Der "Anbau von Gemüse" in Ziffer 1 des § 5 Abs. 3 der LuF PauschVO 2001 rechnet auch Champignons zu Gemüse. Anspruchszinsen sind aufgrund einer Berufung gegen den zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid nicht abzuändern.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch Stber, Adr1, vom 20. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes X, vertreten durch A, vom 20. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 entschieden:
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird Folge gegeben.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Einkommensteuer betragen:
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2003 | Einkommen | 0,00 € | Einkommensteuer | 0,00 € |
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin reichte ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 am 3. März 2005 beim Finanzamt X ein. Sie erklärte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 5.836,59.
Am 22. August 2005 richtete das Finanzamt folgenden Vorhalt an die Berufungswerberin:
Die Champignonzucht zählt zum gärtnerischen Betrieb. Lt. Kommentar zum Einkommensteuergesetz ist der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger gärtnerischer Betriebe zunächst aufgrund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Dabei können die Betriebsausgaben mit 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) pauschaliert werden, zusätzlich können Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) berücksichtigt werden. Sie werden gebeten, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wie oben beschrieben, nachzureichen.
In Beantwortung des Vorhaltes legte die Berufungswerberin am 22. November 2005 eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2003 vor, in der sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 27.148,95 erklärte. Der Einkommensteuererklärung wurden zwei von der Berufungswerberin ausgefüllte Beilagenformulare angeschlossen, und zwar die Beilage zur Einkommensteuer- bzw Feststellungserklärung für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe für 2003 und die Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2003.
Der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2003 sind folgende Daten zu entnehmen:
Kennzahl | Betrag in € u. c | |
Einheitswert des Eigenbesitzes | 9610 | 15.915,35 |
Einheitswert der Zupachtungen | 9620 | 15.915,35 |
Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche | 31.830,70 | |
Vollpauschalierte Einkünfte | ||
Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche | 9640 | -80,00 |
Einheitswert der gärtnerisch genutzten Fläche | 9670 | -29.820,70 |
Maßgeblicher Einheitswert für den Grundbetrag | 1.930,00 | |
Grundbetrag: 41 % des maßgeblichen Einheitswertes | 791,30 | |
Einkünfte aus Forstwirtschaft 40 % des forstwirtschaftlichen Einheitswertes | 32,00 | |
Teilpauschalierte Einkünfte | ||
Einkünfte aus Gartenbau | 9720 | 35.019,57 |
Zwischensumme | 35.842,87 | |
Zusätzliche Ausgaben | ||
Bezahlte Pachtzinse | 9790 | 726,72 |
Bezahlte Sozialversicherungsbeiträge | 9830 | 7.967,20 |
Summe der zusätzlichen Ausgaben | - 8.693,92 | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 27.148,95 |
Am 20. Dezember 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 entsprechend dieser berichtigten Einkommensteuererklärung für 2003 erlassen. Außerdem erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 in Höhe von 299,14.
Am 18. Jänner 2006 brachte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 Berufung ein. In der Berufungsbegründung verwies er auf eine neue, wiederum berichtigte Einkommensteuererklärung für 2003 (samt berichtigter Beilagen) und beantragte, die Einkommensteuer 2003 gemäß dieser berichtigten Einkommensteuererklärung zu veranlagen sowie den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen ersatzlos aufzuheben. Außerdem verwies er auf die mit gleichem Datum eingebrachte Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002.
Der berichtigten Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2003 sind folgende Daten zu entnehmen:
Kennzahl | Betrag in € u. c | |
Einheitswert des Eigenbesitzes | 9610 | 15.915,35 |
Einheitswert der Zupachtungen | 9620 | 15.915,35 |
Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche | 31.830,70 | |
Vollpauschalierte Einkünfte | ||
Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche | 9640 | -72,67 |
Einheitswert der gärtnerisch genutzten Fläche | 9670 | -29.868,53,70 |
Maßgeblicher Einheitswert für den Grundbetrag | 1.889,50 | |
Grundbetrag: 41 % des maßgeblichen Einheitswertes | 774,70 | |
Einkünfte aus Forstwirtschaft 40 % des forstwirtschaftlichen Einheitswertes | 29,06 | |
Einkünfte aus Gartenbau (bei Vollpauschalierung) | 2.502,72 | |
Zwischensumme | 3.306,48 | |
Zusätzliche Ausgaben | ||
Bezahlte Pachtzinse | 9790 | 726,72 |
Bezahlte Sozialversicherungsbeiträge | 9830 | 7.967,20 |
Summe der zusätzlichen Ausgaben | - 3.306,48 | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0,00 |
Die Ermittlung der Einkünfte aus Gartenbau erfolgte auf der Beilage zur Einkommen- bzw Feststellungserklärung für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe für 2003 folgendermaßen:
Anbau von Gemüse, stabile Gewächshäuser, heizbar, 1.896 m² x 1,32 €: 2.502,72 €.
