UFS RD/0072-W/06

UFSRD/0072-W/0617.4.2007

Ohne devolvierbares Anbringen kann Entscheidungspflicht nicht verletzt werden

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Devolutionsantrag der EK, vom 17. Dezember 2006, mit welchem die Verletzung der Entscheidungspflicht zum Antrag vom 13. August 2004, bezüglich Einkommensteuer 2000 und 2001, Zurückweisungsbescheid vom 11. Mai 2005, Aufhebung des Zurückweisungsbescheides durch Berufungsentscheidung GZ RV/1029-W/05 vom 16. Juni 2006 hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001, gerügt wird, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Innerhalb der Nachhol- und Berichtsfrist des § 311 Abs. 3 BAO erließ das Finanzamt weder die als säumig bezeichnete Entscheidung noch erteilte es einen Bericht, sodass die Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Finanzsenat überging.

Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom 16. Juni 2006, RV/1029-W/05, verwiesen. In jenem Verfahren legte das Finanzamt als dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag den Antrag vom 13. August 2004 folgenden Inhalts vor:

"Betrifft: Umsatzsteuer 2000 und 2001, mein Antrag auf Neufestsetzung vom 13.03.2004

In Ergänzung zu meinem gegenständlichen Antrag bringe ich vor, daß mit Berufungsentscheidung des UFS vom 24.01.2005, GZ RV/1346-W/04 betreffend U/2000 und U/2001 meinen Berufungen stattgegeben worden ist. Somit ist die 1. Instanz zur Festsetzung der Umsatzsteuer zuständig.

Ich stelle daher den Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 und 2001 gemäß meinen Umsatzsteuererklärungen." Der Antrag trägt den Eingangsstempel des Finanzamtes vom 18. April 2005.

Nach dem damaligen Bericht des Finanzamtes war das der einzige Antrag vom 13. August 2004 und der damals angefochtene Bescheid sprach von "Ihrer Eingabe vom 13. August 2004 betreffend Neufestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001".

Zum gegenständlichen Devolutionsverfahren ist den vom Finanzsamt vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass es mit Vorhalt vom 19. Dezember 2006 die Dw zur Vorlage einer Kopie des Antrages auf Neufestsetzung der Einkommensteuer 2000 und 2001 vom 13. August 2004 ersuchte, dem die Dw entsprach und mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2007 legt die Dw den Antrag vom 13. August 2004 folgenden Inhaltes vor:

"Betrifft: Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001

Ich stelle hiemit den Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001.

Begründung: Aus der beiliegenden Kopie meines Briefes vom 22.07.1999 an Dr. UK, beweise ich schlüssig, daß ich an Frau NJ ein Zimmer in Untermiete vergeben habe. Die Neufestsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer muß also unter Bedachtnahme auf meine Unternehmereigenschaft vorgenommen werden."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der im Berufungsverfahren RV/1029-W/05 gegebenen Aktenlage durfte zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Devolutionswerberin (Dw) mit dem Datum 13. August 2004 nur einen Neufestsetzungsantrag bezüglich Umsatzsteuer 2000 und 2001 gestellt hatte, weshalb die Berufungsentscheidung bezüglich Einkommensteuer 2000 und 2001 eine Aufhebung aussprach.

Zum Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuer 2000 und 2001 vom 13. August 2004 liegt somit durch die Berufungsentscheidung vom 16. Juni 2006, RV/1029-W/05, keine entschiedene Sache vor.

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gemäß § 311 Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

Gemäß § 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

2. Rechtliche Beurteilung:

Die Devolution verlangt die Verletzung der Entscheidungspflicht zu einem Anbringen iSd § 85 BAO. Anbringen dienen demnach der Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen. Auch wenn es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteinschrittes (Ritz, BAO-Kommentar2, § 85, Tz 1, mwN), so ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte, nicht das Gewollte maßgebend, wobei wiederum das Erklärte der Auslegung zugänglich ist (Ritz, aaO, mwN). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (VwGH vom 18.2.1991, 89/10/0188).

Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein. Der Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 ist mangels Inhaltes kein Anbringen iSd § 85 BAO, denn es ist nicht erkennbar, welches Begehren dem Antrag auf Neufestsetzung wirklich zu Grunde liegt und auf welche Norm er sich konkret stützt. Ein nicht unter § 85 Abs. 1 BAO subsumierbares Anbringen erweist sich als unzulässig und vermag eine Entscheidungspflicht gar nicht auszulösen. Da sohin die im Devolutionsantrag vom 17. Dezember 2006 behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen wird auf die in der Begründung der Berufungsentscheidung vom 16. Juni 2006, RV/1029-W/05, enthaltene rechtliche Beurteilung verwiesen.

Wien, am 17. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rechtsschutz, Devolution, Anbringen, Entscheidungspflicht, Säumnis

Stichworte