Rückforderung der Ausfuhrerstattung, da die Erzeugnisse nicht den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0193 eingebracht. Mit Erk. v. 28.2.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zu Zl. ZRV/0055-Z3K/08, ZRV/0056-Z3K/08 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zl. 610/00000/3/1998, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. Mai 1998 hat die X1, unter WE-Nr. XY insgesamt 15.000 kg Glucose (Dextrose) des Produktcodes 1702 30 51 9000 zur Ausfuhr angemeldet und dafür die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt.
Mit Bescheid vom 4. August 1998 hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung in Höhe von ATS 10.655,00 (entspricht EUR 774,33) gewährt.
Ab November 2001 hat das Hauptzollamt Salzburg bei der X2, als Rechtsnachfolgerin der X1, eine Prüfung nach Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass vom geprüften Unternehmen in den Jahren 1997 bis 1999 laufend größere Mengen an Mais von der österreichischen Landwirtin S, zugekauft worden sind. Eine gesonderte Nachschau durch das Hauptzollamt Wien hat ergeben, dass die genannte Landwirtin Mais einfuhrabgabenfrei von Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. An Hand firmeninterner Aufzeichnungen und mit Hilfe des geprüften Unternehmens konnte dieser Mais bestimmten Ausfuhrvorgängen zugeordnet werden. Laut Niederschrift vom 26. Februar 2002, GZ. 600/00000/00, wurde auch bei der Produktion der unter WE-Nr. XY zur Ausfuhr angemeldeten Glucose Mais eingesetzt, der von S, geliefert worden war.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 wurde die zum verfahrensgegenständlichen Ausfuhrvorgang gewährte Ausfuhrerstattung vom Zollamt Salzburg/Erstattungen zurückgefordert und eine Sanktion gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend "Erstattungs-VO"), ABl. Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987, CELEX-Nr. 31987R3665 , vorgeschrieben. In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich das Erzeugnis, für welches Ausfuhrerstattung beantragt wird, im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden müsse. Dies sei im Hinblick darauf, dass der zur Herstellung verwendete Mais unrechtmäßig aus Ungarn eingeführt worden war, nicht der Fall gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 18. Juli 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, die ausgeführte Glucose sei aus Mais hergestellt worden, der von S, angekauft wurde. Der Großteil des angelieferten Maises dürfte von den Feldern der Lieferantin in Österreich stammen und habe sich deshalb im freien Verkehr befunden. Sollte ein Teil des angelieferten Maises aus Ungarn importiert worden sein, handle es sich offensichtlich um nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen importierte Ware, die sich damit ebenfalls im freien Verkehr befunden habe. Zudem wären die Rückforderung und die Verhängung der Sanktion verjährt.
Die Berufung der X2 , inzwischen geändert auf X3, wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der eingewendeten Verjährung verweist die belangte Behörde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-278/02 , wonach die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 im Bereich der Ausfuhrerstattung unmittelbar anwendbar sei; die Verjährung betrage also vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Der Bescheid über die Gewährung der Ausfuhrerstattung sei am 23. März 1998 zur Post gegeben worden. Der Beginn der Betriebsprüfung sei mit 19. November 2001 festgestellt worden, die Schlussbesprechung habe am 26. Februar 2002 stattgefunden, womit die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden sei. Nach der Unterbrechung beginne die Verjährung neuerlich zu laufen. Zur Rückforderung wird unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 1 der Erstattungs-VO ausgeführt, dass S bei der Einfuhr von Mais aus Ungarn eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen habe, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben gewesen wären. Der von ihr zugekaufte Mais habe sich daher nicht im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft befunden und den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages nicht entsprochen.