Die Begründung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002, auf die in der Berufung verwiesen wurde, hat folgenden, maßgeblichen Inhalt:
... Die Berufungswerberin hat sämtliche Umsätze aus der Champignonzucht mit Wiederverkäufern gemäß § 5 Abs. 3 VO - Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 2001/54 ausgeführt (z.B. Kaufhaus B, diverse Gastgewerbebetriebe, verschiedene Kaufhäuser und Gemüsehandlungen). Dies ergibt sich aus den Durchschriften der Rechnungsblöcke, deren Jahressumme den ursprünglichen Steuererklärungen zu Grunde gelegt worden (gemäß der Berufungsentscheidung der FLD Salzburg vom 06.03.1986 -der Jahresgewinn wurde in der vorstehenden Berufungsentscheidung mit fünf Prozent vom Umsatz ermittelt). Die Pilzzuchtbetriebe werden gemäß RZ 5107 EStR unter "Gartenbau" subsumiert. Gemäß der vorstehend angeführten Verordnung würde allerdings die Anwendung von § 5 Abs. 2 der VO, BGBl II 2001/54, zu unsachlichen Ergebnissen führen: Einerseits würde die intensive Nutzung im Bereich der Champignonzucht gegenüber der übrigen Land- und Forstwirtschaft analog dem Gemüsebau erfasst werden, andererseits würden die wesentlich geringeren Preise gegenüber Wiederverkäufern nicht zur Anwendung kommen. Eine solche Interpretation der Gesetzes- und Verordnungslage ist unsachlich im Verhältnis zum gleich gelagerten Sachverhalt bei Gemüsebauern und würde daher eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung bewirken. Wenn den Einkommensteuerrichtlinien insofern gefolgt wird, als die im Gesetz und in den Verordnungen nicht gesondert erwähnten Pilzzüchter dem Gartenbau der Verordnungen untergeordnet werden, so ist bei verfassungskonformer Interpretation zu beachten, dass Pilzzuchtbetriebe, welche ihre Umsätze ausschließlich mit Wiederverkäufern tätigen, analog den Gemüseanbaubetrieben flächenabhängig besteuert werden bzw - wie seinerzeit von der FLD Salzburg entschieden - mit einem Gewinn von fünf Prozent des Umsatzes an Wiederverkäufer geschätzt werden.
Am 13. Februar 2006 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die Berufungsvorentscheidung enthielt folgende Begründung: In den Einkommensteuerrichtlinien wird die Pilzzucht eindeutig in den Bereich Gartenbau zugeordnet. Im § 5 Abs. 3 der Verordnung zu § 17 Abs. 4 und 5 (BGBL II 2005/258) wird die Pilzzucht nicht erwähnt, sodass für eine flächenbezogene Pauschalierung kein Raum bleibt.
Die Berufungswerberin stellte in der Folge den Antrag auf Entscheidung ihrer Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Anlässlich eines Erörterungstermins vor dem unabhängigen Finanzsenat ergaben sich keine neuen Sachverhaltselemente.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zum Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003:
Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung) können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.
§ 17 Abs. 5 EStG 1988 legt unter anderem fest, dass in der Verordnung bestimmt werden:
1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale.
Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
b) Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluss auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
5. Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
Aufgrund der Ermächtigung des § 17 Abs. 4 EStG 1988 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft ( in der Folge abgekürzt als LuF PauschVO 2001), BGBl Nr. 54/2001, Teil II, die unter anderem für das 2003 Geltung hat.
§ 5 der LuF PauschVO 2001 hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
1. Für den Anbau von Gemüse
je m² der | Euro | ||
a) | Freilandfläche | ||
aa) | einkulturig | 0,24 | |
bb) | mehrkulturig | 0,42 | |
b) | überdachten Kulturflächen | ||
aa) | bei Plastikfolientunnelbis 3,5 m Basisbreiteüber 3,5 m Basisbreite | 0,420,84 | |
bb) | bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) | 0,84 | |
cc) | bei nicht stabilen Gewächshäusernnicht heizbarheizbar | 0,961,2 | |
dd) | bei stabilen Gewächshäusern nicht heizbarheizbar | 1,081,32 |
2. Für den Anbau von Blumen und Stauden ...
3. Für Baumschulen ...
Unbestritten steht im vorliegenden Berufungsfall unter anderem fest,
- dass die Champignonzucht der Berufungswerberin unter Gartenbau im Sinne des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (in der Folge abgekürzt als LuF PauschVO 2001), BGBl Nr. 54/2001, Teil II, fällt,
- dass die Bw. ein so genannter Wiederverkaufsbetrieb im Sinne des § 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist,
- dass der Umsatz im Jahr 2003 € 116.731,91 betragen hat,
- dass die Champignons in heizbaren, stabilen Gewächshäusern angebaut werden und
- dass die diesbezügliche Gesamtfläche bei der Berufungswerberin 1.896 m² beträgt.
