UFS RV/0349-S/06

UFSRV/0349-S/0626.3.2007

Kosten der Kundenbetreuung eines pensionierten Versicherungsvertreters

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Pensionist, in B, vom 4. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer 2005 wird mit € 1.319,91 vorgeschrieben (bisher war vorgeschrieben € 1.638,16; Abgabengutschrift somit € 318,25).

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. April 2006 wurde aufgrund der vom Berufungswerber (Bw) A eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (für 2005) die Einkommensteuer durch das Finanzamt Salzburg-Land mit einer Nachforderung in Höhe von € 1.638,16 festgesetzt. Die vom Bw in einer Beilage (jedoch nicht in die Abgabenerklärung eingetragenen) geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von zusammen € 9.384,54 wurden nicht anerkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung führte er aus, dass seine Kostenaufstellungen in den letzten 5 Jahren immer und zur Gänze akzeptiert worden sind, es habe sich nichts geändert, die selben Posten, weniger Provision natürlich auch weniger Kosten.

a. Es sei ihm nur eine Pauschale an Werbungskosten genehmigt worden; b. keine Sonderausgaben, auch nur eine Pauschale; c. warum werde ihm die Unfall und Krankenversicherung gestrichen; d. die Steuerberatungskosten fehlen auch und vieles mehr!

Er ersuche daher seine Aufstellung, Ansprüche noch einmal zu überprüfen und seine vorhergehenden Jahre zum Vergleich und Beweis heranzuziehen.

Mit Vorhalt vom 17. Mai 2006 wurde der Bw vom Finanzamt aufgefordert sämtliche beantragten Kosten bzw. Aufwendung zu belegen.

Der Berufungswerber legte daraufhin sämtliche Rechnungen und Belege mit Ausnahme eines Belegs zu Punkt 8) Computerreinigung vor. Auf die Geltendmachung von Parkgebühren von € 21,-- verzichtete der Bw.

Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist zu ersehen, dass es sich bei dem von der C Versicherung erstellten Lohnzettel um Nachfolgeprovisionen handelt, für die der Bw nicht zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet war.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2006 gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge. Vom Finanzamt wurden die Kosten für Sonderausgaben, die Kosten für Steuerberatung und die Krankheitskosten (Kosten nach Unfall) anerkannt. Die im Zusammen mit den Folgeprovisionen geltend gemachten Werbungskosten wurden nicht anerkannt. Das Finanzamt verwies dazu auf ein mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Bw geführten Telefonates, in dem dieser bestätigte, dass der Bw in Bezug auf die Folgeprovisionen nicht zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist.

Daraufhin stellte der Bw mit Schriftsatz vom 9. Juni 2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz.

In der Begründung führte er aus, dass sich seit seiner Pensionierung am 1. Jänner 2001 nichts geändert habe. Von Jahr zu Jahr würden die Provisionen weniger, natürlich auch die Werbungskosten. Zum Erhalt seiner Provisionen müsse er sehr wohl etwas dafür tun. Logischerweise entstündeen dadurch Kosten und wenn er seine Kunden nicht persönlich betreue, besuche, würden sie zu einer anderen Versicherung wechseln und ihm würden die Provisionen entfallen.

Da er Kunden in Oberösterreich und Tirol habe, müsse er diese natürlich bei Vertragsänderungen oder Schadensaufnahmen besuchen und helfen. Bei Schadensregelungen müsse er auch ab und zu nach Wien fahren.

Es gäbe viele Kunden die nur von ihm betreut werden wollen und von keinem fremden Betreuer. Der Großteil (der Kunden) sei mit den neuen Betreuern gar nicht einverstanden, oder wurden überhaupt nie besucht. Sein komplett eingerichtetes Büro wurde vom Finanzamt bereits 2001 berücksichtigt und genehmigt. Warum kaufe er nach wie vor Werbeartikel, wie Kalender usw.?

