Familienbeihilfe für Ehegatten von Angestellten der internationalen Atomenergie-Organistaion (IAEO)
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SC, geb. 2. Oktober 1980, L, vom 10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 10. September 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. August 2006 bis 1. August 2007 entschieden:
Der Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit bekämpftem Bescheid vom 10.9.2007 forderte das Finanzamt (FA) zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.August 2006 bis 31.August 2007 im Gesamtbetrag von € 2.031,90 zurück und begründete diesen Bescheid, dass der Ehegatte der Berufungswerberin (Bw.) im Streitzeitraum Angestellter der internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gewesen sei und gemäß Art III des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der IAEO zur Abänderung das Amtssitzabkommens BGBl Nr. 413/1971 (Amtssitzabkommen) Angestellte der IAEO und deren im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen von Leistungen aus dem Ausgleichsfond für Familienbeihilfen ausgeschlossen seien, sofern diese weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose seien.
In der Berufung bzw. im Vorlageantrag gegen die am 17.12.2007 ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung wird im Wesentlichen eingewendet, dass sich das genannte Abkommen nur auf den Ehemann der Bw. als Angestellten der IAEO beziehen könne nicht jedoch auf dessen Familienangehörige.
Lediglich in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 des BM f.Gesundheit, Familie und Jugend BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I 168/2006 sei der Ausschluss vom Familienbeihilfenbezug auch für die im gemeinsamen Haushalt mit einem Angestellten der IAEO festgehalten, welche weder im Gesetzes- noch Verordnungsrang stünden.
Die Bw. habe unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft sowohl Wochengeld als auch Kindergeld erhalten und stünde ihr daher auch die Familienbeihilfe für ihre Tochter IC zu.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist indische Staatsbürgerin mit gültigem Aufenthaltstitel und hatte im Streitzeitraum ihren Wohnsitz im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten DC und der gemeinsamen Tochter IC, (beide ebenfalls indische Staatsbürger mit gültigem Aufenthaltstitel) geb. am 3.8.2006, in L.
Ihr Ehegatte ist seit 1.8.2006 bis dato Angestellter der IAEO und bezog laut Mitteilung der IAEO (Frau CV, Leiterin der In-Service Administration Unit, Staff Administration Section, Department for Human Resources) im Streitzeitraum die "Dependency Allowance" (Zusatzzahlung für Haushaltsangehörige ohne eigene Einkünfte) für die gemeinsame Tochter IC wobei jedoch die von seiner Frau beantragte und bezogene Familienbeihilfe von der ihm zustehenden Zusatzzahlung in Abzug gebracht wurde. Statt eines Betrages von € 187,33 (Gesamtzusatzzahlung) kam nach Anrechnung der österreichischen Familienbeihilfe nur ein Betrag von € 31,03 zur Auszahlung.
Gemäß § 2 FLAG haben Personen die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, wobei der Anspruch auf Familienbeihilfe jener Person zusteht in deren Haushalt das betreffende Kind lebt. Gemäß §2a FLAG geht der Anspruch des Elternteiles der überwiegend den Haushalt führt, dem Anspruch des anderen Ehegatten vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt führt.
Personen die nicht österreichische Staatsbürger bzw. für Kinder die nicht österreichische Staatsbürger sind, besteht gem. §3 FLAG nur dann ein Anspruch auf Familiebeihilfe, wenn sie bzw. das Kind sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Damit stünde der Bw. grundsätzlich Familienbeihilfe zu.
Gemäß Art III des BGBl. 413/1971 mit welchem Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation abgeändert wird, werden Personen auf die sich dieses Abkommen bezieht und die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über die Familienbeihilfe beziehen.
Den Berufungsausführungen betreffen Artikel 1, Abschnitt 1 "Begriffsbestimmungen" ist insofern zu folgen, als in diesen die Familienangehörigen der Angestellten nicht genannt sind.
