Familienbeihilfe erst ab Asylgewährung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0134 eingebracht. Mit Erk. v. 25.6.2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bwin, vom 18. April 2006, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. April 2006, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2005 entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich der Monate Dezember 2003 bis einschließlich April 2004 Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat im Dezember 2005 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt für ihre drei Kinder die Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Dezember 2003 beantragt. Alle Familienangehörigen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18. August 2005 war festgestellt worden, dass den Eltern und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Finanzamt wies den Antrag in der Folge unter Hinweis auf die mit Wirkung ab 1. Mai 2004 erfolgte Änderung der Rechtslage ab. Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 wurde dagegen fristgerecht Berufung erhoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zu einem im Wesentlichen Gleich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 8.2.2007, 2006/15/0098, ausgeführt:
"§ 3 FLAG idF vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung lautet:
"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."
Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
2. ...
3. ...
4. Nach § 50x wird folgender § 50y eingefügt:
"§ 50y.
(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
Auch Gegenständlich ist unstrittig, dass ein Fall, in dem bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, das ist der 15. Dezember 2004, bereits Asyl gewährt worden ist, nicht vorliegt. Auf den vorliegenden Fall findet daher die Regelung des zweiten Satzes des § 50y Abs. 2 FLAG 1967 keine Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im genannten Erkenntnis weiter aus:
"Für den Beschwerdefall ist solcherart von Bedeutung, dass auf Grund der Regelung des ersten Satzes des § 50y Abs. 2 FLAG 1967, die mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommene Änderung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die Erkenntnisse vom 29. September 2004, 2000/13/0103, 24. September 2002, 96/14/0125, vom 27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119).
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0076)."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen die Behandlung der gegen den, diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegenden, Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2005, B 3295/05, abgelehnt. Er hat darauf verwiesen, dass in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Berufungsfall:
Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 FLAG 1967 in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung (im vorliegenden Fall August 2005) besteht. Nach dem klaren Wortlaut nach stellt die novellierte Fassung für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist.
Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume (im vorliegenden Fall daher für den Zeitraum Dezember 2003 bis April 2004) richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen ist.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes hat sohin in Bezug auf den Beihilfenanspruch für den Zeitraum Dezember 2003 bis April 2004 die Rechtslage verkannt, indem auch für diesen Zeitraum darauf abgestellt hat, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Umfang als rechtswidrig, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben war. Im Übrigen war die Berufung jedoch als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 2. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Beihilfe, FB, Asylant, Asylbescheid |
Verweise: |