Strittig ist allein die Frage, ob Champignons unter den BegriffGemüsedes § 5 Abs. 3 der LuF PauschVO 2001 fallen und daher
- die für denAnbau von Gemüse festgesetzten flächenabhängigen Durchschnittssätze des § 5 Abs. 3 der Verordnung im Falle des Anbaus von Champignons zur Gewinnermittlung herangezogen werden können,
- oder ob diese flächenabhängigen Durchschnittssätze im Falle des Anbaus von Champignons nicht der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden können, da Champignons in § 5 Abs. 3 der VO nicht ausdrücklich neben Gemüse angeführt sind.
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Im (bereits zitierten) § 5 LuF PauschVO 2001 wird die Gewinnermittlung für den Gartenbau geregelt.
Durch den Verweis auf § 49 BewG 1955 (Bewertungsgesetz in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) ist festgelegt, was die Verordnung unter Gartenbau versteht.
Der Begriff gärtnerisches Vermögen wird im Absatz 1 des § 49 BewG 1955 folgendermaßen definiert:
Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.
Ausschlaggebend für den gärtnerischen Betrieb (gärtnerischer Hauptzweck) sind nach dieser Gesetzesstelle die Gewinnung gärtnerischer Erzeugnisse, wobei klargestellt wird, dass die gärtnerischen Erzeugnisse auch unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden können.
Was die Gewinnermittlung für die Einkünfte aus Gartenbau anbelangt, sieht der Absatz 3 des § 5 der Verordnung für gärtnerische Betriebe, deren ausschließlicher Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht - im Unterschiede zu der Regelung in Abs. 1 und 2 - eine Vollpauschalierung nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen vor.
§ 5 Abs. 3 legt für drei verschiedene Gruppen der Gewinnung gärtnerischer Erzeugnisse unterschiedliche flächenabhängige Durchschnittssätze fest, und zwar
- in Ziffer 1 für den Anbau von Gemüse
- in Ziffer 2 für den Anbau von Blumen und Stauden
- in Ziffer 3 für Baumschulen
Eine weitere Abstufung hat der Verordnungsgeber trotz der großen Verschiedenheit der einzelnen gärtnerischen Betriebe nicht vorgenommen. So wird bei den flächenabhängigen Durchschnittssätzen im Bereich Für den Anbau von Gemüse nicht nach einzeln genannten Gemüsesorten unterschieden. Der Verordnungsgeber hat eine unterschiedliche Höhe der flächenabhängigen Durchschnittssätze Für den Anbau von Gemüse lediglich nach folgenden Kriterien vorgenommen:
- Freilandfläche (einkulturig, mehrkulturig),
- überdachte Kulturflächen (bei Plastikfolientunnel (bis 3,5 m Basisbreite bzw über 3,5 m Basisbreite), bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser), bei nicht stabilen Gewächshäusern (nicht heizbar oder heizbar) und bei stabilen Gewächshäusern (nicht heizbar oder heizbar)
Der ausschließliche Betriebsgegenstand des Betriebes der Berufungsweberin besteht unbestritten in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer, sie fällt somit eindeutig unter § 5 Abs. 3 der Verordnung. Da der Verordnungsgeber
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates fällt der von der Berufungswerberin betriebene Anbau von Champignons unter den Begriff Für den Anbau von Gemüse (§ 5 Abs. 3 der Verordnung).
Dies aufgrund folgender Überlegungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2003, 2001/06/0057, in der er einen Verordnungstext interpretierte, unter anderem ausgeführt:
Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Nach dieser Bestimmung darf einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher
- aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und
- aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck
- nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder
- nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt.
Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen (vg. Dazu Bydlinski in Rummel. ABGB Rz 1 zu § 6). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, S. 101 f., 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung....
Im Brockhaus, Wissen von A - Z ist Gemüse so definiert:
Die roh oder nach besonderer Zubereitung genießbaren Teile meist einjähriger Pflanzen, die der menschlichen Ernährung dienen, mit Ausnahme der Früchte mehrjähriger Pflanzen (Obst und Nüsse) sowie der Getreidesamen und Ölsaaten.
Eine Internetrecherche hat ergeben, dass im Sprachgebrauch der Wirtschaft und Landwirtschaft Champignons eindeutig unter den Begriff Gemüse fallen.
Folgende Beispiele seien angeführt:
Im Informationspaket Obst & Gemüse zum Obst- und Gemüseworkshop, durchgeführt im Auftrag des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft , der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH (http://wko.at/up/enet/agrarpolitik/infopaketobstgemuese.pdf ) ist Folgendes zu lesen:
In den MOEL wird vor allem Grobgemüse (Kraut, Kohl, Zwiebeln usw.) erzeugt und gegessen, während in der EU Fein- und Salatgemüse (Salate, Radieschen, Pilze, Spargel usw.) vorherrschend sind.