Die Formulierung des Artikel X Abschnitt 26 letzter Absatz des Amtssitzabkommens -"Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht..." - ist jedoch eine allgemeine und stellt keine Beziehung zu den Begriffsbestimmungen des Abschnitt 1 her
Die Familienangehörigen der Angestellten sind zwar nicht in den Begriffsbestimmungen genannt, jedoch in mehreren anderen Abschnitten bzw. in einer Ausdehnung des Amtssitzabkommens angesprochen:
Art XI Abschnitt 27 lit. a) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen: (iii) Angestellten der IAEO, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
Art XV Abschnitt 38 lit. f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
Art XV Abschnitt 38 lit. i) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
Annex zum Amtssitzabkommen BGBl III Nr. 37/1999 1. Die Ehegatten der Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Abschnitt 41 lit. b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet. 2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert. 3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden. 4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat. 5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
Aus diesen Bestimmungen ist deutlich erkennbar, dass sich das Amtssitzabkommen auch auf haushaltsangehörige Personen von Angestellten der IEAO bezieht und diesen bestimmte Rechte und Privilegien einräumt.
Die Bestimmungen des Art III Abschnitt 26 sind im Wesentlichen wortgleich mit jenen, die im Amtssitzabkommen mit der OPEC vorgesehen sind, und die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. April 1983, 83/13/0014, zitiert wurden. Der VwGH hat bereits in diesem Erkenntnis den Ehegatten einer Angestellten der OPEC als Person angesehen, "auf die sich dieses Abkommen bezieht". Dies deshalb, weil die im Amtssitzabkommen für Einreise nach Österreich, Aufenthalt in Österreich und Ausreise aus Österreich bedungenen Erleichterungen und Schutzrechte als Vorrechte anzusehen seien, die auch der Ehegatte eines Angestellten der Organisation genießt, auch wenn diese Vorrechte keinen finanzielle Hintergrund haben.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.1994, 91/13/0086 betreffend einen inhaltlich dem strittigen Fall völlig gleich gelagerten Fall bereits judiziert, dass die Art der eingeräumten Vorrechte nicht von Bedeutung ist, wesentlich ist lediglich die Frage, ob das Abkommen personenbezogene Regelungen hinsichtlich der Familienangehörigen umfasst oder nicht. Die Frage, ob die Bw. "Steuerzahlerin der Republik Österreich" ist d.h. eigene Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, Wochengeld oder Karenzgeld bezieht, ist im Hinblick auf Art III der Änderung des Amtssitzabkommens ebenfalls ohne Bedeutung.
Dass Österreich die gewählte Formulierung auch auf haushaltsangehörige Familienmitglieder bezieht ergibt sich überdies auch aus Z 4 des Notenwechsels zum Amtssitzabkommen mit der OPEC, BGBl Nr 1974/382, wonach auch die Ehegatten von Angestellten der OPEC zu den Personen zählen, auf die sich dieses Abkommen bezieht (vgl die Art 19 Abs 1 lit c und Art 22 lit f und h des Amtsitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der OPEC).
Der VwGH teilte auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der damaligen Beschwerdeführerin (VwGH 28.9.1994, 91/13/0086) mit der Begründung nicht, dass Familienbeihilfen Sozialleistungen sind, die dazu dienen, die mit der Geburt und dem Unterhalt von Kindern verbundenen finanziellen Lasten zu erleichtern, wobei ein Lastenausgleich vorgenommen wird. Die Lasten selbst treffen grundsätzlich die durch Gesetz zur Unterhaltsleistung verpflichteten Personen. Sieht nun ein Amtssitzabkommen vor, dass die Angestellten einer Organisation mit Rücksicht auf ihre Privilegierung insbesondere auch auf steuerlichem Gebiet von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen sein sollen, so erscheint es nicht unsachlich, auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten der privilegierten Angestellten von diesen Leistungen auszuschließen. Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, partizipieren nämlich regelmäßig von wirtschaftlichen Vorteilen, die einem Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zukommen. Durch die Privilegierung eines Haushaltsangehörigen kommt es zu einer Entlastung der Haushaltsgemeinschaft, sodass eine weitere Entlastung durch Berücksichtigung von Unterhaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr geboten erscheint.
Da Artikel X Abschnitt 26 des Amtsitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der IAEO in der im Streitzeitraum geltenden Fassung auch die Bw. vom Familienbeihilfenbezug ausschließt war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | Art. 10 Abschnitt 26 Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958 |
Schlagworte: | nicht österreichische Staatsbürger, Aufenthaltstitel, Wochengeld, Familienangehörige der Angestellten, IAEO, haushaltszugehörige Familienangehörige |
Verweise: | VwGH 28.09.1994, 91/13/0086 |