Beginn der AfA; Höhe der Kundenforderungen, teilweise Doppelerfassung durch die Bp ja oder nein ?
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die X., WT-Ges., vom 11. Juni 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch N.N., vom 28. Mai 1999 betreffend Körperschaftsteuer 1995 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen EURO- Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Folgende Berufungspunkte sind nach der Einschränkung der Berufung durch die Berufungswerberin (Eingabe vom 21.5.2007) noch aufrecht:
a.) Halbjahres- AfA für den Trailer "Barret" (ATS 134.069.-). b.) Refinanzierung Leasingverträge (Pkt. 2 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches vom 23.2.2007)
Über die Berufung wurde erwogen:
Zu a.)
Eine AfA bereits vor Inbetriebnahme ist für Wirtschaftsgüter zulässig, die bereits durch ihre Existenz einer technischen Abnutzung (z.B. Maschine, die der Witterung ausgesetzt ist und daher rostet) oder einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen (siehe Doralt, EStG, [6], § 7 EStG 1988, Tz 33, 1. Absatz). Beim unter Tz 15 des Bp- Berichtes vom ttmmjj, GBp xxxxxx, angeführten Auflieger sind die oben angeführten Voraussetzungen gegeben, weshalb die anlässlich der Bp gestrichene Halbjahres- AfA zu gewähren ist. Im übrigen wurde die Halbjahres- AfA von der Amtspartei anlässlich des Erörterungsgespäches vom 23.2.2007 außer Streit gestellt. Der Gewinn lt. BVE ist daher um ATS 134.069.- zu kürzen.
Zu b.)
Nach der ergänzenden Stellungnahme der GBp Innsbruck vom 9.5.2007 wurden die streitgegenständlichen Forderungen bei der Ermittlung der Kundenforderungen von der Betriebsprüfung irrtümlich doppelt erfasst. Der doppelt erfasste Betrag (ATS 13,028.620.-) ist daher bei der Ermittlung der Kundenforderungen abzuziehen. Im Gegenzug ist die passive Rechnungsabgrenzung (abgegrenzte Zinsanteile) um den Betrag von ATS 1,607.592.- zu verringern. Weiters ist die von der Betriebsprüfung angesetzte Wertberichtigung von 15 % zu adaptieren. Zu diesem Berufungspunkt ist abschließend anzuführen, dass sich die Amtspartei am 21.5.2007 der Berichtsmeinung der Großbetriebsprüfung Innsbruck angeschlossen hat.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1995 errechnen sich daher wie folgt (alle Beträge in ATS):
Eink. aus Gewerbebetrieb lt. BVE vom 13.11.2002 | +10,386.782.- |
Pkt. a der Begründung | -134.069.- |
Pkt. b der Begründung | |
doppelt erfasste Kundenforderungen | -13,028.620.- |
Anpassung passive Rechnungsabgrenzung | +1,607.592.- |
Reduktion Wertberichtigung (15%) | +1,954.293.- |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung | +785.978 |
Hinsichtlich der Ermittlung der KöSt- Bemessungsgrundlagen und der KöSt 1995 wird auf die beigeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen.
Zwecks besserer Übersichtlichkeit ist der Entscheidung auch ein Berechnungsblatt in ATS beigeschlossen.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Innsbruck, am 22. Mai 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Beginn der AfA, Höhe der Kundenforderungen, teilweise Doppelerfassung durch die Bp ja oder nein ? |