Laut Firmenbuchabfrage wurde die X3, 2006 aufgelöst und gelöscht. Das Vermögen wurde gemäß § 142 HGB durch die Bf, übernommen, die mit Schreiben vom 29. Juni 2006 als Rechtsnachfolgerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Mai 2006 eingebracht und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt hat. Die Ausführungen in der Begründung der Beschwerde decken sich weitgehend mit jenen in der Berufung, die vollinhaltlich aufrechterhalten werden.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 wies der Unabhängige Finanzsenat die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) darauf hin, dass S, den von ihr zugekauften Mais laut Auskunft des Zollamtes Wien zu Unrecht unter Inanspruchnahme einer Eingangsabgabenbefreiung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und das gegen sie eingeleitete Verfahren betreffend Entstehen der Einfuhrzollschuld rechtskräftig beendet ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde laut Aktenlage spätestens bei der Schlussbesprechung am 26. Februar 2002, bei der die Geschäfte, auf die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeit bezieht, hinreichend genau bestimmt wurden, unterbrochen. Danach begann die Verjährungsfrist von neuem.
In der Stellungnahme vom 13. August 2007 entgegnet die Bf darauf, dass die Äußerungen bei der Schlussbesprechung vom 26. Februar 2002, selbst wenn der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ausgesprochen worden wäre, was bestritten werde, nicht hinreichend spezifiziert gewesen wären, um den Verlauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Erstattungs-VO wurde aufgehoben, gilt gemäß Artikel 54 Absatz 1 der ab dem 1. Juli 1999 geltenden Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April 1999, CELEX-Nr. 31999R0800 , jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind und bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Ausfuhranmeldung am 18. Mai 1998 angenommen. Es findet daher die Erstattungs-VO Anwendung.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Erstattungs-VO "[wird eine] Ausfuhrerstattung ... nur für Erzeugnisse gewährt, die den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen".
Artikel 9 Absatz 2 des (damals anzuwendenden) EWG-Vertrages sieht vor, dass die Abschaffung der Zölle und die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern gelten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Artikel 10 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:
"Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind."
Artikel 8 der Erstattungs-VO gehört zu Kapitel 1 "Anspruch auf die Erstattung" des Titels 2 "Ausfuhr nach Drittländern" dieser Verordnung, was zeigt, dass es sich bei "den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen" um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Erstattungen handelt.
Das System der Ausfuhrerstattungen ist dadurch gekennzeichnet, dass eine gemeinschaftliche Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Ausführer sie beantragt, und dass es durch den Gemeinschaftshaushalt finanziert wird. Da das System auf freiwilligen Anmeldungen beruht, die der Ausführer einreicht, wenn er aus freien Stücken entschieden hat, die Erstattungen in Anspruch zu nehmen, muss er die sachdienlichen Angaben machen, die notwendig sind, um den Erstattungsanspruch festzustellen und dessen Höhe zu ermitteln. Der EuGH hat hierzu im Zusammenhang mit der Erstattungs-VO und ihrem Sanktionssystem entschieden, dass eine Beihilfe nach einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00 , Randnr. 41, CELEX-Nr. 62000J0210).
Meldet ein Ausführer ein Erzeugnis im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens an, so gibt er damit zu verstehen, dass dieses Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen erfüllt. Nach der Erstattungs-VO ist der Ausführer nicht verpflichtet, ausdrücklich zu erklären, dass das Erzeugnis den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entspricht, doch bedeutet selbst dann, wenn der Ausführer keine solche Erklärung abgibt, sein Erstattungsantrag stets die stillschweigende Versicherung, dass diese Voraussetzung gegeben ist.
Da der Ausführer mit Einreichung eines Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder stillschweigend versichert, dass die betreffenden Erzeugnisse "den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen", obliegt es ihm, nachzuweisen, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die zuständige Behörde über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dies nicht zutrifft.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Erstattung für Glucose (Dextrose) gewährt, die in der Gemeinschaft aus Mais hergestellt worden ist.
Diese Glucose wurde mit WE-Nr. XY in das Zollverfahren der Ausfuhr übergeführt, in dem nach Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK), ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, CELEX-Nr. 31992R0092 , ausdrücklich nur Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden können.
Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG, BGBl. Nr. 660/1994 idgF, sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Erstattungen sind gemäß § 5 Abs. 1 AEG mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind.
