UFS RV/0111-G/06

UFSRV/0111-G/0619.5.2008

An- und Abreisekosten zum Saisonarbeitsplatz als Werbungskosten

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 19. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Kosten für die An- und Abreise zu einem Saisonarbeitsplatz, der soweit weg vom Wohnort ist, dass eine tägliche Anreise nicht möglich ist, Werbungskosten darstellen. Die Berufungswerberin vertritt die Ansicht, dass es sich bei diesen Kosten nicht, so wie vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der abweisenden Berufungsvorentscheidung ausgeführt, um Familienheimfahrten oder um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handeln würde, sondern um die Abreise- und Anreisekosten für die Saison 2004/2005 nach L und somit um Umzugskosten gemäß Rz 392 der LStR 2002.

Das Finanzamt vertritt den Standpunkt, dass diese beantragen Aufwendungen durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien und dass Umzugskosten nicht vorliegen würden, da der bisherige Wohnsitz nicht aufgegeben worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH 28.11.1980, BStBl. 1981 II 368).

Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 102 (Umzugskosten), sind derartige Kosten dem Grunde nach nur dann abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine solche Veranlassung kann unter anderem beim erstmaligen Dienstantritt eines Dienstverhältnisses vorliegen. Grundsätzlich setzt ein Werbungskostenabzug voraus, dass die bisherige Wohnung aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, so sind die Umzugskosten nur dann abzugsfähig, wenn der Umzug der Begründung einer steuerlich berücksichtigten doppelten Haushaltsführung dient.

Nach Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 allgemein unter Umzugskosten, können Umzugskosten Werbungskosten sein, wenn sie ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich veranlasst sind. Ersteres ist zu bejahen, wenn einer der drei im § 26 Z 6 angeführten Tatbestände gegeben ist und soweit der Arbeitgeber keine Umzugskostenvergütung leistet, also insbesondere bei der Versetzung an einen anderen Dienstort (VwGH 20. 9. 1955, 205/53,Slg 1232/F) oder bei der ohne Wechsel des Dienstortes gegebenen Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen (VwGH 11. 3. 1958, 142/57). Abzugsfähige Umzugskosten sind auch gegeben, wenn der Umzug zum erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses oder wegen des Wechsels des Dienstverhältnisses erfolgt (VwGH 20. 9. 1955, 205/53,Slg 1232/F).

Unstrittig kann davon ausgegangen werden, dass entsprechend der Ansicht des Finanzamtes, keine Familienheimfahrten vorliegen, weil die Berufungswerberin an ihrem Heimatort in Li keine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt, sondern bei ihren Eltern wohnt und keinen eigenen Haushalt führt. Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich nach Ansicht des UFS aber auch nicht um typische Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, da die Berufungswerberin an ihrem Saisonarbeitsplatz auch einen Wohnsitz begründet, von dem aus sie den täglichen Weg zur Arbeitsstätte angetreten hat. Bei den Fahrten zum erstmaligen Dienstantritt bzw nach Beendigung des Dienstverhältnisses, verbunden mit der Begründung eines Wohnsitzes am Arbeitsort, handelt es sich eher um Aufwendungen für einen zumindest zeitlich begrenzten Umzug. Dass es sich bei diesen Fahrten um privat veranlasste Fahrten handeln würde, wird vom Finanzamt nicht eingewendet. Der Umstand, dass die Berufungswerberin bei ihren Eltern keinen eigenen Haushalt führt, sondern nur ein Zimmer bewohnt, kann für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die strittigen Fahrten im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung insofern nicht schädlich sein, da sie auch an ihrer Saisonarbeitsstelle vorübergehend wiederum nur eine Schlafstelle und keinen einen eigenen Haushalt führenden Wohnsitz eingerichtet hat. Somit kann unter Berücksichtigung einer weiten Interpretation des Begriffes des Umzuges, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Berufungswerberin ausschließlich aus rein beruflichen Gründen diese Fahrten durchführen musste und daher objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl die oben bereits zitierte Judikatur des BFH vom 28.11.1980, BStBl. 1981 II 368), von Werbungskosten ausgegangen werden.

Zudem gehören gemäß § 26 Z 6 EStG 1988 Umzugskostenvergütungen, die Dienstnehmer anlässlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder wegen der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 61 zu § 26 können die Bestimmungen über die Umzugskostenvergütungen zwar nicht zum Zuge kommen, wenn der Arbeitnehmer erstmals bei diesem Arbeitgeber ein Dienstverhältnis antritt und der erste Dienstort nicht mit dem bisherigen Wohnort des Arbeitnehmers zusammenfällt, da die daraus entstehenden Umzugskosten nicht im betrieblichen Interesse anfallen, sondern ihren Grund in der erstmaligen Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers an einem von seinem Wohnort verschiedenen Dienstort haben, Werbungskosten liegen aber vor.

Hinzu kommt, dass nach Ansicht des BMF laut Lohnsteuerprotokoll 2007 grundsätzlich für die Beurteilung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht zu prüfen ist, ob das bisherige Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer beendet wurde. Die tabellarische Aufzählung einzelner Fälle lässt tendenziell die Abzugsfähigkeit der An- und Abfahrtskosten zu einer Saisonarbeitsstätte erkennen. Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer als Arbeitsloser zum entfernten neuen Dienstort übersiedelt, als Berufsanfänger von den Eltern zum entfernten Dienstort zieht, mit aufrechtem Dienstverhältnis zum entfernten neuen Dienstort übersiedelt oder, so wie die Berufungswerberin, als Saisonarbeiterin zum Dienstort zeitlich befristet übersiedelt. Weiters wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. 5. 1994, 91/14/0170, verwiesen, wonach abzugsfähige Umzugskosten auch gegeben sind, wenn der Arbeitnehmer ebenfalls lediglich für die Zeit eines Fortbildungslehrganges seinen Wohnsitz verlegt.

Der in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt geäußerten Ansicht, dass von einem Umzug nicht ausgegangen werden könnte, da die Berufungswerberin ihren Wohnsitz bei ihren Eltern nicht aufgegeben hätte, kann nicht beigepflichtet werden, da im speziellen Fall eines Saisonarbeitsplatzes als Besonderheit zu berücksichtigen ist, dass auf Grund der zeitlich begrenzten Tätigkeit der Arbeitnehmer gezwungenermaßen in der Regel auch nur zeitlich begrenzt diesen Wohnsitz inne hat, um nach Beendigung der saisonellen Tätigkeit allenfalls an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückzukehren.

Zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von € 1.231,34 sind daher weitere Werbungskosten in Höhe von € 534 zu gewähren, deren Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage und Höhe der Einkommensteuer dem beiliegenden Berechnungsblatt und dem vom Finanzamt zu versendenden Kontoausdruck zu entnehmen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 19. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

An- und Abreise, Saisonarbeitsplatz, Umzug, Umzugskosten

Verweise:

BFH 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl II 1981, 368
VwGH 20.09.1955, 0205/53
VwGH 31.05.1994, 91/14/0170

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