UFS RV/0025-F/07

UFSRV/0025-F/0721.3.2007

Abzugsfähigkeit von Arbeitsmitteln, Parkgebühren, Geschenken, Telefonkosten als Werbungskosten

 

Entscheidungstext

 

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde A, Z-Straße 9, vom 4. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 29. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:

Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt:

18.343,61 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: C GmbH AK GmbH Fa. G M Gesellschaft mbH Aufgr. Kontrollrechn. gem. § 3/2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

10.060,07 € 7.521,27 € 671,63 € 1.771,20 € 2.845,26 € - 3.227,04 €- 50,00 €

19.592,39 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

19.592,39 €

(Topf-)Sonderausgaben

- 1.157,73 €

Kirchenbeitrag

- 91,05 €

Einkommen

18.343,61 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

3.198,38 €

Alleinverdienerabsetzbetrag

- 669,00 €

Verkehrsabsetzbetrag

- 291,00 €

Arbeitnehmerabsetzbetrag

- 54,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

2.184,38 €

Steuer sonstige Bezüge

105,16 €

Einkommensteuer

2.289,54 €

Anrechenbare Lohnsteuer

- 4.394,58 €

Festgesetzte Einkommensteuer

- 2.105,04 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund seiner Beschäftigungen bei der Fa. C GmbH (1. Jänner 2005 bis 31. Mai 2005), bei der Fa. M Gesellschaft mbH (1. Juni 2005 bis 20. Juni 2005), bei der Fa. G (1. August 2005 bis 31. August 2005) und bei der Fa. AK GmbH (3. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005). Außerdem bezog er im Jahre 2005 Arbeitslosengeld (15. Juni 2005 bis 31. Juli 2005 sowie 12. August 2005 bis 2. Oktober 2005). Mit einer am 23. Jänner 2006 beim Finanzamt elektronisch eingelangten Erklärung beantragte der Bw. die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005. Dabei hat der Bw. ua. neben einer Grundumlage (Kammerumlage) von 50,00 € und Reisekosten im Betrage vom 1.006,41 € (Aufstellung 721) auch Kosten für Arbeitsmaterial in Höhe von 2.660,66 € (Aufstellung 719), div. Werbekosten (Auslagen für Geschenke) in Höhe von 246,12 € (Aufstellung 724) sowie Telefonkosten in Höhe von 1.705,73 € (Aufstellung 724) als Werbungskosten geltend gemacht.

Die Arbeitnehmerveranlagung wurde mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 29. März 2006 durchgeführt; dabei anerkannte das Finanzamt die geltend gemachte Grundumlage und die Reisekosten zur Gänze, berücksichtige aber unter dem Titel "Arbeitsmittel" und "sonstige Werbungskosten" nur Aufwendungen in Höhe von 262,25 € (AfA für PC) bzw. 1.023,44 € (60% der Telefonkosten) als Werbungskosten. Begründend führte es dazu aus, dass die geltend gemachten Kosten betreffend Arbeitsmaterial sowie div. Werbungskosten nicht anerkannt werden könnten, da eine eindeutige bzw. fast ausschließliche berufliche Nutzung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei; diese Kosten seien daher als Kosten der privaten Lebensführung einzustufen und folgedessen nicht anzuerkennen. Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten sei ein Privatanteil in Höhe von 628,29 € (40%) auszuscheiden.

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2005 mit Schriftsatz vom 4. April 2006 erhobenen Berufung wandte sich der Bw. gegen die "Streichung der Kosten für Arbeitsmaterial und div. Werbungskosten" und führte streitgegenständlich aus, dass die von ihm vorgelegten Belege mindestens zu 75% bis 80% beruflich veranlasst seien, da er seit ca. 12 Jahren im Außendienst tätig sei und beispielsweise seinen Computer für die Kundenverwaltung, den Projektor zur Schulung der Kunden, Büromaterial für den Betrieb seines Home Office, das Telefon für Terminvereinbarungen und die in Rede stehenden Geschenke zur Kundenbindung benötige. Die obgenannten Arbeitgeber des Bw. hätten im Übrigen keine Zweigniederlassungen in Tirol, weshalb er hinsichtlich aller Firmen selbst ein Home Office betreiben habe müssen.