Artikel 78 ZK lautet:
"(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
(2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.
(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln."
Laut Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg vom 26. Februar 2002, GZ. 600/00000/00, ist bei der Produktion der unter WE-Nr. XY zur Ausfuhr angemeldeten Glucose Mais eingesetzt worden, der von S, zugekauft worden war. Diese Feststellungen beruhen auf firmeninternen Aufzeichnungen, die Zuordnung erfolgte unter Zugrundelegung der Ausfuhranmeldungen, Exportrechnungen, Analysezertifikate, Chargennummern, Tagesrapporte sowie an Hand des Tages der Anlieferung laut Eingangsrechnung "s" bzw. Aufzeichnungen des Silomeisters und des Tages der Verarbeitung durch den Produktionsleiter des Unternehmens, K. Unter Punkt 3.2.5.1 der Niederschrift wird dazu festgehalten:
"Vom Produktionsleiter des Unternehmens wurde eine detaillierte Aufstellung betreffend Anlieferung und weitere Verarbeitung des zugekauften Mais zur Verfügung gestellt. Der Tag der Anlieferung wurde den Eingangsrechnungen "s" entnommen, wobei auch Rücksprache mit dem Silomeister gehalten worden ist - geringfügige Abweichungen (um rund einen Tag) könnten möglich sein.
Ausgehend vom "Tag der Anlieferung" wurde vom Produktionsleiter der "Tag der Verarbeitung" unter Zugrundelegung der firmeninternen Erfahrungen bezüglich "Aufbereitungszeit" ermittelt. Der Zeitraum zwischen dem Tag der Anlieferung und dem Tag der Verarbeitung wurde den Prüfern in Form von Statistiken bzw. durch Erläuterungen des Produktionsprozesses in Verbindung mit einer Betriebsbesichtigung glaubhaft nachgewiesen. In weiterer Folge wurde der Konnex zur [zum] bezughabenden Export mittels Chargennummer laut Analysezertifikat hergestellt."
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das geprüfte Unternehmen den Mais, der von S, zugekauft wurde, mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen bestimmten Ausfuhren zugeordnet hat. Die Richtigkeit dieser Zuordnung wird von der Bf nicht bestritten.
Dass der betreffende Mais aus der Gemeinschaft stammt, konnte von der Lieferantin nicht nachgewiesen werden. Laut Aktenlage hat sie Mais aus Ungarn eingeführt und bei der Einfuhr zu Unrecht eine Befreiung nach Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105 vom 23. April 1983, CELEX-Nr. 31983R0918 , in Anspruch genommen. Nach der genannten Bestimmung sind Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlands haben, vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 von den Eingangsabgaben befreit.
Nach Artikel 41 wird die Befreiung lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet verbracht werden.
Laut den Ergebnissen der durch das Hauptzollamt Wien durchgeführten Betriebsprüfung konnte S, keinen Nachweis bzw. glaubhaften Hinweis dafür erbringen, dass auf den aus Ungarn eingeführten Mais eine Abgabenbefreiung nach Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 anzuwenden war.
Wird eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt, entsteht eine Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe b) ZK.
Gemäß Artikel 4 Nummer 7 ZK sind Gemeinschaftswaren im Sinne dieses Zollkodex: - Waren, die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren; - aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind; - Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
Andere als die unter Nummer 7 genannten Waren gelten gemäß Artikel 4 Nummer 8 ZK als Nichtgemeinschaftswaren.
Das Gebiet der Republik Ungarn gehörte zu der für das Verfahren maßgeblichen Zeit nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft.
Eine Nichtgemeinschaftsware erhält den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware nach Artikel 79 ZK durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.
Wenn der bei der Produktion eingesetzte Mais nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden war, entspricht auch die daraus hergestellte Glucose nicht den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages. Bereits der Einsatz geringster Mengen einer Nichtgemeinschaftsware, die nicht ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, hat zur Folge, dass die daraus gewonnene Ware keine Gemeinschaftsware im Sinne des Zollkodex ist. Ein Statuswechsel würde auch dann nicht eintreten, wenn der Großteil des angelieferten Maises - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - von den Feldern der Lieferantin in Österreich stammen dürfte.
