UFS RV/0452-G/05

UFSRV/0452-G/0528.6.2007

(Keine) Vorsteuererstattung bei Nichtvorlage von Originalbelegen und im Zusammenhang mit PKW

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 1. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. September 2002 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum 1-7/2000 und 1-12/2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 1-7/2000 erfolgt mit € 105,39 (entspricht S 1.450,26).

Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 1-12/2001 erfolgt mit € 1.413,92 (entspricht S 19.455,94).

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) handelt es sich um eine Reinigungsfirma mit Sitz in Deutschland, die mit rechtzeitig eingebrachten Anträgen die Vorsteuererstattung für 1-7/2000; 8-12/2000 und 1-12/2001 begehrte. Vorwiegend handelte es sich um Vorsteuern im Zusammenhang mit Betankungen der Firmenfahrzeuge und Vorsteuern aus diversen Shopeinkäufen bei Tankstellen, wie Zeitungen, alkoholfreie Getränke, Bier und Lebensmittel. Mit Erstbescheiden vom 20.9.2002 wurde die Erstattung nur teilweise gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstattung der Vorsteuer grundsätzlich nur bei Vorlage der Originalbelege möglich sei. (§ 3 Abs. 1 der VO BGBl. 279/1995). Weiters gälten als nicht für das Unternehmen ausgeführt die mit dem Betrieb von Personenkraftfahrzeugen im Zusammenhang stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen. Zudem seien vom Vorsteuerabzug und der Erstattungsfähigkeit ausgenommen Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen der privaten Lebensführung, Repräsentationsaufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 seien. Bewirtungsspesen gehörten grundsätzlich zu den Repräsentationskosten. Erfolge die Bewirtung nachweislich aus Gründen der Werbung oder der Geschäftsanbahnung, könnten diese zur Hälfte berücksichtigt werden. Betankungen unter 70 Liter ließen auf einen PKW schließen und der LKW-Nachweis sei nur für den Kraftwagen mit dem Kennzeichen XXX erbracht worden. Super Bleifrei-Tankungen seien auszuscheiden gewesen.

Gegen die Bescheide 1-7/2000, 8-12/2000 und 1-12/2001 brachte die Bw. einen als Berufung gewerteten Einspruch ein und führte begründend aus, dass die vorgenommenen Kürzungen für sie nicht nachvollziehbar seien, eine genaue Aufschlüsselung der Kürzungen wurde verlangt. Die Annahme, bei niedrigen Betankungen handle es sich um einen PKW, treffe nicht zu. Es handle sich hiebei um einen Ford Fiesta Curier (LKW geschlossener Kasten, siehe beiliegenden Fahrzeugschein). Dieser habe leider nur einen kleinen Tank, dafür könne die Bw. nichts. Gemäß den Listen sei das Fahrzeug als Firmenfahrzeug zugelassen. Leider seien nicht alle Tankkarten für das Ausland zugelassen, deshalb müssten diese ausgetauscht werden. Nachweise zum Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen aaa wurden ebenfalls beigelegt.

Das Finanzamt übermittelte daraufhin ein Schreiben und führte unter anderem aus, dass die Rechnungen 1-6/2000 und 8/2000 nicht dem Antrag beigelegen seien. Weiters wurde aufgeschlüsselt, welche Rechnungspositionen (Snacks, Eis, Speisen, Süßgebäck, Shopware etc.) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

Weiters hätten die Rechnungen 11/2000 und 12/2000 gefehlt, sowie für 1,2 und 11/2001 seien nur Rechnungskopien beigelegt gewesen.

Die Vorsteuerbeträge aus PKW-Treibstoffen (Superbenzin) seien ausgeschieden worden.

Die ausgeschiedenen Beträge seien nur erstattbar, wenn die Originalrechnungen vorgelegt würden. Weiters sei die Fahrzeugart nachzuweisen und es wäre insbesondere zu erklären, warum für ein Dieselfahrzeug (laut Fahrzeugschein) Superbenzin (laut Tankabrechnung für das Fahrzeug) getankt worden sei.

Zu diesem Schreiben nahm die Bw. wie folgt mit Schreiben vom 14.6.2005 Stellung: dem Antrag 1-7/2000 seien die Rechnungen des Tankunternehmens beigelegt worden. Das Superbenzin sei für den Ford Galaxy gewesen. Dieses Fahrzeug sei nach dem Urteil des EuGH absetzbar. Weiters seien die Snacks usw. in den beantragten Summen nicht enthalten. Sollten diese wider Erwarten doch in den Abrechnungen enthalten sein, könnten diese selbstverständlich gekürzt werden. Diese würden seitens der Bw. auch nicht beantragt.

