UFS RV/0893-W/06

UFSRV/0893-W/067.3.2008

Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Ulrike Pilsbacher, Steuerberater, 3300 Amstetten, Preinsbacher Strasse 43,vom 10. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 20. März 2006 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2005 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit den bekämpften Bescheiden schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin (Bw.) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor, wobei die im Spruch angeführten Bescheide jeweils lediglich die Nachforderungsbeträge enthalten.

In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendet sich die Bw. inhaltlich gegen die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die an den wesentlich beteiligen Geschäftsführer bezahlten Honorarnoten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die in Berufung gezogenen Bescheide enthalten im Spruch keine Bemessungsgrundlage, sondern lediglich den Nachforderungsbetrag an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Gemäß § 198 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabenbescheid im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Davon unabhängig sind Festsetzungsbescheide gemäß § 201 BAO Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich den Bestimmungen der §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs.2 BAO ergeben. Solche Bescheide haben die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht nur die Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. unter anderem VwGH vom 15. 12. 2004, 202/13/0118).

Da jedoch die vorliegenden in Berufung gezogenen Bescheide keine Bemessungsgrundlage enthalten, ist eine Sanierung dieses Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Der in den Bescheiden angeführte Nachforderungsbetrag ist nämlich durch das Fehlen einer Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar und als Sache des Bescheides nicht bestimmbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. März 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Dienstgeberbeitrag, Nachforderung, Bemessungsgrundlage, Aufhebung

Stichworte