Dies alles tue er um seine Provisionen zu sichern, daraus entstünden verständlicher Weise auch Kosten. Da er den Beweis und die Entstehung seiner Werbungskosten erneut erbracht habe ersuche er auch die von Punkt 1 bis 8 in voller Höhe zu berücksichtigen.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor dem UFS-Außenstelle Salzburg am 7. Dezember 2006 gab der Bw an:

"Ich bin Ende des Jahres 2000 in Pension gegangen (mit 31. 12. 2000).

Seither erhalte ich Folgeprovisionen von der C Versicherung. Ich betreue nach wie vor C-Kunden die sich an mich wenden und verweise hiezu auf den Vorlageantrag vom 9.6.2006 (Beispielsweise Schadenserledigung, Vertragsänderungen usw.). Dies geschieht im Namen des Kunden. Ich werde allenfalls als früherer Betreuer bevollmächtigt.

Gegenüber der Versicherung bin ich zu keinen Leistungen mehr verpflichtet. Die Betreuung gegenüber den Kunden erfolgt somit auf freiwilliger Basis. Wenn ich diese Betreuung aber nicht durchführen würde hätte ich schon weit mehr Kunden verloren und entsprechend weniger Folgeprovisionen erhalten".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die auf die Erzeilung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (so genannter "kausaler Werbungskostenbegriff"). Unter Werbungskosten sind daher beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. z.B. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 EStG 1988 allgemein Tz 2).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw seit dem Jahr 2001 in Pension ist. Neben seiner ASVG - Pension erhält er von seinem ehemaligen Arbeitgeber auch die anteiligen Folgeprovisionen gem. § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst. Der Bw erhält diese Folgeprovisionen daher unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden, ausbezahlt. Der Bw gab vor dem UFS selbst an, dass er gegenüber der Versicherung zu keine Leistungen mehr verpflichtet ist und die Kundenbetreuung somit auf freiwilliger Basis erfolgt.

Damit besteht zwischen den Bezügen des Bw und den von ihm gelten gemachten Aufwendung (die zu dem in keinem wirtschaftlichen Verhältnis stehen; Einkünfte brutto € 4.697,99, Ausgaben € 5.415,28) für die Betreuung ehemaliger Kunden kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die gelten gemachten Aufwendungen stehen somit objektiv in keinem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (aufrechtes Dienstverhältnis). Die vom Bw freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und die von ihm geltend gemachten Aufwendungen sind folglich nicht als Werbungskosten von den (unabhängig von seinen Betreuungsleistungen bezogenen) Einkünften abzugsfähig (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1998, Zahl 97/15/0011, zu Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors). Dass der Bw subjektiv der Meinung ist, dass seine Betreuungstätigkeit entsprechenden Einfluss auf die Nachfolgeprovisionen hat, ändert nichts am Fehlen der objektiven, oben angeführten, Voraussetzungen.

Wenn sich der Bw darauf stützt, dass in den Vorjahren vom Finanzamt entsprechende Aufwendungen anerkannt wurden, kann seitens des UFS darauf nicht eingegangen werden, da im gegenständlichen Berufungsverfahren lediglich über das Jahr 2005 abzusprechen. Bei Annahme, dass es sich in den Vorjahren um gleichgelagte Sachverhalte handelte, besteht für den Bw kein Rechtsanspruch, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht vertretene Rechtsansicht aufrechterhalten wird.

Zur teilweisen Stattgabe der Berufung ist auszuführen, dass die geltend gemachten Ausgaben für Unfall - und Krankenversicherung und die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben anzuerkennen sind. Die Kosten nach dem Unfall für Rehabilitierungsmaßnahmen sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wobei diese aufgrund des bestehenden Selbstbehaltes keine steuerliche Auswirkung haben Dazu ist auch auf die gleichlautende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hinzuweisen.

Der Berufung kommt somit nur teilweise Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Salzburg, am 26. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Vertreter, Pension, Folgeprovisionen, Werbungskosten

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