Zum Antrag 8-12/2000 gelte das Gesagte ebenfalls. Als Anlage würden die Originalrechnungen für 11/2000 und 12/2000 beigelegt werden.

Zum Antrag 1-12/2001 würden als Anlage die Originalrechnungen für 1,2 und 11/2001 beigelegt. Als Nachweis für die Fahrzeugart würde der Fahrzeugschein für den Ford Galaxy beigelegt sowie ein Schreiben der Leasingfirma aus dem ersichtlich sei, dass es sich um einen Ford Galaxy handle, der von der Bw. genutzt werde.

Dass auf eine Tankkarte für ein Dieselfahrzeug Superbenzin getankt worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass die Karten von den jeweiligen Fahrern mitgeführt würden, die Fahrzeuge aber nicht immer die gleichen seien. Weiters seien nicht alle Tankkarten im Ausland gültig und würde kurzfristig mit Ersatzfahrzeugen gefahren, wenn einzelne Fahrzeuge beim Kundendienst oder Service seien.

Mit Berufungsvorentscheidungen wurden der Bw. der Großteil der Vorsteuern erstattet. Vorsteuerbeträge aus fehlenden Rechnungen bzw. Originalen wurden weiterhin nicht erstattet wie auch solche aus den Shopeinkäufen.

Mit 21.7.2005 brachte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein betreffend den Bescheid für den Zeitraum 1-7/2000 und 1-12/2001. Begründend wurde ausgeführt: Am 20.9.2002 habe Frau C. die Originalbelege für 2000 und 2001 komplett an die Bw. zurückgeschickt. Auf diesen Belegen sei ein Stempel des Finanzamtes Graz und das Entwertungszeichen angebracht. Laut dem Schreiben von Frau C. seien die Originalbelege für 2000 und 2001 komplett zurückgeschickt worden. Die Bw. habe mehrfach Schreiben an das Finanzamt geschickt, dass die Belege für 1-6/2000, 8/2000, 11,12/2000, 1-3/2001 und 11/2001 nicht dabei gewesen seien. Diese Belege sowie das Schreiben des Finanzamtes in Kopie würden zurückgesendet. Aus dem Schreiben des Finanzamtes sei nicht ersichtlich, dass die Belege vorgelegen hätten. Es sei nichts erwähnt, dass es sich hiebei um Kopien gehandelt habe. Dieses Verschulden liege beim Finanzamt Graz und nicht bei der Bw.. Aufgrund dessen fordere die Bw. dazu auf, die Kürzungen wegen angeblich fehlender Originale zu berichtigen. Im Anhang folgte eine für das Berufungsverfahren inhaltlich nicht wesentliche Passage über offenbar sehr von Emotionen getragenen und unsachlich abgelaufenen Telefonaten, was sich auch in etlichen Aktenvermerken des Finanzamtes wieder findet.

Mit Schreiben vom 12.8.2005 reichte die Bw. nochmals die Originalbelege für 11,12/2000, 1,2,11/2001 ein. Diese Belege seien der Bw. am 14.7.2005 vom Finanzamt zugeschickt worden. Die Originalbelege für 7,9,10/2000,12/2001, 4-10/2001 seien bereits am 21.7.2005 per Einschreiben zugeschickt worden. Es fehlten also noch die Originalbelege für 1-6/2000. Diese seien von der Bw. komplett beim Finanzamt eingereicht worden. In dem Schreiben von Frau C. vom 20.9.2002 stehe, dass sie der Bw. die Unterlagen für den Zeitraum 1-7/2000, 8-12/2000 und 1-12/2001 beiliegend zurück übermittle. Also hätten dem Finanzamt die Unterlagen vorgelegen. Es sei auch ersichtlich, dass der Bw. diese nur ratenweise wieder zurückgeschickt worden seien. Leider müsse die Bw. davon ausgehen, dass die fehlenden Monate im Finanzamt abhanden gekommen seien. Ansonsten hätte Frau C. o.g. Brief nicht schreiben können. Eine Kopie des Schreibens von Frau C. vom 20.9.2002, sowie das Schreiben vom 14.7.2005 würden beigelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Klarstellend wird vorausgeschickt, dass sich der Vorlageantrag lediglich auf die Zeiträume 1-7/2000 und 1-12/2001 bezieht. Der Zeitraum 8-12/2000 ist durch die Berufungsvorentscheidung vom 14.7.2005 rechtskräftig erledigt. Es muss aber auch angemerkt werden, dass bis auf einen Vorsteuerbetrag von rund € 18,80, welcher auf die nicht abzugsfähigen Shopwaren entfällt, die Vorsteuer erstattet worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 (in der Folge: VO), ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, in einem eigenen Verfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum u.a. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 der VO sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen im Original beizufügen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, weil nicht für das Unternehmen ausgeführt geltend, Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 sind. Weiters nach lit. b leg. cit., die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen (vgl. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002).

