UFS RV/0024-S/05

UFSRV/0024-S/0513.2.2008

Bei einem vorzeitigen Ende des Mietverhältnisses kann hinsichtlich der Mieterinvestitionen entweder eine außergewöhnliche Abnutzung im Sinne des § 8 EStG geltend gemacht werden oder der Restbuchwert als Aufwand gewinnmindernd ausgeschieden werden.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0150 eingebracht. Mit Erk. v. 31.3.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Beim Bw wurde eine Umsatzsteuerprüfung über den Zeitraum 2/2001 bis 11/2002, 01/2003-04/2003 durchgeführt und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung Folgendes festgehalten:

TZ. 2 Vorsteuer 2001:

Die geltend gemachten Vorsteuern für das Anlagevermögen (Rechnungen lautend auf Hr. W, Hr. H, Hr. G, ohne Namen etc.) seien mit folgenden Werten auszuscheiden:

B u. G

35.409,56

Investition Gebäude

114.394,80

Kürzung der Vorsteuern

149.804,36

TZ. 4 a Anlagevermögen 2001:

An Ablösezahlung seien an Hrn. H S 450.000,-- in bar bezahlt worden. Anstelle des Anlageverzeichnisses B+G und Investitionen sei ein Betrag in Höhe von S 450.000,-- (Brutto = Netto) zu aktivieren und auf eine Nutzungsdauer auf 10 Jahre zu verteilen. Für das 1. Jahr stehe nur die halbe AfA zu (Inbetriebnahme Juli 2001).

Darstellung:

2001

Aktivierung

450.000,--

AfA 2001 (10/2 %)

22.500,--

BW 31.12.2004

427.500,--

  

AfA lt. Erkl.

74.902,--

AfA BP

22.500,--

Zurechnung

52.402,--

Diese und andere Feststellungen der Betriebsprüfung haben in den Umsatz-und in den Einkommensteuerbescheid 2001 Eingang gefunden.

Gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2001 hat der Bw sodann mit folgender Begründung Berufung eingebracht:

Zur Feststellung der Betriebsprüfung unter Pkt. 4 a) wurde festgehalten, dass das Mietverhältnis 2001 aufgekündigt worden sei und daher die Nutzungsmöglichkeit vorzeitig erloschen sei, weshalb eine Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung in Höhe von S 450.000,-- vorzunehmen sei. Bezüglich der nicht anerkannten Vorsteuer 2001 sei festzustellen, dass Rechnungen lautend auf den Bw vorliegen würden. Da der Bw nach längerem Rechtsstreit eine Ablösezahlung in der Höhe von € 20.000,-- zuzüglich € 4.000,-- USt erhalten habe und die Umsatzsteuer in der Höhe von € 4.000,-- an das Finanzamt abgeführt habe, werde ersucht die angeführte Umsatzsteuer 2001 als Vorsteuer anzuerkennen.

Diese Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidungals unbegründet abgewiesen:

Eine Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung könne nur vorgenommen werden, wenn im betreffenden Jahr die Nutzungsmöglichkeit vorzeitig erlösche. Eine Absetzung des gesamten Betrages von S 450.000,-- wegen außergewöhnlicher, wirtschaftlicher Abnutzung für Investitionen im gemieteten Lokal im Kalenderjahr 2001 könne daher nicht erfolgen, da das Mietverhältnis für das Geschäftslokal bis Jänner 2002 aufrecht gewesen sei, dieses genutzt und auch die Miete gezahlt worden sei. Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass für die von Hrn. H erworbene Investition in der Höhe von S 450.000,-- eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Kalenderjahr 2001 nicht vorliege. Eine Vorsteuer könne daher nicht gutgeschrieben werden.

