UFS RV/0902-W/07

UFSRV/0902-W/0726.4.2007

Familienbeihilfe während Absolvierung einer Maturaschule

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 6. Oktober 2006 betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2006, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist, ob der Berufungswerber (Bw.) zu Unrecht Familienbeihilfe (FB) i.H.v. 2.255 € (= 156,40 x 11 Mo + 178,20 x 3 Mo) und Kinderabsetzbeträge (KAB) i.H.v. 712,60 € (= 50,90 x 14 Mo) für den Zeitraum Mai 2005 bis Juni 2006 für seine Tochter A bezogen hat.

Das Finanzamt ging gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 davon aus, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Da der Bw. die Datenblätter vom 31. Mai 2006 und 14. Juli 2006 nicht beantwortete, war von zu Unrecht bezogenen Beihilfen für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2006 auszugehen.

Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid vom 6. Oktober 2006 Berufung und führt im Wesentlichen aus:

Das Finanzamt gab der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2007 teilweise statt und begründete dies u.a. wie folgt:

Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt ergänzend aus:

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:

Frau A besuchte seit 13. September 2004 die N Maturaschule zwecks Ablegung einer AHS-Externistenreifeprüfung.

Mit Entscheidung vom 27. September 2004 des Stadtschulrates für Wien, wurde Frau A zu den Prüfungen zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Diese Entscheidung wurde am 17. März 2005 von Frau A nachweislich abgeholt.

Lt. Auskunft der Externistenprüfungskommission erfolgte der erste Prüfungsantritt zu einem Prüfungsgegenstand am 14. November 2005. Die weiteren Antritte erfolgten am 16. Jänner 2006, 20. Juni 2006, 19. März 2007, 21. März 2007 sowie 29. März 2007.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. VwGH vom 28.1.2003, 2000/14/0093).

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung das ernstliche und zielstrebige Bemühen der Tochter des Bw. aufgrund der bloß für das Jahr 2006 bekanntgegebenen Prüfungsantritte angenommen. Erst durch Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Externistenprüfungskommission wurde bekannt, dass Frau A erstmals am 14. November 2005 zu einer Prüfung angetreten ist.

Aufgrund eines erkennbaren ernstlichen Bemühens (siehe Bestätigung der Externistenprüfungskommission) die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen sowie unter Miteinberechnung einer entsprechenden Vorbereitungszeit steht somit dem Bw. für seine Tochter A für den gesamten Streitzeitraum Mai 2005 bis Juni 2006 die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag zu.

Der Rückforderungsbescheid vom 6. Oktober 2006 war daher ersatzlos aufzuheben.

Wien, am 26. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Maturaschule, Prüfungsantritt, Prüfungserfolg

Verweise:

VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093

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