Vorzeitige Darlehensrückzahlungen hinsichtl. Schaffung von begünstigtem Wohnraum können nur im Zeitraum der Verausgabung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die vorzeitige Rückzahlung eines Kredites für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben auf die Folgejahre aufgeteilt werden kann.
Zur Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses wurden Darlehensmittel (bzw. Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung) verwendet und sind im Kalenderjahr 2004 abzüglich allfälliger Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse die nachstehenden Beträge geleistet worden:
Tilgung + Zinsen: | jährlich | ||
€ 19.893,79 | Anteil entfallend auf die Wohnung des Bw. | € 1.536,88 |
Der Bw. legte hinsichtl. des Darlehens des Bundeslandes Niederösterreich folgende Kontoinformation und Finanzamtsbestätigung für das Jahr 2004 vor:
Saldo per 31.12. des Vorjahres | EUR | -14.509,52 |
Summe Belastungen*) | EUR | -89,93 |
Summe Gutschriften | EUR | +6.194,02 |
Saldo per 31.12.2004 | EUR | -8.405,43 |
Im Jahr 2004 wurden folgende Einzahlungen geleistet:
Kapital | EUR | 6.104,09 |
Zinsen | EUR | 71,92 |
Verzugszinsen | EUR | 5,54 |
Spesen | EUR | 12,47 |
Gesamteinzahlungen im Jahr 2004 | EUR | 6.194,02 |
Das Finanzamt begründete den Einkommensteuerbescheid 2004 folgendermaßen: Die Topf-Sonderausgaben würden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach einer Formel gem. dem EStG 1988 idgF eingeschliffen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung:
Sonderausgaben: Die Rückzahlung des Landeskredites für den Hausbau von Euro 6.194,12 falle praktisch komplett in die Deckelung der Sonderausgaben und bringe dadurch keinerlei Steuerersparnis. Die ursprünglich vorgesehene Rückzahlung des Landeskredites über 20 Jahre hätte hingegen jedes Jahr eine Steuerminderung erbracht. Er habe seine Verpflichtung den Kredit zur Schaffung neuen Wohnraumes zu verwenden zur Gänze erfüllt und ersuche deshalb, den Steuervorteil bei Rückzahlung über mehrere Jahre nützen zu dürfen, d.h. den über die Deckelung fallenden Rückzahlungsbetrag im nächsten Jahr bzw. in den Folgejahren absetzen zu dürfen.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab wie folgt: Durch die vorzeitige Rückzahlung des Landesdarlehens bestehe gesetzlich keine Möglichkeit, wie vom Bw. vorgeschlagen, auf die Folgejahre aufzuteilen, zumal gem. § 19 EStG 1988 Ausgaben nur in dem Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet werden.
Im Vorlageantrag führte der Bw. noch ergänzend aus: Die vorzeitige Rückzahlung des Landeskredites sei durch die zuständige Landesregierung (öffentliche Hand) nach Verkauf des Hauses vorgeschrieben (erzwungen) worden. Die Argumentation, dass Ausgaben nur in dem Jahr geltend gemacht werden könnten, in welchem sie geleistet worden seien, könne der Bw. nicht nachvollziehen, da die Kosten für Anschaffungen, die in einem Jahr anfallen (z.B. Computeranschaffungen), aliquot über mehrere Jahre steuerlich geltend gemacht werden könnten.
Der Bw. ersuche daher den, durch die von der zuständigen Landesregierung verlangte sofortige Rückzahlung entstandenen, Steuernachteil durch die Geltendmachung der Rückzahlung über mehrere Jahre mildern zu können.
Über die Berufung wurde erwogen:
(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
- lt. Zi. 3:
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
- a)
Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
- b)
Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig. (BGBl I 2003/71, ab 21. 8. 2003, siehe auch § 124b Z 81 idF BGBl I 2003/71)
- c)
Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
(BGBl 1996/201)
- d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit a bis lit c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit a genannten Bauträger gleichzuhalten.
In Verbindung mit § 19 EStG 1988 bzw. § 19 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich, dass die Rückzahlung nur im Jahr der tatsächlichen Verausgabung berücksichtigt werden kann: Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben § 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. Ad Verausgabung: Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung steht in einer zeitlichen Wechselbeziehung; somit gelten die Regeln über den Zufluss von Einnahmen - mit umgekehrten Vorzeichen - auch für den Abfluss von Ausgaben. Dies bedeutet, dass Ausgaben dann abgeflossen sind, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266). Entscheidend für den Abfluss ist das tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht: So führt beispielsweise eine rückwirkende Buchung auf einem Verrechnungskonto (im Jahr 03) für das Jahr 01 zu keiner Ausgabe des Jahres 01 und damit auch zu keinem Geldfluss in diesem Jahr (VwGH 19.9.1989, 86/14/0192). | |
Die Leistung von Vorauszahlungen (ausgenommen jene unter § 19 Abs 3 EStG 1988 fallenden, die jedoch berufungsgegenständlich nicht vorliegen), führt grundsätzlich zu einem Abfluss. Dabei muss im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, dass der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist. |
Sonderausgaben unterliegen an sich dem Abflussprinzip des § 19 EStG 1988. Sie können daher grundsätzlich nur für das Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Im Hinblick auf die Systematik des § 18 Abs. 1 Z 3 besteht bei aus Fremdmitteln bezahlten Aufwendungen für die Wohnraumschaffung kein Wahlrecht, die unmittelbaren Ausgaben selbst oder die Darlehensrückzahlungen abzusetzen. Es sind in einem solchen Fall vielmehr zwingend erst die Darlehensrückzahlungen (samt Zinsen) als Sonderausgaben abzusetzen. Gem. § 18 Abs. 1 sind eben bestimmte Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG können die Ausgaben hinsichtlich Rückzahlung des gegenständlichen Darlehens aus angeführten Gründen nur im Jahr der tatsächlichen Ausgaben bzw. im Jahr der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Geldmittelabflusses berücksichtigt werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Orac-Verlag 1992, § 18 Tz 7 und Tz 75). An dem zwingend zu berücksichtigenden Abflussprinzip bei derartigen Sonderausgaben ändert auch nichts, dass die vorzeitige Darlehensrückzahlung nach Aussage des Bw. durch einen Verkauf erforderlich geworden sei bzw. dass div. Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise vom Bw. angeführte Computer, allenfalls auf Jahre verteilt abgesetzt werden könnten. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Ausgaben bzw. Aufwendungen für Computer lediglich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, allenfalls aufgeteilt auf mehrere Jahre, bei Erfüllen aller gesetzlich dafür erforderlichen Voraussetzungen, zu berücksichtigen sind, und nicht als Sonderausgaben.
Für eine vom Bw. angeregte allfällige Aufteilung der Ausgaben auf die Folgejahre (des Rückzahlungsjahres) lassen die gesetzlichen Bestimmungen keinen Raum.
Hinsichtlich der Einschleifregelung betreffend die Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 idgF wird auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides, um Wiederholungen zu vermeiden, hingewiesen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 31. März 2008
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Darlehensrückzahlung, Wohnraumschaffung, Sonderausgaben, Verausgabung, Geldmittelabfluss, Aufteilung |