich halten. Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters vom 2. März 2004 in der Berufung zu den Einkommensteuerbescheiden 1996 - 2001, wonach ein fehlender Zweitwohnsitz auf Gran Canaria mit schweren gesundheitlichen Risiken verbunden wäre, können vom Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen wurden im laufenden Verfahren keine Nachweise darüber vorgelegt, dass auf Grund der Erkrankung eine die Leiden lindernde behindertengerechte Einrichtung erworben wurde. Der Bw. ist überhaupt jedwede Beweismittel über die Anschaffung und deren Kosten schuldig geblieben.
Nach einer Zusammenschau aller bekannten Umstände liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Immobilenerwerb eine Einkommensverwendung vor. Die (behauptete) Verausgabung der Anschaffungskosten stellt beim Bw. eine Vermögensumschichtung dar. Der Bw. hat nicht alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der ehemaligen betrieblichen Verbindlichkeiten gesetzt. Die vormalige Betriebsschuld wird daher in Höhe der Anschaffungskosten des Zweitwohnsitzes (290.691,34 €) zu einer solchen des Privatvermögens.

Zusammenfassend nimmt es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass eine vollständige Tilgung der betrieblichen Schulden schon vor dem Streitjahr - (ohne Verschleuderung von Vermögen) - zumutbar und auch finanziell machbar gewesen ist. Die beantragten Zinsen können daher nicht als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 25. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einnahmenüberschuss, Betriebsschuld, notwendige Ausgaben, Privatvermögen, Tilgung

Verweise:

VwGH, 98/15/0126

Stichworte