Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Abonnement der Wiener Zeitung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gerald Büger, Steuerberater, 5270 Mauerkirchen, Heiligengeistgasse 1, vom 26. Juli 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
1999 | Einkommen | 170.235 S | Einkommensteuer | 21.051,44 S |
- anrechenbare Lohnsteuer | -73.713,80 S | |||
-52.662,36 S | ||||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | -3.827,10 € |
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, der vom 1.1. bis 30.6. des Berufungsjahres als Turnusarzt in V, ab 1.7. in L beschäftigt war, machte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 verschiedenste Aufwendungen (insbesondere Telefonkosten, Fahrtkosten aus verschiedenen Anlässen, Arbeitsmaterialien, Familienheimfahrten und Kosten doppelter Haushaltsführung) als Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt zunächst nur zum Teil anerkannt wurden. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 6.11.2003, RV/1344-L/02, im Bereich der Fahrtkosten teilweise stattgegeben, nicht anerkannt wurden in dieser Entscheidung unter anderem die Kosten eines Assistenten-Abonnements der Wiener Zeitung und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, letzteres im Wesentlichen deshalb, da der Unabhängige Finanzsenat davon ausgegangen ist, dass der Berufungswerber mit seiner in W berufstätigen Lebensgefährtin im Berufungsjahr noch keinen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten hat.
Aufgrund der Ablehnung dieser beiden Posten erhob der Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.11.2007, 2003/14/0104-5, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Erwachsen einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Die Unzumutbarkeit könne ihre Ursachen auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten bzw. Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung seien auf Grund der Annahme verweigert worden, dass ein gemeinsamer Familienwohnsitz noch gar nicht begründet worden sei. Entgegen der Annahme der belangten Behörde deute der aktenkundige Sachverhalt jedoch darauf hin, dass die Wohnung in W, die die Lebensgefährtin des Berufungswerbers seit Dezember 1992 zunächst als alleinige Mieterin bewohnte, seit 1996 auch der gemeinsame Wohnsitz des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin sei und er auch an den Kosten der Wohnung beteiligt sei. Die dagegen vorgebrachten Überlegungen der belangten Behörde seien nicht schlüssig. Das Abonnement der Wiener Zeitung sei im gegenständlichen Fall deshalb nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen, da der Berufungswerber im Rahmen dieses Abonnements die Wiener Zeitung lediglich an zwei Tagen im Monat beziehen würde, wobei es sich um die Ausgaben handeln würde, in denen sämtliche Assistentenposten an den österreichischen Universitäten veröffentlicht würden. Damit trete das Interesse am allgemein interessierenden Teil dieser Tageszeitung derartig in den Hintergrund, dass es für die Frage, ob die Zeitung aus beruflichen oder privaten Gründen bezogen werde, zu vernachlässigen sei.
Nach den im Verwaltungsverfahren aufliegenden Unterlagen hat der Berufungswerber für die doppelte Haushaltsführung folgende Aufwendungen geltend gemacht: Wohnungsmiete für je sechs Monate in V und in L, insgesamt 33.306 ATS, Strom 3.741,70 ATS, Farbe und Regale für die Wohnung in L 6.393,40 ATS, Aufwendungen für die Herstellung eines Telefonanschlusses. Für das Abonnement der Wiener Zeitung wurden im Berufungsjahr laut vorgelegtem Beleg 240 ATS bezahlt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung wurden im ersten Berufungsverfahren zunächst die vom Berufungswerber für seine beruflich veranlassten Fahrten geltend gemachten Kilometergelder teilweise neu berechnet und die Werbungskosten aus diesem Titel um 2.533,30 ATS erhöht. Diese unbestritten gebliebene Änderung wird auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Strittig ist im fortgesetzten Verfahren nur mehr die Anerkennung von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung und für das Abonnement der Wiener Zeitung als Werbungskosten. Hiezu wird Folgendes festgestellt:
Liegt der (Familien)Wohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Aufwendungen für einen Zweitwohnsitz am Arbeitsplatz sowie für Familienheimfahrten unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes zum Arbeitsort nicht zumutbar ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheideung vom 28.11.2007, 2003/14/0104, unter Hinweis auch auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt hat, kann die Unzumutbarkeit ihre Ursache unter anderem in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben.
Der Berufungswerber war im Berufungsjahr zunächst als Turnusarzt in V beschäftigt und wechselte mit Juli nach L . Unbestritten ist, dass er seit 1996 mit der in W berufstätigen S in Lebensgemeinschaft lebt. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.11.2007, 2003/14/0104, schließt sich der Unabhängige Finazsenat der Ansicht an, dass die beiden Lebenspartner in W auch einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten. Da die Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes an den Ort der Berufstätigkeit des Berufungswerbers allein schon auf Grund der Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin unzumutbar ist, können die Mehraufwendungen für seinen Zweitwohnsitz als Werbungskosten anerkannt werden.
In diesem Zusammenhang sind nach den einschlägigen Kommentarmeinungen die notwendigen Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen am Arbeitsort einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände abzugsfähig. Nach den bereits beim Finanzamt vorgelegten Belegen handelt es sich im Jahr 1999 um folgende Beträge: Miete (1.1. - 30.6. V, 1.7. - 31.12. L) 33.306 ATS, Strom 3.741,70 ATS, Regale 6.393,40 ATS, insgesamt somit 43.441,10 ATS. Die ebenfalls unter diesem Titel vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten eines Telefonanschlusses in L wegen allfälliger Bereitschaftsdienste waren nicht anzuerkennen, da vom Finanzamt aus diesem Grund ohnehin die Kosten für ein Handy steuerlich berücksichtigt wurden.
Fahrtaufwendungen zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft wurden entsprechend der Regelungen über "Familienheimfahrten" bereits im ersten Verfahren anerkannt und sind auch in dieser Entscheidung im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales (28.800 ATS für das Berufungsjahr) zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der beruflichen Bedingtheit des Assistenten-Abonnements der Wiener Zeitung ist auch dieser Aufwand im Ausmaß der nachgewiesenen 240 ATS als Werbungskosten anzuerkennen.
Im Erstbescheid wurden Werbungskosten in Höhe von 72.120 ATS anerkannt. Auf Grund dieser Ausführungen ist dieser Betrag um folgende Aufwendungen zu erhöhen: Fahrtkosten wie im Erstverfahren 2.533,30 ATS, Wohnungskosten 43.441,10 ATS, Familienheimfahrten 28.800 ATS, Wiener Zeitung 240 ATS, insgesamt daher 74.624,40 ATS.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer ist beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 14. Jänner 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten |
Verweise: |