UFS RV/0415-K/05

UFSRV/0415-K/0530.3.2007

Versäumung der Frist zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0119 eingebracht. Mit Erk. v. 15.1.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BED GOG vom 28.10.2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes SXL ZXL vom 27.9.2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 18.4.2005 brachte der Berufungswerber (Bw.) seine Einkommensteuererklärung 2004 auf elektronischem Wege ein [Akt des Finanzamtes betreffend Investitionszuwachsprämie S 14/2004).

In der Rubrik "Beilagen in Papierform" erklärte er in dieser Einkommensteuererklärung " E 108 e Beilage zur Einkommensteuer...erklärung zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie (IZP): Ja". Tatsächlich langte eine solche Beilage zur Geltendmachung einer IZP bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides beim Finanzamt nicht ein.

Der Einkommensteuerbescheid 2004 erging gegenüber dem Bw. am 28.4.2005 und wurde vom Bw. nicht bekämpft. Dieser Bescheid wurde am 3.6.2005 rechtskräftig (bekämpfter Bescheid vom 27.9.2005; Berufungsvorentscheidung vom 15.11.2005).

Der Bw. behauptet in seinem Schreiben vom 8.9.2005, er sei bei Einreichen seiner Einkommensteuererklärung auf elektronischem Weg davon ausgegangen, dass es keine Steuererklärungen in Papierform mehr gebe und dass er durch das erwähnte Anzeichnen in der Rubrik "Beilagen in Papierform" der elektronischen Einkommensteuererklärung einen wirksamen Antrag auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie (IZP) einbringe. Da er bis heute (i.e. 8.9.2005) keine Gutschrift erhalten habe, habe er nachgefragt und man habe ihm erklärt, dass er trotz elektronischer Steuererklärung "und der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie in der Einkommensteuererklärung" eine zusätzliche Steuererklärung in Papierform einreichen müsse. Er bemängelte, dass er entgegen § 85 Abs 2 BAO vom Finanzamt nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass neben der Einkommensteuererklärung noch eine Beilage in Papierform fehle.

Er beantragte mit Schreiben vom 8.9.2005, beim Finanzamt eingelangt am 14.9.2005, die Gewährung einer IZP in Höhe von 14.580,31 € und legte seinem Antrag das ausgefüllte Formular E 108 e zur Geltendmachung einer IZP bei. Im ebenso beiliegenden Anlagenverzeichnis 2004 gab er detailliert bekannt, welche neuen Wirtschaftsgüter er zu welchen Anschaffungskosten erworben habe. Er legte mit derselben Postsendung auch Rechnungen vor.

Mit Bescheid vom 27.9.2005 wurde der Antrag vom 8.9.2005 betreffend Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird dargelegt, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 am 3.6.2005 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Antrag vom 8.9.2005 sei daher verspätet.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 brachte der Bw. dagegen eine Berufung ein. Er brachte darin ergänzend insbesondere vor, es sei die Pflicht des Finanzamtes gewesen, ihn gem. § 85 Abs 2 BAO zu informieren, dass zusätzlich zur Angabe in der Einkommensteuererklärung ein eigener Antrag zu stellen sei. Er sei nicht durch einen Steuerberater vertreten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. 11.2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Ein Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs 2 BAO habe das Vorliegen eines Anbringens zur Voraussetzung. Der bloße Hinweis auf das Vorliegen eines Anbringens löse keinerlei Rechtsfolgen aus.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein. Er führte darin aus: Gerade die Möglichkeit, in einem Steuererklärungsformular dem Finanzamt mitzuteilen, "dass eine IZP geltend gemacht werde", könne nur ein Anbringen darstellen. Die Möglichkeit, in einer elektronischen Steuererklärung anzugeben, "dass die IZP geltend gemacht werde", sei für einen unvertretenen Steuerpflichtigen eine Irreführung, da es Formulare für die IZP in Finanzonline nicht gebe. Ein unvertretener Steuerpflichtiger könne nicht wissen, dass es manche Formulare in Finanzonline gebe und andere nicht. Der Steuerpflichtige werde gezwungen, FinanzOnline in Anspruch zu nehmen.

Das Finanzamt legte die Berufung am 28.12.2005 dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Antrag auf Gewährung einer IZP in der Einkommensteuererklärung 2004 vom 18.4.2005 ?

1.1.) Der Bw. behauptet, davon ausgegangen zu sein, die Geltendmachung der IZP durch das Anzeichnen in der elektronischen Steuererklärung ausgelöst zu haben.

1.1.a.) Der Bw. hat zu folgendem Text in der elektronischen Einkommensteuererklärung ein "Ja" erklärt:

"Beilagen in Papierform

E 108 e Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie"

1.1.b.) Es kommt nicht darauf an, welche subjektive Absicht der Bw. durch Erklärung dieses "Ja" verfolgt hat. Vielmehr ist maßgebend, wie sein "Ja" zu diesem Text objektiv verstanden werden musste (Ritz, BAO³, § 85 TZ 1 m.w.N).

Wird in einem Schreiben eine Beilage erwähnt, dann hat dies üblicherweise die Bedeutung, dass diese Beilage dem Schreiben beigefügt ist, dh, zeitgleich mit dem Schreiben im Zuge des selben Sendungsvorganges einlangt. Beilage i.S. von § 108 e Abs 4 EstG ist jedoch ein Schreiben, das vor, zeitgleich oder nach Einreichung der Einkommensteuererklärung bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides dem Finanzamt übermittelt wird und in welchem der Antrag auf IZP gestellt wird.