Das Finanzamt erließ in der Folge die Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2006 (vgl. zusätzliche Bescheidbegründung vom 24. April 2006). Dabei korrigierte es den obgenannten Erstbescheid insofern, als es noch eine Jahres-AfA für den Computer in Höhe von 209,80 € (Berücksichtigung eines Privatanteiles von 20%) und Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 21,83 € als Werbungskosten berücksichtigte; begründend führte es dazu aus, dass die geltend gemachten Kosten betreffend Arbeitsmaterial nicht im beantragten Ausmaß anerkannt werden könnten, da eine eindeutige bzw. fast ausschließliche berufliche Nutzung nicht erkennbar sei und diese Kosten daher als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung einzustufen seien. Weites sei zu bemerken, dass Aufwendungen grundsätzlich nur im Jahr der Verausgabung geltend gemacht werden könnten. Die geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel, die bereits in den Kalenderjahren 2003 und 2004 beglichen worden seien, könnten somit nicht berücksichtigt werden. Bei den geltend gemachten Verbindungsentgelten sei ein privater Anteil von 40% angenommen worden, da auch hier keine einwandfreie Trennung von der privaten Lebensführung möglich sei.

Mit Schreiben vom 29. April 2006 stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass die strittigen Ausgaben zur Absicherung seiner beruflichen Laufbahn notwendig und mit den Tätigkeiten als Außendienstmitarbeiter unabdingbar gewesen seien. Ohne diese Ausgaben, welche als Kosten für die private Lebensführung eingestuft worden seien, sei es nicht möglich, einen ordentlichen Arbeitsablauf als Außendienstmitarbeiter zu leisten. Da er seit ca. 12 Jahren im Außendienst tätig sei und die Firmen immer Ausgaben für den administrativen Bereich auf die Mitarbeiter abwälzten, seien solche Entscheidungen (des Finanzamtes) existenzbedrohend. Seine privaten Lebenserhaltungskosten habe er gesondert getätigt und nicht bei den Firmen bzw. in der Steuererklärung geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 3. April 2006 brachte der Bw. in Ergänzung zum Vorlageantrag noch Folgendes vor: "Bei den ausgeschiedenen Ausgaben aus den Jahren 2003 und 2004 sind Abschreibungen da diese Ausgaben nicht in einem Jahr Abgeschrieben können (langlebige Güter). Da ich bereits seit 12 Jahren im Außendienst tätig bin benötige ich wie bereits im Vorlageantrag angeführt die Auslagen Beruflich und nicht privat, da ein Ausscheiden der Belege für mich Existenzbedrohend bzw. für die Ausübung des Berufes notwendig waren oder sind. Beantrage ich nochmals die Anerkennung meiner Belege zu mind. 75%."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden:

Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Er hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen.

Im Hinblick auf die vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen ergibt sich nunmehr Folgendes:

1. Kosten für Arbeitsmaterial (Aufstellung 719):

Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind grundsätzlich auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen aber grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich verwendet wird ein Wirtschaftsgut nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 zu § 20 EStG 1988, wenn es zu mindestens 90% beruflich verwendet wird. Entsprechend einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1983, 82/14/0135, dürfte auch eine 80%ige berufliche Nutzung ausreichen (vgl. dazu auch Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 163 "Haushaltsgeräte" zu § 20 EStG 1988).

Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann abzugsfähig, wenn keine ausschließlich oder nahezu ausschließlich berufliche Verwendung erfolgt; bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung sind diese in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Ausgaben für Computer, Computerzubehör, Internet und Telefon).

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 28.10.1998, 93/14/0195). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.

1. a. Kosten für Digital-Kamera, Camcorder:

Eine Digital-Kamera und ein Camcorder samt entsprechendem Zubehör sind geradezu typischerweise Geräte, die für Hobby und Freizeit Verwendung finden und der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Eine andere Beurteilung wäre - wie oben dargelegt - nur möglich, wenn feststeht, dass das jeweilige Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Unterlagen, aus denen die eindeutige bzw. die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der diesbezüglichen Aufwendungen hervorgeht, wurden gegenständlich nicht vorgelegt. Die Vorlage von Rechnungen, die keinerlei Hinweis auf die konkrete werbende Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, genügt im Übrigen einer derartigen Nachweispflicht nicht. Der Bw. hat hinsichtlich dieser Wirtschaftgüter keine konkrete Erklärung hinsichtlich der Notwendigkeit bzw. der beruflichen Veranlassung im Hinblick auf die in Rede stehende Tätigkeit abgegeben. Von einer Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhaltes kann gegenständlich keine Rede sein. Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz oder überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten zu ermöglichen, reicht es infolge des Aufteilungsverbotes nicht aus, ganz allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung zu behaupten. Selbst wenn diese Wirtschaftsgüter auch für dienstliche Zwecke gedient haben, kann eine entsprechende nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich bei diesen Wirtschaftsgütern um solche, die eben unter das Aufteilungsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fallen und damit eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung nicht möglich ist. In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Finanzsenat daher zum Schluss, dass die diesbezüglich beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.

