Entscheidungspflicht nach § 295 Abs. 3 BAO
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., vertreten durch Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom 24. August 2006 betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in Zusammenhang mit der Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 19. Dezember 2001 zu xxx gemäß § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Maßgeblicher Sachverhalt:
Gegenüber der Fa. D. F. C. Nfg GmbH & Co KG wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 auf Grund der Umwandlung (Hauptversammlungsbeschluss vom 21. September 2000) der D. F. C. AG in die D. F. C. Nfg GmbH & Co KG und des damit verbundenen Überganges der Grundstücke von der Aktiengesellschaft an die Kommanditgesellschaft die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % vom zweifachen Einheitswert (§ 11 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz) in Höhe von 118.100.000,00 S, das sind 4.133.500,00 S bzw. 300.393,16 € festgesetzt.
Gegenüber der Fa. D. L. S. P. International GmbH wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 auf Grund des Abtretungsvertrages vom 21. April 2000 und den damit verbundenen Erwerb aller Anteile D. F. C. AG, in deren Vermögen das Grundstück EZ 1867, KG K. war, die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % vom Wert der Grundstücke in Höhe von 4.291.330,86 €, das sind 150.196,58 € festgesetzt.
Im Devolutionsantrag vom 24. August 2006 beantragte die Antragstellerin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz in Zusammenhang mit der Erlassung eines Abänderungsbescheides gemäß § 295 Abs. 3 BAO betreffend die mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 der Antragstellerin vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer, die auf Grund der Umwandlung der D. F. C. AG in die D. F. C. Nfg GmbH & Co KG festgesetzt wurde. Grund dafür sei, dass gegenüber der Fa. D. L. S. P. International GmbH auf Grund des Abtretungsvertrages vom 21. April 2000 mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde. Somit sei bei der Antragstellerin die Anrechungsbestimmung des § 1 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 anzuwenden. Dazu wiederholte sie im Wesentlichen die im Berufungsverfahren zu RV/0172-L/06 vorgebrachten Ausführungen.
Dem Auftrag nach § 311 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung vom 20. Oktober 2006 ist die Abgabenbehörde erster Instanz nicht nachgekommen, da nach ihrer Ansicht (vgl. Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. November 2006) die Entscheidungspflicht nicht verletzt worden sei.
Die Antragstellerin hat mit dem Anbringen vom 17. November 2006 als Reaktion auf die Ausführungen des Finanzamtes den Verfahrensstand dargestellt. Insbesondere wurde dargelegt, dass in Zusammenhang mit der Vorschreibung der der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 an die Fa. D. L. S. P. International GmbH die Rechtsmittelfrist nach mehreren bewilligten Fristverlängerungen am 30. Juni 2006 abgelaufen ist.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Nach § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Im gegenständlichen Fall ist die Rechtskraft jenes Bescheides, den die Antragstellerin als grundlagenähnlichen Bescheid iSd. § 295 Abs. 3 BAO ansieht (Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. Dezember 2004 gegenüber der Fa. D. L. S. P. International GmbH) erst mit Ablauf der verlängerten Rechtsmittelfrist am 30. Juni 2006 formell rechtskräftig geworden. Der gegenständliche Devolutionsantrag wurde jedoch schon am 24. August 2006 beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht. Nach § 295 Abs. 3 letzter Satz BAO kann mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 295 Abs. 3 letzter Satz BAO trat die behauptete Verpflichtung zur Erlassung eines Abänderungsbescheides - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (vgl. Verfahren zu RV/0172-L/06) - erst ein, wenn der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz konnte daher bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 jedenfalls mit der Erlassung des Abänderungsbescheides zuwarten, ohne gegen ihre Entscheidungspflicht verstoßen zu haben. Der Devolutionsantrag wäre nach § 311 Abs. 2 BAO jedoch frühestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der behaupteten Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung des Abänderungsbescheides zulässig gewesen. Der vor Ablauf dieser Frist eingebrachte Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 311 Tz. 41).
Linz, am 26. September 2007
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Entscheidungspflicht, Abänderungsbescheid, Rechtskraft |