Der Bw hat daraufhin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Finanzsenat beantragt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass vom Bw Investitionen im Mietlokal durchgeführt worden seien. Es seien Wirtschaftsgüter angeschafft worden, von denen er wirtschaftlicher Eigentümer geworden sei. Es handle sich dabei um absetzbare Anlagegüter, deren Nutzungsdauer im speziellen Fall auf die Dauer des Mietverhältnisses beschränkt sei, zB liege ein Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer vor, könnten solche Anlagegüter auf 10 Jahre abgeschrieben werden. Da im Falle des Bw das Mietverhältnis nicht ganz ein Jahr bestanden habe, habe sich die Nutzungsdauer für den Bw auf dieses Jahr beschränkt. Die Begründung des Finanzamtes, dass 2001 das Mietverhältnis bestanden habe und auch die Miete bezahlt worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Anlagegüter vom Bw nur ein Jahr genutzt werden hätte können. Hinsichtlich der begehrten Vorsteuer 2001 gebe es ein Beweisstück, aus dem hervorgehe, dass der Bw den Betrag von S 450.000,-- an den Unternehmer MH bezahlt habe.

Am 7.6.2006 hat über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates eine Besprechung zwischen dem Finanzamt und dem steuerlichen Vertreter des Bw zu den Berufungspunkten stattgefunden. Im Zuge dieser Besprechung wurde die Einnahmen-Ausgabenrechnung 2003 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Restbuchwert der gegenständlichen Mieterinvestitionen lt. BP im Jahr 2003 gewinnmindernd abgeschrieben wurde.

Mit Fax vom 13.2.2008 wurde letztlich der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen.

Hiezu wurde erwogen:

1.) Sachverhalt:

Nach der Aktenlage haben am 29. August 2000 Hr. MW als Vermieter und Hr. MH als Mieter einen Vertrag betreffend das Haus in S, auf unbefristete Zeit abgeschlossen, wobei ein monatlicher Mietzins von S 30.000,-- vereinbart worden ist. Der Bw ist diesem Mietvertrag am 8. Oktober 2001 als weiterer Mieter beigetreten. In einem am 11. Oktober 2001 beim Finanzamt eingereichten Fragebogen hat der Bw bekannt gegeben, dass er am 1. September 2001 eine Bar bzw. ein Nachtlokal in S , eröffnet hat. Der Betrieb des Nachtlokals wurde laut Geschäftsaufzeichnungen des Bw tatsächlich mit Juli 2001 begonnen. Die Miete wurde von Juni 2001 bis einschließlich Jänner 2002 bezahlt. In einem Schriftsatz vom 14.12.2003 hat der Bw mitgeteilt, dass ihm seit Mitte Jänner 2002 der Zutritt zu dem von ihm betriebenen Nachtlokal verwehrt wurde. Weiters hat er sinngemäß ausgeführt, dass er sich in dieser Angelegenheit an seinen Rechtsanwalt gewandt hat und es daraufhin zu einem Gerichtsverfahren zwischen dem Bw und dem Vermieter Hrn. MW gekommen ist, wobei der Bw zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausgegangen ist, dass er das Nachtlokal wird weiter betreiben können. Erst im Kalenderjahr 2003 hat sich der Bw laut seinen eigenen Angaben um die Eröffnung eines neuen Lokals an einem anderen Standort bemüht und hat tatsächlich in P, das E, bei dem es sich laut einer Internetabfrage ebenfalls um einen Nachtclub handelt, eröffnet. Im November 2003 ist es letztlich zu einer Anbotserklärung des Hrn. MW gekommen. Hr. W bietet darin dem Bw aus dem Titel "Ablöse von Investitionen im Haus in S ," eine Zahlung von € 20.000,-- zuzüglich 20 % USt sowie die Zahlung eines Prozesskostenbeitrages Zug um Zug gegen Aushändigung einer mehrwertsteuergerechten Rechnung an. Der Bw hat unter Annahme dieses Anbots am 14.12.2003 eine Rechnung über die Ablöse der Investitionen im Haus in S , ausgestellt.

Die Gewinnermittlung hat der Bw nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgabenrechnung) vorgenommen. In dem vom Bw eingereichten Anlageverzeichnis zum 31.12.2001 scheinen als Positionen auf:

Wirtschaftsgut

Anschaffungsdatum

Anschaffungswert

Invest. in fremden Gebäuden

2001

571.974,30

Einrichtung

2001

177.047,79

Als Vorsteuer hat der Bw ua. einen Betrag von S 35.409,56, d.s. 20% der B+G (Einrichtung), und einen Betrag von S 114.394,80, d.s. 20 % der Investition in fremden Gebäuden, geltend gemacht.