1. b. Computer, Projektor (Beamer):

Nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind auch Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988) Werbungskosten. § 7 Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind (lineare AfA). Gemäß § 13 EStG 1988 können (Wahlrecht) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben (Werbungskosten) angesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5.000,00 S bzw. 400,00 € nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden.

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich des bereits im Jahr 2004 vom Bw. angeschafften Computers die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen nicht strittig. Erfahrungsgemäß werden Computer jedoch auch für private Zwecke genutzt, insbesondere wenn sie sich im Privatbereich befinden. Die Verwaltungspraxis geht hinsichtlich eines Computers grundsätzlich von einem mindestens 40%igen Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (siehe LStR 2002, Rz 339). Der Bw. hat Aufzeichnungen hierüber nicht geführt, hat konkrete Nachweise über den Umfang des beruflichen Einsatzes dieses Wirtschaftsgutes nicht vorgelegt bzw. hat Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges nicht angeboten. Angesichts dieser Überlegungen kann sich der Bw. nicht als beschwert erachten, wenn das Finanzamt die Höhe des Privatanteils mit 20% angenommen und damit im Berufungsjahr - bei unbestrittener Annahme einer Nutzungsdauer von vier Jahren - eine (Jahres-)AfA in Höhe von 209,80 € angesetzt hat.

Hinsichtlich des bereits im Jahr 2003 angeschafften Datenprojektors (Beamers), einem nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienenden Wirtschaftsgut, hat der Bw. glaubhaft angegeben, diesen zur Schulung von Kunden bzw. zur Präsentation zu benötigen. Eine berufliche Veranlassung kann daher nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich dieser Ausgabenposition nicht in Abrede gestellt werden. Auch hinsichtlich dieses Datenprojektors (Beamers) hat der Bw. weder konkrete Nachweise über den Umfang des beruflichen Einsatzes dieses Wirtschaftsgutes vorgelegt noch Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges angeboten. Es wird daher - analog zum Computer - ein Privatanteil von 20% berücksichtigt und ergibt sich daher diesbezüglich unter Zugrundelegung der vom Bw. geltend gemachten Nutzungsdauer von drei Jahren ein im Berufungsjahr zu berücksichtigender AfA-Betrag in Höhe von 693,34 €.

1. c. Sonstiges Büromaterial und (Computer-)Zubehör:

Nach Durchsicht der vom Bw. vorgelegten Belege ergaben sich im Hinblick auf zahlreiche der vom Bw. in seiner Aufstellung über Arbeitsmaterial (719) angeführten Wirtschaftsgüter (Diddl-Produkte, DVDs, Schutz-Set für Inlineskater, Malkreide, Farbkasten, Akkuschrauber, Alu-Tisch, Falt-Sessel, MP3-Player, etc) erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit dieser Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit des Bw. und lag damit diesbezüglich eindeutig deren private Veranlassung nahe; ein entsprechender Werbungskostenabzug war daher nicht möglich (es wird in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zum Aufteilungsverbot bei typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienenden Wirtschaftsgütern verwiesen).

Der Bw. hat glaubhaft dargetan, selbst ein Home Office betreiben zu müssen; es muss ihm nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher zugestanden werden, dass im Rahmen seiner Tätigkeiten Aufwendungen für typische Büroartikel (Bewerbungsmaterial, Seminarblock, Aktenvernichter, Schreibgeräte, Spitzer, etc) und für Brief- und Paketverkehr durchaus (beruflich) notwendig waren. Nach Durchsicht der vorgelegten Belege ergab sich daraus ein als Werbungskosten zu berücksichtigender Aufwandposten im Betrage von 253,23 €.

Als Werbungskosten anerkannt werden auch die geltend gemachten Kosten für Computerzubehör (Tinten- bzw. Druckerpatronen, Kabel, Kupplung, optische Maus). Es war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass diese Wirtschaftsgüter notwendiges Zubehör für den zu (geschätzt) 80% beruflich verwendeten Computer waren. Wenn nunmehr dieses Zubehör für den zu (geschätzt) 20% privat verwendeten Computer angeschafft wurden, waren auch die Kosten (hier: 51,03 €) ebenfalls um einen Privatanteil von 20% zu kürzen, zumal sie ja nur gemeinsam mit dem Computer verwendet werden können. Auf Grund dieser Überlegungen sind daher auch unter diesem Titel Ausgaben in Höhe von 40,82 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

1. d. Autoausstattung, Benzin, Parkgebühren:

Wird - wie im gegenständlichen Fall - das Kilometergeld in Anspruch genommen, dann sind damit nach der Verwaltungspraxis Aufwendungen für das Kfz, wie ua. eben auch Parkgebühren sowie Kosten für Benzin und Autoausstattung (Batterien- bzw. Lampenset, Handy-Halterung, etc), abgegolten (vgl. dazu Doralt4, a.a.O., Tz 220 "Fahrtkosten" zu § 16 EStG 1988). Eine zusätzliche (doppelte) Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten kommt nicht in Frage.