Artikel 866 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO), ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, CELEX-Nr. 31993R2454 , regelt zwar, dass eine Ware, für die eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 204 ZK entstanden ist, unbeschadet der Einhaltung der auf die Ware gegebenenfalls anwendbaren Vorschriften über Verbote und Beschränkungen als Gemeinschaftsware gilt, ohne dass es hierfür einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr bedarf, dies allerdings nur, sofern die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind. Diese Bedingung war im vorliegenden Fall laut Aktenlage am Tag der Ausfuhr (18. Mai 1998), der gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Erstattungs-VO maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses ist, nicht erfüllt.
Der zollrechtliche Status der Ware kann - so wie der Gemeinschaftsursprung - bei einer Beschaffenheitsbeschau im Rahmen der Ausfuhrabfertigung nicht überprüft werden. Um festzustellen, ob die Erzeugnisse den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen, bedarf es vielmehr der nachträglichen Prüfung der Geschäftsunterlagen und der Geschäftsabwicklungen des Ausführers. Es ist nicht vorgesehen und im Hinblick auf eine zeitgerechte Zahlung der beantragten Ausfuhrerstattung auch gar nicht möglich, dass eine solche Prüfung vor der Zahlung erfolgt. Dem Ausführer obliegt daher auch nach der endgültigen Gewährung der Ausfuhrerstattung die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zollrechtlichen Status der Erstattungsware.
Da aus den dargelegten Gründen begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem unter WE-Nr. XY ausgeführten Erzeugnis um eine Gemeinschaftsware handelt und der Erstattungsanspruch vom Begünstigten nicht entsprechend nachgewiesen werden konnte, ist die Erstattung zu Unrecht gewährt worden und war mit Bescheid zurückzufordern.
Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung nach Artikel 11 Absatz 1 Erstattungs-VO der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. gemäß Artikel 25 Absatz 2 Erstattungs-VO berechnet wird.
Bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) Erstattungs-VO ist es nicht von Belang, ob sich der Ausführer schuldhaft verhalten hat. Die Vorschrift soll abschreckend wirken und sowohl subjektiv vorwerfbar fahrlässiges Verhalten als auch sonstige lediglich objektiv falsche Angaben verhindern.
Der Ausführer, der wegen Nichterfüllung von Artikel 8 Absatz 1 Erstattungs-VO keinen Erstattungsanspruch hat, unterliegt daher einer Sanktion, es sei denn, es liegt einer der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Befreiungsgründe vor.
Beim vorliegenden Sachverhalt könnte sich die Bf allenfalls auf einen Fall der höheren Gewalt berufen. Füllt ein Ausführer gutgläubig einen Antrag auf Ausfuhrerstattung auf Grundlage falscher Informationen seines Vertragspartners aus und konnte er die Unrichtigkeit der Informationen nicht erkennen, liegt jedoch kein Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a) Erstattungs-VO vor. Selbst wenn der Ausführer keinen Einfluss auf das Fehlverhalten oder den Irrtum eines Vertragspartners hat, so gehört dies doch zu den normalen Geschäftsrisiken und kann im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die betreffenden Verträge aufnimmt oder eine besondere Versicherung abschließt (in diesem Sinne Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Randnr. 8, CELEX-Nr. 61986J0109, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-347/93 , Randnrn. 35 f., CELEX-Nr. 61993J0347).
Schließlich war noch zu prüfen, ob die Rückforderung der Ausfuhrerstattung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte. In der Beschwerde vom 29. Juni 2006 wird darauf hingewiesen, dass zwischen Gewährung der Ausfuhrerstattung und der Rückforderung bzw. Verhängung der Sanktion ein Zeitraum von mehr als vier Jahren vergangen sei, sodass Verjährung eingetreten sei. Eine generelle Betriebsprüfung, die - wie im vorliegenden Fall - ohne konkreten Verdacht durchgeführt werde, stelle keinen Unterbrechungsgrund für die Verjährung dar.
Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 312 vom 23. Dezember 1995, CELEX-Nr. 31995R2988 , lautet:
"(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.
(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe."
Artikel 3 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden."
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-278/02 für Recht erkannt, dass Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar ist, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
Zur maßgeblichen Zeit sah keine Bestimmung des österreichischen Rechts eine Verjährungsfrist von mehr als vier Jahren vor. Außerdem bestand zu jener Zeit im Bereich der Ausfuhrerstattungen keine sektorbezogene Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die eine kürzere Verjährungsfrist für die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge vorsah.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde dem Begünstigten die endgültige Entscheidung über die Gewährung der Erstattung (Bescheid vom 4. August 1998) Mitte August 1998 mitgeteilt. Der Rückforderungsbescheid vom 10. Juni 2002 ist am 26. Juni 2002 und somit innerhalb der Verjährungsfrist nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugestellt worden. Es trifft also nicht zu, dass - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - zwischen Gewährung der Ausfuhrerstattung und der Rückforderung bzw. der Verhängung der Sanktion ein Zeitraum von mehr als vier Jahren vergangen ist.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Ankündigung der Prüfung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 gegenüber der X2, die sich unterschiedslos auf alle Ausfuhren im Prüfungszeitraum bezog, für sich nicht den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen konnte. Das geprüfte Unternehmen wurde vom Zollamt allerdings schon während der Prüfung laufend über die getroffenen Feststellungen unterrichtet. Spätestens bei der Schlussbesprechung am 26. Februar 2002 wurden die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau bestimmt. Unter Punkt 3.2.5 der Niederschrift GZ. 600/00000/00 wird zum Prüfungsgegenstand "Freier Verkehr" festgestellt, dass im Zeitraum 1997 bis 1999 Mais von der Landwirtin S, zugekauft worden ist und bei dieser Lieferantin im Zuge einer gesonderten Nachschau durch das Hauptzollamt Wien Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr von Mais aus Ungarn festgestellt wurden. Diese Feststellungen waren ausschlaggebend dafür, dass von den Prüfern ermittelt wurde, bei welchen Drittlandsexporten ein von der Landwirtin s zugekaufter Mais zur Verarbeitung gelangt war. Die betreffenden Vorgänge sind in der Anlage 1 zur Niederschrift angeführt. Die verfahrensgegenständliche Ausfuhranmeldung WE-Nr. XY scheint in dieser Anlage unter der laufenden Nummer 7 auf. Auch wenn die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes erst später durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen erfolgte, musste dem geprüften Unternehmen aus den genannten Gründen spätestens im Zeitpunkt der Schlussbesprechung klar sein, dass in den in der Anlage 1 zur Niederschrift GZ. 600/00000/00 angeführten Fällen der Verdacht einer unrechtmäßigen Zahlung von Ausfuhrerstattungen besteht. Der Unabhängige Finanzsenat ist der Ansicht, dass die Schlussbesprechung am 26. Februar 2002 jedenfalls eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist für die Rückforderung der im August 1998 gewährten Erstattung unterbricht und die Niederschrift GZ. 600/00000/00 Angaben zu einem Verdacht hinreichend bestimmter Unregelmäßigkeiten enthält. Auch im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfrist am 26. Februar 2002 von neuem begann, erging der Rückforderungsbescheid vom 10. Juni 2002 vor Eintritt der Verjährung.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg, am 2. Oktober 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 1 VO 3665/87 , ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1 |
Schlagworte: | Ausfuhrerstattung, freier Verkehr, Gemeinschaftswaren, Betriebsprüfung, Rückforderung, Sanktion, Beweislast, Verjährungsfrist, Verfolgungshandlung, Schlussbesprechung |
Verweise: | EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 |