Einer Bezeugung des Hrn. EW ist zu entnehmen, dass Hr. MH im Beisein des Hrn. EW im April 2001 vom Bw einen Barbetrag von S 450.000,-- für den Kauf von Einrichtungsgegenständen für das Mietobjekt angenommen hat.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde an Stelle des Anlageverzeichnisses B+G und Investitionen der Betrag von S 450.000,-- aktiviert und auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren verteilt, wobei für das erste Jahr nur die halbe AfA (Inbetriebnahme Juli 2001) angesetzt wurde. Die Vorsteuerbeträge von S 35.409,56 und S 114.394,80 für das Anlagevermögen wurden nicht anerkannt.

Die Einnahmen-Ausgabenrechnung zum 31.12.2003 enthält folgende Position

4. Verluste aus Anlagenveräußerungen

 

Ablöse Investitionen SB 20%

20.000,--

Restbuchwert lt. BP

- 31.067,64

Laut einer Besprechung der Betriebsprüfung mit dem steuerlichen Vertreter des Bw vom 7.6.2006 handelt es sich bei dem abgeschriebenen Betrag um den Restbuchwert der von der Betriebsprüfung angesetzten Investitionen: S 450.000,-- abzüglich AfA von S 22.500 = S 427.500 (€ 31.068).

2.) Einkommensteuer 2001:

Nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.

Abnutzbares Anlagevermögen ist nach § 6 Z. 1 erster Satz EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 anzusetzen.

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Bw den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt hat.

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist eine gegenüber § 4 Abs. 1 EStG 1988 vereinfachte Gewinnermittlung; daher gelten - von der Bilanzierung abgesehen - die gleichen Grundsätze wie bei § 4 Abs. 1 EStG 1988. Bei beiden Gewinnermittlungsarten sind die Begriffe " Betriebsvermögen", Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" ident; die Unterschiede beschränken sich auf den unterschiedlichen Zeitpunkt, in dem die gewinnwirksamen Vorgänge steuerlich erfasst werden. (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 189 zu § 4).

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Wird die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern vorübergehend oder auf Dauer eingestellt, dann bleibt das Wirtschaftsgut bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden dennoch notwendiges Betriebsvermögen, solange es nicht privat genutzt und damit entnommen wird. (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 45 ff zu § 4).

Mit der Absetzung für Abnutzung sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung des Wirtschaftsgutes verteilt werden; sie dient der Amortisation des eingesetzten Kapitals und der Berücksichtigung des gegenwärtigen Wertverzehrs. (Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ 1 zu § 7).

Investitionen des Mieters sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens auf die voraussichtliche Mietdauer abzuschreiben; ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, dann ist für die Abschreibung die technische Nutzungsdauer der Investitionen maßgebend. Bei einem vorzeitigen Ende des Mietverhältnisses kann entweder eine außergewöhnliche Abnutzung im Sinne des § 8 EStG 1988 geltend gemacht werden oder der Restbuchwert als Aufwand gewinnmindernd ausgeschieden werden. (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 65 zu § 7).

Im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2001 hat der Bw eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung des Anlagevermögens bzw. der Mieterinvestitionen im Wert von S 450.000,-- geltend gemacht, da das Mietverhältnis betreffend die Bar bzw. das Nachtlokal in S , im Streitjahr 2001 aufgekündigt worden sei und daher die Nutzungsmöglichkeit vorzeitig erloschen sei. In der dem Finanzamt vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung zum 31.12.2003 hat der Bw demgegenüber im Jahr 2003 die Abschreibung des Restbuchwertes der gegenständlichen Mieterinvestition vorgenommen und gleichzeitig die erhaltene Ablösezahlung dem Restbuchwert gegenübergestellt.

