UFS RV/3204-W/07

UFSRV/3204-W/073.6.2008

Nicht beim Finanzamt eingelangtes Fristverlängerungsansuchen.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0149 eingebracht. Mit Erk. v. 6.7.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, psychologische Beratung, geb1953, 1160, vertreten durch Neuböck Heinz WthGmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt 24, vom 24. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 4. Oktober 2007 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zeitraum vom 12.10.2001 - 7.12.2001 fand beim Bw. eine Betriebsprüfung statt.

Am 15.10.2001 übermittelte der Bw. die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung des Jahres 2000 samt Jahresabschluss dem Finanzamt.

Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde das Verfahren betreffend die Jahre 1998 und 1999 wieder aufgenommen und am 28.1.2002 Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 erlassen.

Die Bescheide wurden am 31.1.2002 zugestellt.

Am 26.2.2002 stellte der Bw. den Antrag die Frist zur Einbringung einer Berufung bis zum 10.4.2002 zu verlängern.

Am 10.4.2002 stellte der Bw. einen neuerlichen Antrag die Berufungsfrist, diesmal bis zum 10.5.2002, zu verlängern.

Mit Schreiben vom 13.5.2002, mit Poststempel des gleichen Tages, brachte der Bw. die Berufung ein.

Mit Bescheid vom 10.1.2003 und Bescheidbegründung vom 13.1.2003 wurde die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998-2000 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 als verspätet zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die aufgrund der Fristverlängerungsansuchen erstreckte Berufungsfrist am Freitag den 10.5.2002 geendet habe. Der erst am 13.5.2002 postalisch aufgegebene Berufungsschriftsatz sei gem. § 273 Abs. 1 lit b BAO verspätet und daher zurückzuweisen.

Am 14.1.2003 erließ das Finanzamt einen aufgrund von § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000.

Am 15.4.2003 stellte der Bw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei ihm erstmals durch die Bescheidbegründung bekannt geworden, dass eine Fristversäumung vorliege. Der durch den einschreitenden Steuerberater vertretene Bw sei bis dato davon ausgegangen, dass die Berufung rechtzeitig erhoben worden sei.

Bezüglich des Fristverlusts sei auszuführen, dass die Sekretärin das Fristende irrtümlich erst nach dem Wochenende eingetragen habe, da sie die Fristverlängerung selbst vorgenommen habe und davon ausgegangen sei, dass der 10.5.2002 ein Tag des Wochenendes sei.

Bei der Sekretärin handle sich grundsätzlich um eine sehr verlässliche Arbeitskraft, die bereits seit vielen Jahren die Fristen verwalte und die darüber hinaus mehrmals wöchentlich strichprobenartig überprüft werde. Somit sei dem einschreitenden Parteienvertreter keinerlei Verschulden vorzuwerfen.

Diese Angaben belegte der steuerliche Vertreter der Partei durch eine eidesstattliche Erklärung und beantragte die Vernehmung von Dr. J. als Zeugen.

Am 13.10.2006 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

Am 16.2.2007 erließ das Finanzamt eine vom Berufungsbegehren abweichende Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1998 - 2000. Diese übernahm der Bw. am 21.2.2007.

Am 31.5.2007 stelle der Bw. einen Vorlageantrag betreffend Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1998 - 2000.

Mit Schreiben vom 29.6.2007 ersuchte das Finanzamt den Bw, da das von ihm in Bezug angesprochene Fristverlängerungsansuchen im Akt nicht aufliege, nachzuweisen, dass ein solcher Antrag überhaupt gestellt wurde. Aus Gründen eines anderen Verfahrens sei - offenbar zum Nachweis der Fristverlängerung - eine Kopie eines Fristverlängerungsansuchens betreffend den Vorlageantrag nachgereicht (Datum 21.3.2007 - 31.5.2007) worden. Im konkreten Fall könne nicht nachvollzogen werden, ob das Schriftstück tatsächlich eingelangt sei.

Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstücks bei der Behörde treffe den Absender. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolge.

Am 26.7.2007 teilte der Bw. mit, dass das Fristverlängerungsansuchen am 21.3.2007 zur Post gebracht worden sei, wie sich einerseits aus dem Postbuch ergebe, andererseits auch durch eine Einvernahme der Sekretärin als Zeugin feststellbar sei.

