Es besteht keine Rechtsgrundlage zur Sanierung einer verabsäumten Berufung durch die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.M.P., Adresse, vom 21. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR Buchroithner Gottfried, vom 19. Oktober 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 gemäß § 303 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw übt im berufungsgegenständlichen Zeitraum den Beruf eines Instrumentenmachers aus und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 stellte der Bw einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001, 2002, und 2003 mit folgender Begründung: Der Bw sei am 9. März 2000 geschieden worden, wobei sein damaliger Steuerberater für dieses Jahr den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht beantragt habe. Dieser Fehler habe sich bis zur Einkommensteuererklärung 2003 fortgesetzt. Er beantrage daher nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003, wobei er eben zusätzlich den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen möchte. Die Situation in den einzelnen Jahren stelle sich wie folgt dar: 2000: Familienbeihilfenbezug über sechs Monate für drei Kinder 2001: Familienbeihilfenbezug ganzjährig für ein Kind 2002: Familienbeihilfenbezug ganzjährig für ein Kind 2003: Familienbeihilfenbezug ganzjährig für ein Kind. Als Beilage würde zusätzlich noch ein Nachweis der Sonderausgaben für die Jahre 2002 und 2003 vorgelegt werden.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 wies das zuständige Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der oben angeführten Einkommensteuerbescheide wie folgt ab: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig sei und im gegenständlichen Fall Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen wären, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können. Dieser Antrag sei gemäß § 300 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Im gegenständlichen Fall sei den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 303 Abs. 2 BAO) nicht entsprochen worden.
Daraufhin erhob der Bw mit Schriftsatz vom 21. November 2005 das Rechtsmittel der Berufung. Bezug nehmend auf den abweislichen Bescheid vom 19. Oktober 2005 der Abgabenbehörde erster Instanz führte er begründend Folgendes aus: Wie bereits in seinem Antrag vom 14. Oktober 2005 erwähnt, sei bei seiner Scheidung im Jahre 2000 von seinem damaligen Steuerberater nicht berücksichtigt worden, dass sich seine drei Kinder im Jahr 2000 über sechs Monate noch in seinem Haushalt befunden hätten. Ebenso wenig sei der Umstand berücksichtigt worden, dass bei der Scheidung die Obsorge für seinen minderjährigen Sohn K.P. ihm übertragen worden sei. Aus diesem Grunde sei der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend gemacht worden. Bedauerlicherweise sei dieser Fehler auch von seinem jetzigen Steuerberater nicht korrigiert worden. Erst im Verlaufe eines am 10. Oktober 2005 geführten Gespräches mit seinem Steuerberater, Mag.T., sei der Fehler aufgefallen. Daraufhin sei am 14. Oktober 2005 der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht worden. Dies nachdem seinem Steuerberater auf telefonische Anfrage beim Infocenter des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr mitgeteilt worden sei, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einbringung eines formlosen Antrages jederzeit möglich sei. Wie in dem ablehnenden Erstbescheid vom 19. Oktober 2005 angeführt, bestehe eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund erlangt hat. Indem sowohl er selber als auch sein jetziger Steuerberater erst am 10. Oktober 2005 nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätten, liege das Ansuchen vom 14. Oktober 2005 innerhalb der erwähnten dreimonatigen Frist. Dieser Umstand erhelle sich schon allein aus der Tatsache, dass ein zu Recht bestehender Anspruch in den genannten Vorjahren sicherlich geltend gemacht worden wäre, wenn er selbst früher davon Kenntnis erlangt hätte. Er habe vorausgesetzt, dass die Angelegenheiten von seinem damaligen Steuerberater korrekt abgewickelt werden würde, wie dies im Normalfall auch zu erwarten sei. Somit könne nicht von einem groben Verschulden seitens des Bw gesprochen werden. Die Verwirrung sei möglicherweise auch dadurch entstanden, dass bei der Ehescheidung die Obsorge nicht für alle Kinder einem einzigen Elternteil übertragen worden sei sondern dass das Sorgerecht auf beide Elternteile aufgeteilt worden wäre. Dies dürfte bei Scheidungen eher die Ausnahme als die Regel sein. Der Grund für die geringfügige Überschreitung der Berufungsfrist liege darin, dass der Bw wegen seiner Tätigkeit als Instrumentenmacher (Cembalo- und Clavichordbau, instrumentenkundliche Forschung, Verleihservice für diverse Konzerte, Kurse, Aufnahmen etc.) unter großem beruflichen Druck stehen würde und häufig unterwegs sei. So wäre er auch in dem fraglichen Zeitraum zwischen dem 19. Oktober 2005 und November zu beruflichen Zwecken auf mehreren Auslandsreisen (Deutschland, Tschechien, Italien) gewesen. Daher sei die vierwöchige Frist nicht ausreichend, um das Einholen qualifizierter Informationen in diesen Angelegenheiten zu ermöglichen. Der Bw beantrage daher, den ablehnenden Erstbescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.
