UFS RV/2117-W/07

UFSRV/2117-W/0719.11.2007

Eine Fristversäumnis ist kein Wiederaufnahmsgrund.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0001 eingebracht. Mit Erk. v. 27.2.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.1 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betrieb im berufungsgegenständlichen Jahr ein Taxiunternehmen. Die Umsatzsteuererklärung wurde über "Finanzonline" eingereicht. Mit Vorhalt vom 16.10.2006 wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht, dass § 6 Abs.1 Z.27 UStG 1994 eine unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer vorsehe, deren Umsätze € 22.000.- im Jahr nicht übersteigen. Auf diese könne jedoch durch eine bis zum 23.11.2006 mit dem entsprechenden Formular schriftlich abzugebende Erklärung verzichtet werden.

Der Vorhalt wurde nicht beantwortet und eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben. Daher erfolgte die Veranlagung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer, wobei die mittels Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuern nicht berücksichtigt wurden und die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung gemäß §11 Abs. Abs. 12 UStG 1994 in Ansatz gebracht wurde.

Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 2.3.2007, sodass der Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit diesem Tag als zugestellt gilt. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.4.2007, eingeworfen in den Briefkasten des Finanzamtes ebenfalls am 5.4.2007, Berufung eingebracht. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat, sodass die Berufung zu Recht gemäß § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurückzuweisen war.

Mit Schriftsatz vom 31.5.2007 stellte der Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, "da seine Berufung wegen nicht fristgerechter Einbringung abgelehnt worden sei" und wurden eine korrigierte Umsatzsteuerjahreserklärung sowie die Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beigelegt. Der Bw. brachte weiters vor, dass er bereits im Fragebogen für die Erteilung einer Steuernummer angegeben habe, dass er die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen werde. Die Umsatzsteuererklärung habe er über "Finanzonline" eingereicht, dies sei für den Regelbesteuerungsantrag nicht möglich gewesen, anschließend habe er dies vergessen. Das Finanzamt hätte ihm das Formular zuschicken und ihn an dessen Abgabe erinnern müssen. Die Behörde habe die Umsatzsteuererklärung eigenmächtig abgeändert. Da er einen erklärungskonformen Bescheid erwartet habe, habe er diesem keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12.6.2007 abgewiesen, und dargelegt, dass die Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 spätestens bis zur Rechtskraft des Bescheides abgegeben werden müsse. Da die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid als verspätet zurückgewiesen worden sei, sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen und die nunmehrige Abgabe der Verzichtserklärung verspätet.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.7.2007 berufen und ausgeführt, dass Fehler in der staatlichen Verwaltung, wie sie hier passiert seien, durch Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung korrigierbar sein müssten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Bw. beantragte die Wiederaufnahme, weil die Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid als verspätet zurückgewiesen wurde. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 303 BAO ist jedoch die Fristversäumnis kein Wiederaufnahmsgrund.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da diese gemäß § 308 Abs. 1 BAO vorsieht, dass die Partei glaubhaft machen muss, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten.

Der Bw. bringt hingegen vor, dass er zunächst "vergessen" habe den Regelbesteuerungsantrag abzugeben. Dem Bescheid habe er "keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt". Er hat somit zweimal eine Frist, die ihm vom Finanzamt bzw. vom Gesetz eingeräumt wurden, um seine Rechte zu wahren, in sorgloser Weise missachtet. Dem Finanzamt kann im Übrigen nicht der Vorwurf gemacht werden, einer Pflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Bw. mit Vorhalt vom 16.10. 2006 an die noch ausstehende Verzichtserklärung erinnert und aufgefordert wurde, diese bis 23.11.2006 beim Finanzamt nachzureichen.

Der Bw. hatte daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ausreichend Gelegenheit, die Erklärung über den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer abzugeben, nämlich von sich aus, im Anschluss an die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung über "Finanzonline", über Vorhalt vom 16.10.2006 und im Zuge einer, allerdings rechtzeitig, einzubringenden Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005.

Sämtliche gegen die österreichische Rechtsordnung im Allgemeinen sowie gegen die Abgabenbehörde erster Instanz im Besonderen erhobenen Vorwürfe erweisen sich somit als haltlos und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 19. November 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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