UFS RV/0963-G/07

UFSRV/0963-G/0721.1.2008

Berufung gegen Erledigungen ohne Bescheidqualität

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen von Bw., vertreten durch TPA Horwath WTH u. STB GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom 2. Dezember 1997 und 3. September 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. September 1997 und 26. Juli 2001 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1991, 1992 und 1993 entschieden:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28.11.2007, Zl. 2004/15/0131, 0132, festgestellt, dass den hier angefochtenen Erledigungen keine Bescheidqualität zukommt.

Die Berufungen, die sich somit gegen Erledigungen des Finanzamtes ohne Bescheidcharakter richten, sind daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 6).

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 284 Abs. 3 BAO abgesehen werden.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 21. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Erledigung, Schriftstück, Bescheidqualität, Bescheidcharakter, Berufung, Zurückweisung

Verweise:

VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131

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