UFS RV/0666-G/06

UFSRV/0666-G/0614.12.2007

Investitionszuwachsprämie (Zurechnung eines Wirtschaftsgutes)

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0115 eingebracht. Mit Erk. v. 31.3.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0328-G/11 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch N & N SteuerberatungsgesellschaftmbH, 8010 Graz, Herdergasse 11, vom 6. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz Stadt vom 4. Mai 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 nach der am 30. November 2007 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Rechnung vom 17. Dezember 2002 erwarb die Bw. ein Ultraschallgerät und vermietete dieses in der Folge an ihren Hauptgesellschafter.

Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten, das Jahr 2002 betreffenden Außenprüfung wurde festgestellt, dass der OG die Investitionszuwachsprämie nicht zustehe und mit Null festzusetzen sei. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf Grund der nicht fremdüblichen Vertragsgestaltung, des Naheverhältnisses zwischen den Vertragspartnern, den nicht geführten Verhandlungen mit Geräteerzeugern betreffend "Großeinkäufe" etc. davon auszugehen sei, dass nicht ernsthaft an eine Fremdvermietung gedacht sei.

In dem in der Folge ergangenen Bescheid wurde die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 mit Null festgesetzt.

Dagegen erhob die Bw. am 6. Juni 2005 das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, dass die Investitionszuwachsprämie eine legistische konjunkturfördernde Maßnahme gewesen sei und könne jenen Gesellschaften, die im Kalenderjahr 2002 gegründet worden seien und die investitionszuwachsbegünstigte Anschaffungen getätigt haben, wohl hieraus nicht ein Vorwurf von Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gemacht werden, da der Gesetzgeber die Investitionszuwachsprämie insbesondere deshalb ins Leben rief, um einen Anreiz für Neuinvestitionen zu schaffen.

In der am 16. Mai 2006 ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde das Begehren vom Finanzamt mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt werden, abgewiesen.

In ihrem dagegen gerichteten Antrag vom 31. Mai 2006 auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte die Bw. nochmals ihre Berufungsausführungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, soweit sie nicht durch § 108e EStG 1988 ausdrücklich ausgenommen werden.

Einen Anspruch auf eine Absetzung von Anschaffungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung - und damit gemäß § 108e EStG 1988 auch einen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie - hat nur der Eigentümer eines Wirtschaftsgutes.

Im vorliegenden Fall ergab eine Überprüfung der Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und ihrem Gesellschafter, dass diese den Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht stand hielt. Wie aus den Erwägungen in der Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 2007, RV/0667-G/06, ersichtlich ist, ist die Anschaffung des in Streit gezogenen Ultraschallgerätes auf Grund der im Steuerrecht grundsätzlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 iVm § 24 Abs.1 lit.d BAO) dem Mehrheitsgesellschafter der Bw. zuzurechnen. Dadurch fehlt es jedoch an den Voraussetzungen, dieses Wirtschaftsgut in die Berechnungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie 2002 der Bw. einzubeziehen.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 14. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Investitionszuwachsprämie, Gestaltungsmissbrauch, Angehörigenvertrag, wirtschaftliche Betrachtungsweise

Stichworte