Nach dieser Verordnung sind die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge (für welche im Zuge des Berufungsverfahrens die entsprechenden Nachweise vorgelegt worden sind), Ford Fiesta Courier Kastenwagen, Ford Transit Kastenwagen und Ford Galaxy als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen bzw. der Ford Galaxy als Kleinbus anzuerkennen. Soweit die Rechnungen und Unterlagen im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung bereits dem Finanzamt vorgelegen waren, ist der Vorsteuerabzug aus den Betankungen dieser Fahrzeuge auch gewährt worden. Für die mit dem Vorlageantrag nachgereichten Originalrechnungen wird die Vorsteuer ebenfalls gewährt. Was die beantragten Vorsteuern aus diversen Tankstellenshopwaren betrifft, ist auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu verweisen, wonach diese Ausgaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Im Übrigen hat aber auch die Bw. in ihrem Schreiben vom 14.6.2005 zu erkennen gegeben, dass sie die Vorsteuer aus diesen Ausgaben nicht mehr weiter beantragt.

Als letzter Streitpunkt bleibt demnach die Vorsteuer aus den Rechnungen 1-6/2000 und 8/2000. Die Vorsteuer aus der Rechnung 7/2000, sofern auf Betankungen entfallend, wird idHv. S 1.450,26 (€ 105,39) erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 der VO ist für das Vorsteuererstattungsverfahren das Vorliegen von Originalbelegen unabdingbare Voraussetzung. Entgegen dem Vorbringen der Bw. geht der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung von einer nicht erfolgten Vorlage dieser Originalrechnungen im Zuge der Erstantragstellung aus. Im Steuerakt findet sich auf der Rückseite des Antrages für 1-7/2000 der von der bearbeitenden Sachbearbeiterin, Frau C., mit Handzeichen versehene Aktenvermerk vom 20.9.2002, dass "keine Originalrechnungen anbei waren". Bei der Rechnungsauflistung steht bei den Positionen 1-6 und 8 (= 1-6, 8/2000) "keine Belege dabei bzw. keine Belege". Der Vermerk "keine Originalbelege" findet sich auch beim Antrag 8-12/2000 zu den Rechnungen 11,12/2000 und beim Antrag 1-12/2001 zu den Rechnungen 1,2,11/2001 wurde vermerkt "Kopie"; alle Anmerkungen mit gleichem Datum, 20.9.2002, also dem Datum des Erstbescheides. Weiters findet sich bei allen Anträgen der Vermerk vom gleichen Tag "Belege an ZV", womit die Rücksendung der Belege an den von der Bw. benannten Zustellbevollmächtigten dokumentiert wurde. Dies deckt sich auch mit dem Schreiben vom 20.9.2002 an die Bw., wonach "die Belegunterlagen betreffend Erstattung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum 1-8/2000 erledigt als 1-7/2000, 8-12/2000 und 1-12/2001 beiliegend rückübermittelt werden". Daraus ergibt sich aber, dass nur Belege zurückgeschickt werden konnten, die beim Finanzamt auch vorgelegt worden sind. Durch die Wortwahl "Belegunterlagen" - zum Unterschied vom Schreiben des Finanzamtes vom 14.7.2005, wo von "Originalrechnungen" die Rede ist - wurde zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht nur um Originalrechnungen handelte. Es ist weiters kein Grund ersichtlich, warum eine Beamtin im Zuge der Bearbeitung von Anträgen den ausdrücklichen Vermerk über nicht vorhandene Belege bzw. Originalrechnungen anbringen sollte, wenn diese tatsächlich vorhanden gewesen sein sollten. Gerade BearbeiterInnen von Erstattungsanträgen sind sich der Bedeutung und des Erfordernisses von Originalbelegen bewusst und dahingehend geschult bzw. sensibilisiert, dass die dahingehende Vorschrift des § 3 Abs. 1 der VO von den Antragstellern