UFS RV/0105-G/08

UFSRV/0105-G/084.3.2008

Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Verpächter, B., vertreten durch Erwin Mihalits, Selbständiger Buchhalter, 8490 Bad Radkersburg, Goritz 58, vom 30. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 11. Juli 2007 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2006 und Jänner bis Mai 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden unter Hinweis auf die Vereinbarung in § 4 des Pachtvertrages vom 11. Februar 2005, wonach der Berufungswerber (Bw.) den gastgewerblichen Betrieb gegen Bezahlung eines monatlichen Pachtzinses von € 1.400,00 zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich Betriebskosten verpachtet, die Umsatzsteuer festgesetzt.

Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Bw. folgendermaßen begründet:

Der in Rede stehenden Formulierung im Pachtvertrag betreffend die Umsatzsteuer liege der Vertragswille zugrunde, dass nur eine allfällig gesetzlich anfallende Umsatzsteuer vom Pächter zu bezahlen sei. Entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 seien die gegenständlichen Umsätze jedoch steuerfrei. Aus diesem Grund sei laut Pachtvertrag auch keine Umsatzsteuer zu entrichten.

Das Finanzamt hat die abweisenden Berufungsvorentscheidungen wie folgt begründet:

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach UStG 1994 für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung (siehe § 11 Abs. 12 UStG). Wie aus den vom Pächter vorgelegten monatlichen Rechnungen ersichtlich ist, wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 20 % in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

Im Vorlageantrag hat der Bw. behauptet, dass er ab Mai 2006 keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer mehr ausgestellt habe.

In Ergänzung zum Vorlageantrag hat der Bw. mit der Eingabe vom 18. Jänner 2008 an das Finanzamt, beginnend mit Mai 2006 bis einschließlich Mai 2007 entsprechend berichtigte Rechnungen, sämtliche datiert mit 3. November 2007, vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994

1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und

2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

Die sinngemäße Geltung des § 16 Abs. 1 für die Rechnungsberichtigung bedeutet einerseits, dass auf Grund der Berichtigung nicht nur der leistende Unternehmer seine Steuerschuld korrigieren darf (Wegfall der abstrakten Steuerschuld), sondern auch der Leistungsempfänger den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug korrigieren muss. Zum anderen ergibt sich aus dem Verweis auf § 16 Abs. 1, dass die Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 erst zu dem Zeitpunkt (Voranmeldungszeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wurde (Wirkung ex nunc) [vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 11, Tz 137; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 11, Anm. 234 und Kolacny-Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994, Wien 2005, § 11, Anm 34].

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Angesichts der vom Pächter dem Finanzamt übermittelten, aktenkundigen monatlichen Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ("Pachtzins Euro 1.400,-- + 20 % Mwst. 280,--") für die Zeiträume Februar bis Dezember 2006 und Jänner bis Mai 2007 erweist sich die Behauptung des Bw. im Vorlageantrag, dass er ab Mai 2006 keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt habe, als tatsachenwidrig. Hinzu kommt, dass der Bw. mit der Eingabe vom 18. Jänner 2008 für die Kalendermonate Mai 2006 bis einschließlich Mai 2007 mit jeweiligem Berichtigungsdatum 3. November 2007 entsprechend berichtigte Rechnungen vorgelegt hat; die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen stellt sich wohl nur dann, wenn in den ursprünglichen Rechnungen - ungeachtet der grundsätzlichen Steuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu Geschäftszwecken nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 (vgl. Kolacny-Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994, Wien 2005, § 6, Anm 48) - die Umsatzsteuer tatsächlich gesondert ausgewiesen worden ist.

Bezüglich des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Rechnungsberichtigung - sämtliche berichtigten Rechnungen sind mit 3. November 2007 datiert - ist unter Bedachtnahme auf die oben dargelegte Rechtslage festzustellen, dass sich aus dem Verweis auf § 16 Abs. 1 UStG 1994 zwingend ergibt, dass die Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 erst zu dem Zeitpunkt (Voranmeldungszeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wurde (Wirkung ex nunc). Somit erübrigt sich für die strittigen Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2006 und Jänner bis Mai 2007 eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgelegten berichtigten Rechnungen. Die Beurteilung, ob dadurch die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung wegfällt, bleibt dem Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren für den Voranmeldungszeitraum November 2007 bzw. dem Umsatzsteuerveranlagungsverfahren für das Kalenderjahr 2007 vorbehalten.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 4. März 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Rechnungsberichtigung, ex nunc

Verweise:

Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 11 Tz 137

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