Von der Bundesanstalt Statistik Austria gibt es ein Muster für einen Fragebogen zur Erhebung von Erzeugerpreisen für Gemüse (http://www.statistik.at/web_de/static/subdokumente/r_land-forstw_erzeugerpreise_fragebogen_gemuese.pdf ). Champignons sind in diesem Fragebogen unter Frischmarktgemüse angeführt.
Von der Bundesanstalt Statistik Austria gibt es in Korrespondenz zu dem genannten Fragebogen eine jährliche Statistik der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugerpreise. (http://www.statistik.at/web_de/static/land-_und_forstwirtschaftliche_erzeugerpreise_2005_026663.pdf ). Champignons sind auch dort unter Frischmarktgemüse angeführt.
In der Broschüre Österreichs Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2003, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, (http://gpool.lfrz.at/gpoolexport/media/file/Dt._Broschuere_DuZ_Endstand.pdf ) ist unter der Rubrik Landwirtschaft eine "Versorgungsbilanz für Gemüse 2001/02" zu finden, bei der Champignons als Gemüseart genannt sind. Auch in der Statistik "Einkauf von Gemüsearten" sind Champignons angeführt.
Im Österreichischen Ernährungsbericht 2003, herausgegeben vom Institut für Ernährungswissenschaften, Universität Wien, im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.praevention.at/upload/documentbox/oesterr_ernaehrungsbericht_2003.pdf ) ist in Kapitel 7, Entwicklung des Lebensmittelverbrauchs, eine Tabelle zu finden, die den Verbrauch an Gemüsesorten in Österreich in bestimmten Jahren darstellt. Auch hier sind Champignons als Gemüsesorte genannt.
Die angeführten Beispiele machen deutlich, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Wirtschaft und der Landwirtschaft Champignons zu Gemüse gerechnet werden. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kommt dem Ausdruck Gemüse nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers (Verordnungsgebers) für § 5 Abs. 3 LuF PauschVO 2001 aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls diese Bedeutung so.
Die flächenabhängigen Durchschnittssätze in § 5 Abs. 3 LuF PauschVO 2001 werden daher der Gewinnermittlung 2003 des Betriebes der Berufungswerberin zugrunde gelegt.
Der Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2003 wird somit stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlagen stellen sich dar wie folgt:
In der Einkommensteuererklärung 2003 wurden lediglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt.
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Kennzahl | Betrag in € u. c | |
Einheitswert des Eigenbesitzes | 9610 | 15.915,35 |
Einheitswert der Zupachtungen | 9620 | 15.915,35 |
Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche | 31.830,70 | |
Vollpauschalierte Einkünfte | ||
Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche | 9640 | -72,67 |
Einheitswert der gärtnerisch genutzten Fläche | 9670 | -29.868,53,70 |
Maßgeblicher Einheitswert für den Grundbetrag | 1.889,50 | |
Grundbetrag: 41 % des maßgeblichen Einheitswertes | 774,70 | |
Einkünfte aus Forstwirtschaft 40 % des forstwirtschaftlichen Einheitswertes | 29,06 | |
Einkünfte aus Gartenbau (bei Vollpauschalierung) | 2.502,72 | |
Zwischensumme | 3.306,48 | |
Zusätzliche Ausgaben | ||
Bezahlte Pachtzinse | 9790 | 726,72 |
Bezahlte Sozialversicherungsbeiträge | 9830 | 7.967,20 |
Summe der zusätzlichen Ausgaben | - 3.306,48 | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 0,00 |
Zur Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO idF des BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP , 210 ff).
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff).
Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem neuen Anspruchszinsenbescheid, der den Änderungen im Stammabgabenbescheid Rechnung trägt, erlassen. Es erfolgt somit keine Abänderung des ursprünglichen Anspruchszinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchszinsenbescheid.
Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Der Anspruchszinsenbescheid ist somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid (gegenständlich somit der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 20. Dezember 2005) sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128).
Das Vorbringen der Berufungswerberin bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2003. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die aufgezeigten Gründe nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Von der Berufungswerberin wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen.
Die im Bescheid vom 20. Dezember 2005 erfolgte Vorschreibung der strittigen Anspruchszinsen war daher als rechtmäßig zu beurteilen.
Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid wird daher als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der Berufungsentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2003 wird allerdings ein neuer Anspruchszinsenbescheid ergehen, der den Änderungen Rechnung trägt.
Salzburg, am 17. Juni 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Verordnung, Vollpauschalierung, Gartenbau, Anbau von Gemüse, Champignons, Anspruchszinsen |
Verweise: |