Mittels Bescheid vom 5. Jänner 2006 trug die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Bw die Behebung jener Mängel auf, mit denen nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes die Berufungsschrift behaftet war. Als Frist zur Behebung der Mängel wurde im Bescheid der 25. Jänner 2006 ausgewiesen. Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr führte im Bescheid aus, dass vom Bw in seinem als "Berufung (zur Vorlage beim UFS)" bezeichneten Schreiben unter anderem Bezug genommen werde auf den Bescheid vom 19. Oktober 2005 und dass in der Folge ausgeführt werde, dass aufgrund der Scheidung der Steuerberater den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend gemacht habe. Weiters werde in der Folge auch inhaltlich auf den abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag Bezug genommen. Im vorletzten Absatz des angeführten Schreibens werde auf die Überschreitung einer Berufungsfrist Bezug genommen, welche darin gelegen sei, dass der Bw unter anderem unter großem beruflichen Druck gestanden wäre. Abschließend werde ausgeführt, dass beantragt werde, dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben. Aus dem Schreiben sei nicht mit Sicherheit die Darlegung der Punkte lit. a - d des § 250 Abs. 1 BAO nachvollziehbar. Der Bw werde daher eingeladen, Folgendes nachzuholen: a) Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den die Berufung gerichtet sei; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden; d) eine Begründung.
Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2006 behob der Bw die seitens der Abgabenbehörde erster Instanz beanstandeten Mängel wie folgt: Bezug nehmend auf den Bescheid vom 5. Jänner 2006 erlaube er sich, folgende Beilagen nachzureichen: 1. Bescheid vom 19. Jänner 2005 (Kopie); 2. ursprünglicher, mit obigem Bescheid abgelehnter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14. Oktober 2005 (Kopie). Weiters komme er gerne der Einladung nach, das Fehlende nachzuholen: ad) 1: Bezeichnung des Bescheides: Es handle sich um den Bescheid vom 19. Oktober 2005, ausgestellt von F.A. für das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuerbescheide 2000, 2001, 2002, 2003. ad) 2: Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird: Der Bw zitiere aus dem Bescheid: "Dem Antrag .... auf Wiederaufnahme ... ist stattzugeben, wenn .... Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Fall ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dieser Antrag ist gemäß § 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, indem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Im gegenständlichen Fall wurde den Bestimmungen der BAO (§ 303 Abs. 2) nicht entsprochen." Die Behauptung, im gegenständlichen Fall wäre den Bestimmungen der BAO nicht entsprochen worden, werde angefochten, da auf jeden Fall Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen wären, die im abgeschlossenem Fall ohne grobes Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können. Der Antrag sei vier Tage, nachdem die Tatsache, dass ein bestehender Anspruch nicht geltend gemacht worden wäre, neu hervorgekommen, beim Finanzamt eingebracht werden, nämlich am 14. Oktober 2005 und somit innerhalb der dreimonatigen Frist. ad) 3: Der Bw beantrage, dem Antrag auf Wiederaufnahme statt zu geben und gemäß dem tatsächlich bestehenden Anspruch auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages in den in Rede stehenden Jahren seinem Abgabenkonto die entsprechenden Beträge gutzuschreiben. ad) 4: Zur Begründung könne er nur auszugsweise wiederholen, was er schon in seinem Schreiben vom 21. November 2005 angeführt habe: Wie bereits in seinem Antrag vom 14. Oktober 2005 erwähnt, sei bei seiner Scheidung im Jahre 2000 von seinem damaligen Steuerberater nicht berücksichtigt worden, dass sich seine drei Kinder im Jahre 2000 über sechs Monate noch in seinem Haushalt befunden hätten. Ebenso wenig Berücksichtigung hätte der Umstand gefunden, dass bei der Scheidung die Obsorge für seinen minderjährigen Sohn K.P. ihm übertragen worden sei. Aus diesem Grunde sei der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend gemacht worden. Bedauerlicherweise sei dieser Fehler auch beim neuen Steuerberater nicht korrigiert worden, sodass derselbe Fehler sowohl ihm als auch seinem Steuerberater, Mag.T. , erst im Verlaufe eines Gespräches am 10. Oktober 2005 zur Kenntnis gekommen sei. Hierauf sei am 14. Oktober 2005 der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht worden, nachdem seinem Steuerberater auf telefonische Anfrage beim Infocenter Rohrbach des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr mitgeteilt worden wäre, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einbringung eines formlosen Antrages jederzeit möglich wäre. Wie in dem ablehnenden Erstbescheid vom 19. Oktober 2005 angeführt worden sei, bestehe eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund erlangt habe. Indem sowohl er selber als auch sein jetziger Steuerberater erst am 10. Oktober 2005 nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätten, liege somit das Ansuchen vom 14. Oktober 2005 innerhalb der erwähnten dreimonatigen Frist. Dieser Umstand erhelle sich schon allein aus der Tatsache, dass ein zurecht bestehender Anspruch in den genannten Vorjahren sicherlich geltend gemacht worden wäre, wenn der Bw früher davon Kenntnis erlangt hätte. Der Bw habe vorausgesetzt, dass die Angelegenheit vom Steuerberater korrekt abgewickelt werde, wie dies von einem solchen im Normalfall auch zu erwarten wäre. Es könne daher nicht von einem groben Verschulden seinerseits gesprochen werden.