Dazu ist festzuhalten, dass das vorzeitige Ende des laut Mietvertrages auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses keinesfalls im Streitjahr 2001 anzunehmen ist. Der Bw hat selbst in dem an den Betriebsprüfer gerichteten Schriftsatz vom 14.12.2003 Folgendes festgehalten: " Ca. Mitte Jänner 2002 wurde ich von meinem Lokal C hinausgeworfen, von den Jugoslawen. Danach übergab ich den Fall an meinen Rechtsanwalt in dem Glauben, das Lokal gleich wieder zurückzubekommen, doch der Prozess zögerte sich leider auf längere Zeit hinaus." Weiters hat der Bw ausgeführt: "Gegen Ende des Jahres 2002 stellte sich dann aber immer mehr heraus, dass ich das Lokal C nicht mehr zurückbekommen werde. Dann bin ich Anfang des Jahres 2003 wieder zurückgekommen und habe mich um ein anderes Lokal umgeschaut, und ab 1.Mai 2003 eröffnete ich ein neues Lokal." Mit Schriftsatz vom 10.5.2004 hat der steuerliche Vertreter des Bw weiters Kontoauszüge des Geschäftskontos (Kto. 07104565) übermittelt. Aus diesen Unterlagen geht zusätzlich hervor, dass am 2.1.2002 noch eine Miete in Höhe von € 2.180,19 überwiesen worden ist.

Das vorzeitige Ende des Mietverhältnisses, welches als Grund für eine Abnutzung für außergewöhnliche Abnutzung der Mieterinvestitionen angeführt worden ist, ist somit offensichtlich nicht bereits im Streitjahr 2001 eingetreten, die Schwierigkeiten mit dem Vermieter sind vielmehr erst im Jänner 2002 aufgetreten. Eine außergewöhnliche Abschreibung im Sinne des § 8 EStG 1988 oder ein gewinnminderndes Ausscheiden des Restbuchwertes als Aufwand im Streitjahr 2001 kommt somit keinesfalls in Betracht.

Tatsächlich ist der Bw - wie bereits dargestellt - nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2002 noch davon ausgegangen, dass er das Nachtlokal weiter betreiben kann und hat auch die dazu erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet, erst im Kalenderjahr 2003 hat er sich um die Eröffnung eines neuen Lokals an einem anderen Standort bemüht. In diesem Jahr kam es auch zur Streitbeilegung mit dem Vermieter und zu einer vergleichsweisen Ablöse der gegenständlichen Investitionen durch den Vermieter. Der Bw hat somit - dem Grunde nach - zu Recht die Abschreibung des Restbuchwertes im Kalenderjahr 2003 vorgenommen, da erst in diesem Jahr - auch nach seiner eigenen Einschätzung - die Nutzungsmöglichkeit der gegenständlichen Investitionen durch den Bw endgültig geendet hat bzw. diese Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

In diesem Zusammenhang darf auch festgehalten werden, dass eine Betriebsunterbrechung keine Betriebsaufgabe ist. Eine Betriebsunterbrechung (= Ruhen des Betriebes) liegt dann vor, wenn die werbende Tätigkeit zwar eingestellt ist, aber objektiv erkennbar beabsichtigt ist, den Betrieb innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes in ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte mit dem wieder aufgenommenen Betrieb ident ist. Das Ruhen endet, wenn die Tätigkeit wieder aufgenommen wird oder die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert bzw. in das Privatvermögen übernommen werden. (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ 150 f zu § 24).

Solange der Betrieb nicht aufgegeben ist, bildet die Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter das Betriebsvermögen. (Vgl. VwGH vom 18.10.2006, 2002/13/0217).

Die Verlegung eines Betriebes ist weiters nur dann eine Betriebsaufgabe, wenn dem ortsbezogenen Kundenstock eine so entscheidende Bedeutung zukommt, dass der an einem anderen Standort weitergeführte Betrieb einer Neueröffnung gleichkommt; wenn also nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der alte und der neue Betrieb nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich nicht ident ist. (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ 148 zu § 24).

