UFS RV/0846-G/07

UFSRV/0846-G/0725.2.2008

Zufluss und Besteuerung von Insolvenz-Ausfallgeld

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch MGI Ennstal Steuerberatung Liezen GmbH, 8940 Liezen, Fronleichnamsweg 15/II, gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 15. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 2006 nichtselbständig tätig und erhielt vom Insolvenzausgleichsfonds Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von 3.887,32 Euro ausbezahlt.

Die über Antrag des Bw. durchgeführte ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2006 führte somit zu einer Abgabennachforderung von 820,53 Euro, wogegen der Bw. rechtzeitig Berufung erhob und darin ausführte, dass er im Jahr 2006 neben seinen nichtselbständigen Einkünften noch eine Auszahlung aus Vorzeiten vom Insolvenzausgleichsfonds erhalten habe und bei einer ordnungsgemäßen Auszahlung zu einem früheren Zeitpunkt keine Lohnsteuer angefallen wäre. Er wandte ein: "Durch die willkürliche ausschließlich durch die gesetzliche Bestimmung, dass Lohnsteuer erst bei Zufließen anfällt, sich ergebende Progression im Jahr 2006, führt dies zu einer konfiskatorischen Steuer die verfassungswidrig ist." Durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 sei die verfassungskonforme Neuregelung nur auf Fälle anwendbar gemacht worden, in denen der Konkurs nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet worden sei, weshalb sich der Bw. durch die ungerechtfertigte und verfassungswidrige Ausschließung aller jener Fälle, in denen der Konkurs vor dem 31. Dezember 2005 eröffnet worden sei, belastet fühle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren stellen Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.

Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind und für Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung über die bescheidmäßig abgesprochen wird. Diese Ausnahmetatbestände liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

§ 19 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 lautet nunmehr: "Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt."

Nach § 124b Z 130 1. Satz EStG 1988 ist § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bw. im Streitjahr eine Zahlung von der IAF Service GmbH in Höhe von 3.887,32 Euro für Ansprüche, die im Jahr 2004 entstanden sind, erhalten hat. Fest steht weiters, dass der Konkurs über das Vermögen der Firma X. vor dem 31. Dezember 2005, nämlich am 10. November 2005, eröffnet wurde.

Die Novellierung des Abgabenänderungsgesetzes BGBl. Nr. 161/2005 gilt für Nachzahlungen aus Konkursen von Arbeitgebern ab dem Jahr 2006. Für den gegenständlichen Fall ist jedoch die für das Streitjahr 2005 geltende Rechtslage anzuwenden, wonach das Insolvenz-Ausfallgeld unabhängig davon, für welche Zeiträume es gezahlt wurde, für die Ermittlung der Einkünfte jenem Kalenderjahr zuzuordnen ist, in dem das Insolvenz-Ausfallgeld zugeflossen ist.

Das Finanzamt hat somit zu Recht die Bezüge der IAF Service GmbH bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 erfasst.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG haben die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die Beurteilung, ob der Bw. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde, steht dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 25. Februar 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Insolvenzausgleichsfonds, Insolvenz-Ausfallgeld, Konkurs, Bezüge

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