Wird in einem Schreiben zwar eine Beilage erwähnt, ist diese jedoch dem Schreiben ungeachtet der Erwähnung nicht beigefügt, dann hat der Absender des Schreibens üblicherweise vergessen, dies zu tun. Wird in einer Einkommensteuererklärung eine Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer IZP erwähnt, die nicht zeitgleich mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einlangt, kann das bedeuten, dass der Absender der Einkommensteuererklärung vergessen hat, die Beilage zeitgleich mit der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt zu senden, oder, dass er beabsichtigt, die Frist zur Einreichung der Beilage gem. § 108 e Abs 4 ESTG auszunützen, dh, dass er beabsichtigt, die Beilage erst vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zu übermitteln.

Eine Beilage, die in einem Schreiben erwähnt ist, ist grundsätzlich ein Gegenstand, der mit dem Schreiben nicht ident ist. Daher ist eine Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer IZP, die in der gegenständlichen Einkommensteuererklärung erwähnt ist, nicht ident mit der Einkommensteuererklärung, sondern es ist in der gegenständlichen Einkommensteuererklärung lediglich erkennbar darauf hingewiesen worden, dass eine solche Beilage zur Geltendmachung einer IZP beim Finanzamt einlangen werde.

Mit der Erklärung "Ja" zum o.e. Text (Pkt 1.1.a) hat der Bw. in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt von einer Beilage in Papierform gesprochen, einer Beilage zur Einkommensteuererklärung, deren Zweck die Geltendmachung einer IZP ist. Eine Beilage aus Papier (die o.E. Beilage in Papierform) kann aber einer Erklärung, die auf elektronische Weise abgegeben wird (hier: Einkommensteuererklärung 2004) jedenfalls nicht beigefügt werden. Die Mitteilung des Bw. in der elektronischen Einkommensteuererklärung betreffend die "Beilage" muss daher jedenfalls umgedeutet werden. Die nächst liegende Umdeutung dieser Mitteilung ist, dass ein Schreiben, das die Bezeichnung "Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer IZP" trägt, nach Einreichung der elektronischen Steuererklärung dem Finanzamt übermittelt werden wird. Somit ist diese Mitteilung in der elektronischen Steuererklärung die Mitteilung einer zukünftigen Antragstellung auf Gewährung einer IZP in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung, dh nicht in der Einkommensteuererklärung selbst.

Als dieses Schreiben in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der elektronischen Steuererklärung nicht einlangte, konnte das Finanzamt nur den nahe liegenden Schluss ziehen, dass der Bw. dieses Schreiben, das der Geltendmachung der IZP dienen sollte, nicht unverzüglich abgeschickt hat.

Das obige (Punkt 1.1.a.) "Ja" des Bw. zum Text:

"Beilagen in Papierform

E 108 e Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie"

hatte somit folgenden objektiven Erklärungswert:

Der Bw. erklärte dadurch, in Zukunft ein Schreiben an das Finanzamt senden zu wollen, welches er als "Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer IZP" bezeichnete und in welchem er eine IZP beantragen werde.

Eine Pflicht des Finanzamtes, den Bw. daran zu erinnern, einen Antrag auf eine abgabenrechtliche Begünstigung durch Vorlage der genannten Beilage zu stellen, ist den Abgabengesetzen jedoch nicht zu entnehmen. Eine Pflicht zur Mängelbehebung gem. § 85 Abs 2 BAO durch Nachreichung der Beilage zum Zwecke der Geltendmachung einer IZP in Bezug auf einen nicht gestellten Antrag ebenso wenig. Dies umso weniger, als der Bw. das Recht hatte, die Beilage zur Einkommensteuererklärung, die der Geltendmachung der IZP dienen sollte, bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides nachzureichen.

2.) Fristversäumnis: Da der Bw. bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2004 (3.6.2005, vgl. Berufungsvorentscheidung vom 15.11.2005 und bekämpfter Bescheid vom 27.9.2005) keinen Antrag auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie gestellt hat, hat er keinen Anspruch auf Gewährung dieser Prämie.

3.) Der Bw. behauptete, dass er davon ausgegangen sei, die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie durch Anzeichnen in der elektronischen Steuererklärung, dh, durch Bejahung des Textes laut Punkt 1.1.a) ausgelöst zu haben. Er lässt dadurch erkennen, das er bei Übermittlung der elektronischen Steuererklärung und jedenfalls bis zur Einbringung des Antrages vom 8.9.2005 nicht gewusst hat, wie man eine IZP beantragt. Der Bw. wusste somit nicht, dass er die IZP nur in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung hätte geltend machen dürfen, dass er bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides die Beilage hätte nachreichen dürfen und dass er in der Beilage die Ermittelung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte IZP hätte darstellen müssen (§ 108 e Abs 4 EstG 1988). Hätte er gewusst, wie man eine IZP beantragt, hätte er die Frist nicht versäumt. Dem Bw. wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, sich bei einer rechtskundigen Person zu informieren, wie man eine IZP beantragt und bis zu welchem Zeitpunkt man dies spätestens tun durfte. Der Bw. hat aus diesen Gründen in Bezug auf die versäumte Frist auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 Abs 1 BAO).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am 30. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

elektronisch, Geltendmachung, Investitionszuwachsprämie, verspätet, Rechtskraft, Einkommensteuerbescheid, formlos, schlüssig, Mängelbehebung, Finanzonline, objektiver Erklärungswert, objektiv, Papierform, Frist, Wiedereinsetzung, Rechtsirrtum

Stichworte