1. Nachschieben von Wiederaufnahmsgründen im Berufungsverfahren unzulässig. 2. Berufung gegen einen aufgehobenen Bescheid unzulässig. 3. Anspruchszinsenbescheid an Abgabenbescheid gebunden.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Wiederaufnahmegründe, Wiederaufnahmsgründe, nachholen, nachschieben |
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