Aufgrund der Tatsache, dass der Bw im Jahr 2002 rechtliche Schritte gegen den Vermieter eingeleitet hat, um das Lokal weiterführen zu können, ist von einer vorübergehenden kurzzeitigen Unterbrechung auszugehen. Dieses Ruhen hat erst mit der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreites und der damit verbundenen Aufgabe des Standortes in S , sowie der Wiederaufnahme des Betriebes einer Bar bzw. eines Nachtlokales an einem anderen Standort im Jahr 2003 geendet. In diesem Jahr sind die gegenständlichen Mieterinvestitionen auch tatsächlich aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und wurde der Restbuchwert dieser Wirtschaftsgüter gewinnmindernd angesetzt.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.) Umsatzsteuer 2001:

Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Der Bw hat in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2001 ua. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht:

Lt. AVZ

BuG

177.047,79

-35.409,56

 

Inv. In Geb.

571.974,--

- 114.394,80

Anstelle des Anlageverzeichnisses B+G und Investitionen wurde von Seiten der Betriebsprüfung der Betrag in Höhe von S 450.000,--, welcher nach einer Bezeugung des Herrn EW vom Bw für den Kauf von Einrichtungsgegenständen, für das Mietobjekt in S , tatsächlich bezahlt wurde, aktiviert und gleichzeitig die aus dem Anlageverzeichnis vom Bw abgeleiteten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt. In der Berufung hat der Bw daraufhin beantragt, die sich aufgrund der Rechnung vom 14.12.2003 betreffend Ablöse der Investitionen im Haus in S , ergebende Umsatzsteuer, die vom Bw auch an das Finanzamt abgeführt wurde, im Jahr 2001 als Vorsteuer anzuerkennen.

Der Vorsteuerabzug ist an die Erfüllung persönlicher und sachlicher Voraussetzungen geknüpft. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt. Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind damit Grenzen gesetzt. Insbesondere besteht keine Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. (Vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, TZ 28 f zu § 12).

Der Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesen hat. Durch den Hinweis auf § 11 UStG 1994 ist eine Rechnung mit den besonderen Merkmalen des § 11 UStG 1994 Anspruchsvoraussetzung. Die Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ist eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzugs, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann. Sofern eine Rechnung nicht ausgestellt und zugeleitet worden ist, ist eine Schätzung von Vorsteuern nicht zulässig. Waren jedoch ursprünglich Rechnungen vorhanden, die aber später beim Leistungsempfänger in Verlust geraten sind, so dürfen die Vorsteuern entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geschätzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgestellt worden sind. Die Beweislast trifft den Unternehmer. (Vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, TZ 115 ff zu § 12).

Durch das Abstellen auf eine Rechnung im Sinne des § 11 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungsempfänger andererseits sichergestellt werden. (Vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, TZ. 10 zu § 11).

Der Bw hat zwar eine "Bezeugung" des Herrn EW beigebracht, aus welcher hervorgeht, dass Herr MH vom Bw einen Betrag von S 450.000,-- in bar für den Kauf von Einrichtungsgegenständen für das gegenständliche Mietobjekt angenommen hat, eine diesbezügliche Rechnung, die den Vorschriften des § 11 UStG 1994 entspricht, konnte von Seiten des Bw aber während des Betriebsprüfungsverfahrens und auch während des Berufungsverfahrens nicht beigebracht werden. Es wird vom Bw auch nicht behauptet, dass eine derartige Rechnung von MH ausgestellt worden sei. In der Bezeugung des Herrn EW wird die Aushändigung einer Rechnung ebenfalls nicht erwähnt. Es ist somit davon auszugehen, dass über die Aushändigung des Betrages von S 450.000,-- von Herrn MH im Jahr 2001 keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgestellt wurde. Die Anerkennung einer Vorsteuer im Zusammenhang mit der Aushändigung des Betrages von S 450.000,-- kann daher im Hinblick auf das Fehlen einer nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 erforderlichen Rechnung (§ 11 UStG 1994) und unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausführungen nicht (auch nicht im Schätzungswege) erfolgen.

Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 ist somit als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am 13. Februar 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Mieterinvestitionen, vorzeitiges Ende des Mietverhältnisses, Abschreibung

Stichworte