UFS RV/1187-W/05

UFSRV/1187-W/0531.3.2008

Anspruchszinsen an Grundlagenbescheid gebunden

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 29. Juni 2004 und 16. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 21. Juni 2004 und 31. Mai 2005 betreffend Anspruchszinsen 2002 (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 21. Juni 2004 Anspruchszinsen 2002 in der Höhe von € 210,40 fest.

In der dagegen am 29. Juni 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die Nachforderung der zu Grunde liegenden Einkommensteuer 2002, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen.

Auf Grund der betreffend Einkommensteuer 2002 stattgebenden Berufungsvorentscheidung erließ das Finanzamt am 31. Mai 2005 einen Gutschriftszinsenbescheid 2002 über € 125,36.

In der dagegen am 16. Juni 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Bw. erneut im Wesentlichen gegen die Nachforderung der zu Grunde liegenden Einkommensteuer 2002, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder gemäß § 205 Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß § 205 Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.

Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2002, wobei die von der Abgabenbehörde vorgenommene Schätzung bestritten wird. Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.

Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. März 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Grundlagenbescheid

Stichworte