erfüllt wird. Ein zusätzlicher Hinweis auf fehlende Belege war in diesem Schreiben auch deshalb entbehrlich, weil ja der Bescheid vom gleichen Tag in der Begründung den Hinweis auf fehlende Originalrechnungen enthielt. Aber noch ein weiteres Indiz spricht dafür, dass die angesprochenen Originalbelege nicht beim Erstantrag vorhanden waren. Erst auf das Schreiben des Finanzamtes vom 28.4.2005 hin legte die Bw. ihrerseits mit Schreiben vom 14.6.2005 als Anlage die Originalrechnungen 11,12/2000 und 1,2,11/2001 vor. (Auch zu diesen fünf Belegen findet sich im Akt der - richtige -Hinweis, dass am 20.9.2002 keine Originalrechnungen vorlagen). Diese fünf Originalrechnungen wurden im Zuge der Berufungsvorentscheidung bearbeitet und mit Schreiben des Finanzamtes vom 14.7.2005 (Datum auch der Berufungsvorentscheidung) an die Bw. unter ausdrücklicher Auflistung als Originale rückgesandt. Eingegangen sind diese bei der Bw. nach ihrem Eingangsstempel auf der Kopie offenbar am 25.7.2005. Im Vorlageantrag vom 21.7.2005 behauptet die Bw., dass mit Schreiben vom 20.9.2002 das Finanzamt alle Originalbelege rückgesandt hätte. Die Belege u.a. 11,12/2000 und 1,2,3,11/2001 seien jedoch nicht dabei gewesen. Wenn aber die Originalbelege 11,12/2000 und 1,2,11/2001 vom Finanzamt nicht zurückgeschickt worden sind, von der Bw. aber mit Schreiben vom 14.6.2005 dem Finanzamt vorgelegt werden konnten, lässt dies nur den logischen Schluss zu, dass diese Belege die Bw. nie verlassen haben, bzw. eben nicht an das Finanzamt anlässlich der Erstantragstellung geschickt wurden. Wenn nun die Bw. mit Schreiben vom 12.8.2005 die Originalbelege 11,12/2000 und 1,2,11/2001 abermals mit dem Bemerken übermittelt, dass ersichtlich sei, dass das Finanzamt die Belege ratenweise wieder zurückgeschickt hätte, übersieht sie, dass die Bw. selbst erst mit Schreiben vom 14.6.2005 diese Originalbelege an das Finanzamt gesendet hat. Die Belege für das Jahr 2001 (weil es sich hier im Gegensatz zu den einzeln mit Sichtvermerken versehenen Belegen des Vorjahres um eine größere Anzahl gehandelt hat) wurden mit einer Stanzmaschine seitens des Finanzamtes gekennzeichnet. Die nachgereichten Originalbelege 1,2,11/2001 weisen jedoch keine derartige Lochung auf. Daraus folgt, dass diese im Zuge der Erlassung des Erstbescheides dem Finanzamt nicht vorgelegen sind, weil sie sonst ebenfalls gelocht sein müssten. Das spricht zusätzlich dafür, dass auch die Belege 1-6/2000 und 8/2000 entgegen den Ausführungen der Bw. nie vorgelegt wurden.

Es ist demnach als erwiesen anzunehmen, dass die Originalbelege für 1-6/2000 und 8/2000 dem Finanzamt nicht vorgelegt wurden.

Zur Klarstellung wird informativ festgehalten, dass der Erstattungsbetrag für 1-12/2001 (trotz Kürzungen) deshalb den im Antrag aufscheinenden Betrag übersteigt, weil die Bw. eine falsche Gesamtsumme (zu ihren Ungunsten) aus den einzelnen Vorsteuerbeträgen laut Rechnungen gebildet hat und diese Summe im Zuge der Berufungsentscheidung richtig gestellt wurde.

Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilagen: 17 (Original)rechnungen (7/2000; 9,10,11,12/2000; 1,2,11/2001 (in Original und Kopie; die Originale 1,2,11/2001 ungelocht, die Kopien gelocht), 3/2001 (nur in Kopie), 4,5,6,7,8,9,10,12/2001 (gelocht).

Graz, am 28. Juni 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995

Schlagworte:

Vorsteuererstattung, Erstattungsverfahren, Originalrechnung, Vorsteuer aus PKW-Kosten, nicht abzugsfähige Aufwendungen

Verweise:

EuGH 11.06.1998, C-361/96

Stichworte