UFS RV/0212-F/08

UFSRV/0212-F/0829.4.2008

In welchem Umfang ist die Erbschaftssteuer bei nachfolgender Betriebsveräußerung auf die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn anzurechnen?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch Bröll Gasser Treuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 9. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 14. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird festgesetzt mit 125.552,63 € (1,727.641,79 ATS)

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin brachte gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0107-F/06 vom 6. November 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Sie erläuterte darin:

1) Die Anrechnung der Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer aus der Betriebsveräußerung müsse mit mindestens dem Betrag erfolgen, welcher rechnerisch der Ermäßigung der Erbschaftssteuer für den fiktiven Fall entspreche, dass die (latente) Einkommensteuer auf jene stillen Reserven von der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden könnte, die bei einer nachfolgenden Betriebsveräußerung zur Aufdeckung gelangt sind.

2) Was die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer betreffe, sei die belangte Behörde zu Unrecht von einem saldierten Wert ausgegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den in Beschwerde gezogenen Punkten ausgeführt:

1) In diesem Punkt liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. § 24 Abs. 5 EStG 1988 umfasst nicht eine Ermäßigung der Einkommensteuer in diesem Ausmaß. Sollten stille Reserven, die im Rahmen der Betriebsveräußerung der Einkommensteuer unterworfen werden bei dem vorangegangenen unentgeltlichen Erwerb für Zwecke der Erbschaftssteuer - aus welchen Gründen immer - nicht erfasst worden sein und damit keine Erbschaftssteuerbelastung ausgelöst haben, liegt eine "Doppelbelastung der stillen Reserven", auf welche § 24 Abs. 5 EStG 1988 abstellt, nicht vor.

2) Es trifft zu, dass für die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer von den ungekürzten Aktiva ausgegangen werden muss.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde in Übereinstimmung mit dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin nachstehende Neuberechnung durchgeführt, die auch der Abgabenbehörde I. Instanz zur Stellungnahme übermittelt und von ihr nicht beeinsprucht wurde (Berechnung in ATS):

Belastungsprozentsatz

 

Versicherung, Sterbegeld

47.324,42

Versicherung

445.860,97

Guthaben Bank

147.446,02

Guthaben Finanzamt

135.587,94

Wertpapiere

142.751,55

Betriebsvermögensanteil PersGes unsaldiert

4,083.831,50

zusammen

5,002.802,40

ErbSt laut endgültigem Bescheid vom 22.3.2006

304.542,96

Belastungsprozentsatz = 304.542,96 : 50.028,0240 =

6,09%

Der ErbSt unterworfene stille Reserven

 

Betriebsvermögensanteil PersGes unsaldiert

4,083.831,50

Buchwerte anteilig

- 3,223.642,39

stille Reserven

860.189,11

anrechenbare ErbSt 860.189,11 x 6,09%

52.385,52

ESt laut Bescheid vom 14.2.2006

1,811.617,91

anrechenbare LSt

- 31.590,60

anrechenbare ErbSt

- 52.385,52

ergibt Einkommensteuer 2001

1,727.641,79

Betrag in €

125,552,63

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Feldkirch, am 29. April 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 24 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Anrechnung Erbschaftssteuer, Veräußerungsgewinn, stille Reserven Belastungsprozentsatz, Doppelbelastung, Betrieb

Stichworte