2. Div. Werbekosten und Telefonkosten (Aufstellungen 724):

2. a. Geschenke: Unter dem Titel "div. Werbekosten" hat der Bw. Auslagen in Höhe von 246,12 € als Kundengeschenke getätigt. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten aus, wobei eine Ausnahme nur die Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbungszweck dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Über die Auslegung des Begriffes "Repräsentationsaufwendungen" gibt die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Auskunft, der hier einen sehr strengen, am Wortlaut des Gesetzes haftenden Maßstab anlegt. Danach fallen jedenfalls Geschenke an Kunden zu verschiedenen Anlässen unter diesen Begriff. Der Verwaltungsgerichtshof hat kleinere Sachgeschenke (Gelegenheitsgeschenke) an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im Übrigen auch schon zu den Aufwendungen der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 gezählt, wobei es dabei ohne Bedeutung ist, dass diese möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Steuerpflichtigen bzw. seine Tätigkeit zu fördern (vgl. dazu Doralt4, a.a.O., Tz 83 ff zu § 20 EStG 1988 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Unabhängig der richtigen Zuordnung der geltend gemachten Auslagen betreffend Kundengeschenke zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Z 3 EStG 1988 sind daher diese Aufwendungen - gleiches gilt im Übrigen auch für geltend gemachte Kosten für Kalender - auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

2. b. Telefonkosten:

Die Kosten beruflicher Telefongespräche sind Werbungskosten, auch wenn sie von einem privaten Telefonanschluss geführt werden. Eine ausschließlich berufliche Verwendung des privaten Telefonanschlusses widerspricht jedoch der Lebenserfahrung. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über Zeit, Dauer der Gespräche und Gesprächspartner ist der beruflich veranlasste Teil zu schätzen (vgl. dazu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4 "Fernsprech- und Telefaxgebühren" zu § 16 EStG 1988 allgemein).

Dem Bw. muss nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates grundsätzlich zugestanden werden, dass im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit auch derartige Aufwendungen dem Grunde nach tatsächlich angefallen sein mussten. Da der Bw. über die Anzahl der beruflich geführten Telefongespräche, deren Dauer, Zeit und die entsprechenden Gesprächspartner keine Aufzeichnungen geführt und daher auch keine Unterlagen zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung des beruflichen Nutzungsanteiles vorgelegt hat, war der Anteil der beruflich veranlassten Telefonkosten im Schätzungswege zu ermitteln. Der Bw. hat im Laufe des Berufungsverfahrens nicht plausibel dargelegt, aus welchen Gründen das vom Finanzamt angesetzte (berufliche) Nutzungsausmaß von 60% nicht realistisch ist. Eine allfällige Änderung der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung war daher nicht in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne ist daher unter dem Titel "Telefonkosten" ein Betrag von 1.023,44 € als Werbungskosten anzuerkennen.

3. Reisekosten, Grundumlage:

Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dem dem Grunde und der Höhe nach unstrittigen Ansatz von Reisekosten und der Grundumlage (Kammerumlage) als Werbungskosten im angefochtenen (Erst-)Bescheid wie auch in der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung an.

4. Zusammenstellung:

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen setzen sich die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Ausgaben im Berufungsjahr wie folgt zusammen:

 

lt. Aufstellungen des Bw.

lt. Finanzamt (BVE)

lt. UFS

Grund-/Kammerumlage

50,00 €

50,00 €

50,00 €

Reisekosten

1.006,41 €

1.006,41 €

1.006,41 €

Arbeitsmaterial

2.660,66 €

231,63 €

1.197,19 €

Geschenke

246,12 €

0,00 €

0,00 €

Telefonkosten

1.705,73 €

1.023,44 €

1.023,44 €

ges. Ausgaben

5.668,92 €

2.311,48 €

3.277,04

Gesamthaft war daher - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 21. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Kosten der Lebensführung, Repräsentationsausgaben, Arbeitsmaterial, Arbeitsmittel, Aufteilungsverbot, ausschließliche berufliche Verwendung, Computer, Fotoapparat, Projektor, Computerzubehör, Büromaterial, Autoausstattung, Parkgebühren, Kilometergeld, Geschenke, Telefonkosten, Privatanteil

Stichworte