Da somit ausreichend dokumentiert sei, dass das Schriftstück zur Post gebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass dieses auch bei der Behörde eingelangt sei. Wo das Schriftstück in Verstoß geraten sei, entziehe sich seiner Kenntnis.

Mit gleichem Schreiben stelle der Bw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens. Weiters stelle er in eventu einen Antrag gem. § 299 Abs. 1 BAO.

Mit Bescheid vom 4.10.2007 wurde der Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 1 BAO für die Jahre 1998,1009, 2000 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer zurückgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde der Sachverhalt kurz dargestellt und ausgeführt, dass die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstücks bei der Behörde der Absender trage. Die gebotene Möglichkeit eines Nachweises des Einlangens bei der Behörde habe der Bw. nicht erfüllen können, sondern lediglich die Übergabe eines Schriftstücks an die Post belegt. Die Vorlage der Ablichtung eines Postausgangsbuches stelle aber keinen Beweis für die Rechtzeitigkeit des Ansuchens dar, da sich daraus nicht ergebe, wann das Schriftstück tatsächlich zur Post gebracht worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Schriftstück zwar am 31.3.2007 verfasst, jedoch entgegen der Eintragung im Postausgangsbuch erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben worden sei. Zudem hätte die Zeugin, mangels Namhaftmachung nicht vernommen werden können.

Gegen den am 9.10.2007 zugestellten Bescheid brachte der Bw. am 19.10.2007 Berufung ein und führte aus, dass er mit Vorhaltsbeantwortung vom 26.7.2007 die erfolgten Fristverlängerungsansuchen vorgelegt hätte. Bei der Sekretärin handle es sich um Fr. M. Da das bisherige Verfahren an einem Verfahrensmangel leide, hätte kein Termin zu Zeugeneinvernahme vereinbart werden können.

Die angefochtenen Bescheide seien wegen rechtlicher Unrichtigkeit bekämpft worden.

Am 7.11.2007 legte das Finanzamt die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Bestimmung des § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Hierbei normiert Absatz 3 leg. cit., dass die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls, auch wiederholt verlängert werden kann. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Berufungsfrist gehemmt, wobei nach der Bestimmung des § 245 Abs. 4 erster Satz BAO die Hemmung des Fristenlaufs mit dem Tage der Einbringung des Antrages beginnt.

Was die Einbringung einer Eingabe bei der Abgabenbehörde anlangt, so wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 21. 1. 1965, Zl. 1711, 17712/64) die Auffassung vertreten, dass diese nur dann als eingebracht anzusehen ist, wenn sie der Behörde auch tatsächlich ausgehändigt worden ist. Hierbei trägt die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender.

Angesichts vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass - gemäß obiger Sachverhaltsdarstellung - bei der Abgabenbehörde erster Instanz kein Fristverlängerungsansuchen eingelangt ist, war der Vorlageantrag vom 31.5.2007 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren und demzufolge gemäß § 273 Abs. 1 lit b BAO zurückzuweisen.

Was die Vorlage des Postausgangsbuches betrifft, ist der Bw. in Ansehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1983, 82/16/0119 darauf zu verweisen, dass dieses keinen Beweis für das tatsächliche Einlangen eines Fristverlängerungsansuchens bei der Abgabenbehörde erster Instanz bietet.

Gleiches würde auch für die Befragung der Zeugin Fr. M. gelten, da auch diese, den Angaben des Bw. gemäß. bestenfalls Aussagen hinsichtlich der postalischen Aufgabe machen könnte, so dass aus diesem Grund von einer Vernehmung der Zeugin Abstand genommen wurde.

Wenn der Bw ausführt: "Faktum ist, dass die angefochtenen Bescheide wegen rechtlicher Unrichtigkeit bekämpft wurden und die erforderlichenfalls auch durch den unabhängigen Finanzsenat geklärt werden kann. In diesem Fall der Vorlageantrag anhängigen Rechtmittel an den UVS wird hiermit beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten.", so geht der UFS davon aus, dass der Bw. begehrt im Falle einer Stattgabe gegenständlicher Berufung im Vorlageverfahren gegen die Sachbescheide eine mündliche Verhandlung abzuhalten und sich der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keineswegs auf das gegenständliche Verfahren bezieht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 3. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Fristverlängerungsansuchen, nicht fristgerecht, tatsächliches Einlangen

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