Mit Berufungsvorlage vom 13. März 2006 wurde die gegenständliche Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob dem Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 stattzugeben ist oder nicht: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 303 Abs. 1 BAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt wurde oder sonst wie erschlichen wurde (Erschleichungstatbestand), oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (Neuerungstatbestand), oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Vorfragentatbestand) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gegenständlich machte der Bw in seinen Schriftsätzen als Wiederaufnahmetatbestand den Neuerungstatbestand geltend. Der Neuerungstatbestand (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) setzt, wie bereits ausgeführt, u.a. voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, Beweismittel hingegen Mittel, die ein Beweisthema, das ist die streitige erhebliche Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, beweisen soll. Tatsachen und Beweismittel beziehen sich somit auf den Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens.
Im vorliegenden Berufungsfall wurden vom Bw ausschließlich Tatsachen ins Treffen geführt, die bereits vor Abschluss des Veranlagungsverfahrens der Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 vor der Abgabenbehörde erster Instanz bestanden haben und ihm auch bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Die vom Bw als neu hervorgekommene Tatsachen geltend gemachten Umstände - im Jahr 2000 waren seine drei Kinder über sechs Monate seinem Haushalt zugehörig, in den Jahren 2001, 2002 und 2003 hat er die Obsorge für seinen Sohn Kaspar gehabt und er bezog ganzjährig Familienbeihilfe für dieses Kind - sind zwar aus der Sicht der Abgabenbehörde als neu hervorgekommene Fakten anzusehen, aus der Sicht des Bw sind sie jedoch als altbekannt - er kannte diese Umstände seit dem Zeitpunkt ihres Entstehens, nämlich seit der Scheidung im Jahr 2000 - zu bewerten.
Diese "Wiederaufnahmegründe" hätten daher bereits in jedem einzelnen rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren des Jahres 2000, 2001, 2002 und 2003 geltend gemacht werden können, d.h. im Wege einer rechtzeitig erhobenen Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vorgebracht werden müssen. Somit ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates von einem groben Verschulden (im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO) an diesem Versäumnis seitens des Bw. auszugehen. Einfach deshalb, da ihm ja sämtliche Tatsachen und Beweismittel schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und 2003 bekannt waren.
Die in § 303 Abs. 2 BAO normierte dreimonatige Befristung der beantragten Wiederaufnahme beginnt mit der Kenntnis des Antragsstellers vom Wiederaufnahmegrund - wie obenstehend ausgeführt war das bereits im Jahr 2000 - zu laufen (VwGH 3.10.1984,83/13/0067). Die Ausführungen des Bw, er habe innerhalb von vier Tagen ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund den gegenständlichen Antrag gestellt, gehen somit ins Leere.
Der Bw verkennt nämlich bei seiner Argumentation, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Umständen nicht um neue Tatsachen im Sinne des Neuerungstatbestandes handelt sondern um Umstände, die im Rahmen einer Berufung gegen die in Streit gezogenen Einkommensteuerbescheide hätten geltend gemacht werden können bzw. müssen. Der Bw ließ jedoch die einmonatige Berufungsschrift nach Zustellung der Bescheide ungenützt verstreichen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.
Für das Nachholen bzw. Sanieren einer versäumten Berufung durch eine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens gibt es jedoch keinerlei gesetzliche Grundlage. Somit ist es für die gegenständliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob in den streitgegenständlichen Jahren der Alleinverdiener- bzw. Alleinerhalterabsetzbetrag zugestanden wäre oder nicht.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7. August 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Antrag auf Wiederaufnahme, Rechtsmittelfrist, Überschreitung der 3-monatigen Frist zur Antragsstellung |