§ 3 Abs.1 FLAG erfordert eine mindestens drei Monate dauernde durchgehende Beschäftigung
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. November 2005, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 2003, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am 27. Juni 2005 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 eingebracht.
In einer Beilage zu diesem Antrag gibt sie auszugsweise an:
"Ich bin russische Staatsbürgerin, seit 18.8.2002 befinde ich mich in Graz (...). Seit WS 2003 bin ich ordentliche Studierende an der KF Uni Graz. ... Seit 7.1.2005 bin ich mit einem Österreicher (...) verheiratet und habe eine Beschäftigungsbewilligung. Seit Ende Jänner arbeite ich geringfügig ... . Seit 30.5.2005 besuche ich einen Kurs vom AMS "Marketing Assistentin" Wegen geringem Einkommen in meiner Familie (rd. 900€) beantrage ich die Familienbeihilfe."
In der Folge konkretisierte sie ihren Antrag dahingehend, dass die Familienbeihilfe für die Zeit ab Beginn des Sommersemesters 2003, und damit ab März 2003, beantragt werde. Auch legte sie verschiedenste Unterlagen vor und verwies darauf, dass sie beschäftigt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2005 hat das Finanzamt diesen Antrag (unter anderem) mit der Begründung, es sei keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 erfüllt, abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 14. Dezember 2005 führt die Berufungswerberin aus:
"Gem. § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 habe ich einen Anspruch auf Familienbeihilfe, weil des Mittelpunkt meiner Lebensinteressen im Bundesgebiet (Steiermark, Graz) sich befindet und ich in Graz engere wirtschaftliche und persönliche Beziehungen habe.
Da ich die Familienbeihilfe für mich selbst beantrage, und ich die jenige Person bin, die den Haushalt überwiegend führt und im Bundesgebiet den Hauptwohnsitz hat gem. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sollte für den Anspruch auf Familienbeihilfe die Tatsache, dass mein Mann ein österreichischer Staatsbürger ausreichend sein. Ferner habe ich keinen Anspruch auf ausländische Familienbeihilfe, weil ich seit September 2002 Hauptwohnsitz in Österreich habe. Auch wie es gesetzlich vorgeschrieben ist haben ausländische Studenten im Laufe des Studiums das Recht nur auf geringfügige Basis in Österreich zu arbeiten, deswegen könnte ich vor meine Hochzeit nicht ohne Unterstützung (€ 200) von meine Eltern da überleben. Seit Jänner 2005 bekomme ich keine Überweisungen aus Russland, was auch mein Bank Ihnen bestätigt. Außerdem arbeite ich auf geringfügige Basis in dem ... seit Jänner 2005 (Gem. § 3 Familienlastenausgleichsgesetz)."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2006 hat das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 in Verbindung mit den Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Für Personen, die, wie die Berufungswerberin, nicht österreichische Staatsbürger sind, müssen zudem die Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 erfüllt sein.
Für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum vom 1. März 2003 bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 2. Dezember 2005 ist dieser § 3 des FLAG 1967 in den nachstehenden Fassungen anzuwenden:
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der Fassung. BGBl. Nr. 367/1991, haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Nach dessen Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt (§ 3 Abs. 3 FLAG 1967).
Nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Nach dessen Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Gemäß § 50y Abs. 2 FLAG 1967 tritt § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der zuletzt zitierten Fassung grundsätzlich mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt (§ 3 Abs. 3 FLAG 1967).
Da die Berufungswerberin nach der Aktenlage kein Flüchtling ist und nicht um politisches Asyl angesucht hat, und da sie sich nach ihren Angaben erst seit 18. August 2002, und damit im strittigen Zeitraum seit weniger als sechzig Kalendermonaten in Österreich aufhält, ist keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllt, sodass vorweg lediglich anhand § 3 Abs. 1 FLAG 1967 zu prüfen ist, ob die Berufungswerberin die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Die Berufungswerberin war seit 3. November 2003 immer wieder tageweise bei einem inländischen Arbeitgeber geringfügig beschäftigt, allerdings handelte es sich dabei immer nur um Beschäftigungen die einen, maximal zwei Kalendertage, andauerten. Eine vom Gesetz geforderte durchgehende Beschäftigung von mehr als drei Monaten lag, wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2006 zutreffend ausgeführt hat, nie vor.
§ 3 Abs.3 FLAG 1967 soll für den Fall, dass ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört (§ 2a FLAG 1967) und ein Elternteil, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, den gemeinsamen Haushalt in Österreich führt, sicher stellen, dass diesem Elternteil die Familienbeihilfe auch dann zu gewähren ist, wenn der andere Elternteil Österreicher ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 oder 2 FLAG 1967 erfüllt. Eine Person, die gemäß § 6 Abs.5 FLAG 1967 für sich selbst die Familienbeihilfe beziehen will, muss jedoch auch selbst die in § 3 Abs.1 oder 2 FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Verehelichung mit einem Österreicher genügt in diesem Fall nicht.
Dem Umstand, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin wohl ohne Zweifel im Bundesgebiet befindet, kann im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommen, weil diese Frage nur dann entscheidungswesentlich sein könnte, wenn die Berufungswerberin die Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 erfüllen würde.
Zusammenfassend ist fest zu stellen, dass die Berufungswerberin keine der in § 3 für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, genannten Voraussetzungen erfüllt, sodass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes im Ergebnis der Rechtslage entspricht.
Die Berufung musste daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 24. Oktober 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | ununterbrochen, tageweise Beschäftigung |