UFS RV/1034-L/06

UFSRV/1034-L/0615.3.2007

Rechtsmittellegitimation der Berufung gegen den Abgabenbescheid bei Aufhebung des Haftungsbescheides

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des IS als Beitretender zur Berufung der CPMltd, vertreten durch FM, vom 5. August 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes L vom 13. Juli 2004 betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. Aufgrund einer bei der CPM ltd. durchgeführten Betriebsprüfung wurden bei dieser Firma verdeckte Ausschüttungen in den Jahren 1999 bis 2002 angesetzt. Die daraus resultierende KESt ermittelte sich wie folgt:

 

1999

2000

2001

2002 (EURO)

2360 Verrkto P.L.

160.545,90 S

641.955,87 S

706.078,36 S

58.829,31 €

2363 Darlehen

88.917,67 S

114.514,67 S

114.514,67 S

8.322,32 €

2364 Darlehen

52.751,00 S

52.751,00 S

52.751,00 S

3.833,56 €

2365 Darlehen

130.000,00 S

130.000,00 S

130.000,00 S

9.447,47 €

Entnahmen/Va

432.214,57 S

582.949,63 S

102.831,73 S

7.516,59 €

KESt 33,33%

144.057,12 S

194.297,11 S

34.273,82 S

2.505,28 €

2. Die CPM ltd. legte am 5. August 2004 gegen die aufgrund der BP ergangenen KESt-Bescheide für 1999 bis 2002 Berufung ein.

3. Mit Schreiben vom 8. November 2004 trat IS der Berufung der CPM ltd. hinsichtlich der bezeichneten Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend KESt 1999 bis 2002 bei. Beantragt wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Befassung des gesamten Berufungssenates und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Bescheid vom 22. November 2004 wurde die Berufung betreffend die Kapitalertragsteuerbescheide mit BVE vom zuständigen Finanzamt abgewiesen.

5. Am 22. Dezember 2004 brachte IS (als Beitretender zur Berufung) einen Vorlageantrag wie folgt ein:

Die Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2002 sei als unbegründet abgewiesen worden. Es werde der Antrag auf Vorlage dieser Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Die Bw. sei eine nach britischem Recht gegründete Privat Limited Company, die im englischen Firmenregister eingetragen worden sei. Damit stehe fest, dass die Bw. weder eine Aktiengesellschaft iS. des Aktiengesetzes, noch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei.

Die Steuerpflicht im gegenständlichen Fall sei vom Finanzamt damit begründet worden, dass gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 der Kapitalertragsteuer inländische Kapitalerträge, wenn es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handle, unterlägen, wobei diese Bestimmung eine KESt-Abzugsverpflichtung auch dann normiere, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Geschäftsleitung oder Sitz im Inland habe und daher das Vorliegen eines dieser Tatbestandsmerkmale ausreiche.

Dem sei aber der klare Wortlaut des § 93 EStG 1988 (in der hier anzuwendenden Fassung) entgegenzuhalten:

(1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) .. wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

(2) Inländische Kapitalerträge liegen nur vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstitutes ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Banken, Versicherungen, Privatstiftungen, stillen Gesellschaften und Bankgeschäfte.

Da es sich im berufungsgegenständlichen Fall um keine der in § 93 Abs. 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten inländischen Kapitalerträge handle (offene und verdeckte Ausschüttungen aus nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaften seien hier nicht aufgezählt), könne dahingestellt bleiben, ob die Bw. die Geschäftsleitung und/oder ihren Sitz im Inland gehabt habe.

Aus diesem Grund erweise sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig. Beantragt werde, die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben, den gesamten Berufungssenat mit der Entscheidung zu befassen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6. Die Berufung wurde am 10. Februar 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt. Anläßlich einer am 21. September 2005 durchgeführten Erörterung nahm der Steuerberater die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat zurück.

7. Der Unabhängige Finanzsenat wies die Berufung mit Entscheidung vom 21. Oktober 2005, RV/0133-L/05, ab.

8. Gegen die Entscheidung des UFS wurde Beschwerde beim VwGH erhoben. Dieser hob den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates mit Erkenntnis vom 20. September 2006, 2005/14/0122 auf, da die belangte Behörde es unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Gesellschafter der Bf. gewesen sei. Die von der Finanzverwaltung angenommene "wirtschaftliche Machthaberstellung" sei nicht ausreichend nachgewiesen.

9. Die nunmehr wieder unerledigte Berufung wurde am 17. Oktober 2006 zwecks Abwicklung eines fortgesetzten Verfahrens an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt.

10. Bereits am 18. Juli 2006 wurde die Berufung betreffend den Haftungsbescheid vom 11. Februar 2005, mit dem IS gem. § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für die KESt herangezogen wurde, vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben (RV/0347-L/05). Die Finanzverwaltung hatte Haftungen der Jahre 1999 bis 2001 geltend gemacht. In der Entscheidung des UFS wurde festgestellt, dass IS mit den Abgabenangelegenheiten in der Firma nicht befasst war und sich auch keine Anhaltspunkte ergaben, wonach dieser von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters Kenntnis erlangt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. IS ist der Berufung rechtzeitig, nämlich vor Erlassung der BVE am 8. November 2004 beigetreten, die Zulässigkeit der Berufung ist ebenfalls nicht strittig.

2. Lediglich IS - nicht die Berufungswerberin - hat am 22. Dezember 2004 einen Vorlageantrag gestellt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat wurde anläßlich der Erörterung vom 21. September 2005 zurückgezogen. Damit kann eine monokratische Entscheidung erlassen werden.

3. Beitrittsberechtigt zur Berufung ist nur, wer als Gesamtschuldner oder Haftender nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe in Betracht kommt (Stoll, BAO § 257, S 2623).

Beruft daher ein Haftungspflichtiger gegen den Haftungsbescheid und gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch, so hängt seine Rechtsmittellegitimation gegen den zweitgenannten Bescheid vom Bestand des Haftungsbescheides ab. Wird dieser beispielsweise aufgehoben, so verliert der Haftungspflichtige seine Befugnis zur Anfechtung des Bescheides über den Abgabenanspruch (Ritz, BAO § 273, Rz 5).

4. Im vorliegenden Fall wurde der Haftungsbescheid mit Berufungsentscheidung vom 18. Juli 2006 aufgehoben. Der Bescheid wurde von keiner Partei mit Beschwerde bekämpft. Damit ist aber klargestellt, dass eine Haftung des IS für den Zeitraum 1999 bis 2001, das ist der bisherige Haftungsinanspruchnahmezeitraum, nicht mehr in Frage kommt. Für 2002 kann IS nicht in Anspruch genommen werden, da er nur bis August 2001 Organwalter der PMC ltd. gewesen ist, auch der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 20. September 2006 darauf hingewiesen. Für 2002 wurde IS schon bisher haftungsmäßig gar nicht in Anspruch genommen.

Damit ist aber der Legitimation für einen Beitritt des IS zur Berufung der PMC ltd. die Grundlage entzogen. Die Berufung war gem. § 273 Abs. 1 lit. a als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Beilage: 1 Anonymisierungsliste

Linz, am 15. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rechtsmittellegitimation, Abgabenbescheid, Haftungsbescheid, Beitritt zur Berufung

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