UFS RV/0213-G/06

UFSRV/0213-G/0613.3.2007

Provisionen für die Vermittlung von Investmentfondskäufern sind umsatzsteuerpflichtig

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0099 eingebracht. Mit Erk. v. 22.4.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Finanzdienstleistungsassistent, T., vom 18. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 12. April 2006 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Zuge einer Außenprüfung festgestellt, dass die vom Berufungswerber (Bw.) von der X. AG, mit dem Sitz in G., für die Vermittlung von Investmentfonds vereinnahmten Provisionen umsatzsteuerpflichtig wären, da gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i) UStG 1994 zwar die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes sowie die Verwaltung von Kapitalanlagefonds und von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes durch dritte Unternehmer steuerbefreit wären, nicht aber die Vermittlung von derartigen Leistungen (vgl. Tz. 4 des Berichtes vom 10. April 2006 über das Ergebnis der Außenprüfung).

Gegen die unter Bedachtnahme auf diese Prüfungsfeststellung erlassenen Umsatzsteuerbescheide hat der Bw. mit folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:

Seit Beginn der selbständigen Berufsausübung im Jahr 1997 erhalte er Provisionen für seine Vermittlungstätigkeit von Investmentfonds und Wertpapierveranlagungen immer ohne Umsatzsteuer ausbezahlt. Außerdem sei er nie Rechnungsaussteller, sondern immer nur Gutschriftsempfänger seines Auftraggebers X. AG gewesen. Da auch sein Vertragspartner und Provisionszahler nach seinem Wissensstand nie Umsatzsteuer verrechnet und abgeführt habe, müsste, wenn rechtlich erforderlich, von dieser Seite eine Umsatzsteuerforderung gestellt werden. Dazu komme, dass im Rahmen der Vorbereitung und staatlichen Prüfung zum Gewerbe der uneingeschränkten Vermögensberater die Umsatzsteuerfreiheit der Provisionen aus den im § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a), f) und g) UStG 1994 erfassten Geschäftsbereichen gelehrt und geprüft worden sei. Die gleiche Auskunft habe er von mehreren Steuerberatern nach Abschluss der gegenständlichen Außenprüfung erhalten. Zusätzlich habe er jedes Jahr die Einkommensteuererklärung persönlich im Finanzamt abgegeben und mit den jeweiligen anwesenden Personen deren Richtigkeit besprochen.

Tausende Vermögensberater, Makler, Vermittler und Finanzdienstleister hätten über Jahrzehnte diese Provisionen im guten Glauben, teilweise in Zusammenarbeit mit ihren Steuerberatern umsatzsteuerfrei behandelt. Eine plötzliche Umsatzsteuerpflicht dieser Provisionen, noch dazu rückwirkend wäre eine Katastrophe für den gesamten Berufsstand und würde sicher eine Unzahl von Existenzen gefährden. Ganz zu schweigen von den wirtschaftlichen Auswirkungen für die Konsumenten, wenn alle Abrechnungssysteme aus der Branche an eine Umsatzsteuerpflicht angepasst werden müssten. Denn bezahlen müsste im Endeffekt diese 20 %ige Mehrbelastung derjenige, der die jeweilige Veranlagungsform (vielleicht auch für eine private Pensionsvorsorge) in Anspruch nehme. Das sei schließlich der Endkunde und Konsument.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i) UStG 1994 in der für die Streitjahre 2001 bis 2003 maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 21/1995 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei:

"die Leistungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, und die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen, sowie die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 13 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen".

Die für das Streitjahr 2004 anzuwendende Fassung des BG BGBl. I Nr. 134/2003 (ab 1. Jänner 2004) lautet:

"die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts und des Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), durch Unternehmen, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Befreit ist auch die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, von Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch dritte Unternehmer für derartige Unternehmen".

Die Gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die vorhin zitierte Steuerbefreiung findet sich in Art. 13 der 6. EG-RL (Steuerbefreiungen im Inland) unter B. (Sonstige Steuerbefreiungen) wie folgt:

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten ... von der Steuer:

d) die folgenden Umsätze

6. die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

a) Befreit sind nach der eingangs zitierten Bestimmung

die Leistungen im Rahmen des

durch Unternehmen, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen;

b) Befreit ist überdies

die Verwaltung von

durch dritte Unternehmer für die unter Punkt a) genannten Unternehmen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, Anm. 3).

Der EuGH hat im Urteil vom 4.5.2006, C-169/04 , Abbey National, zu Recht erkannt, dass der Begriff der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr 6 der 6. EG-RL 77/388/EWG einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts darstellt, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können.

Die für den gegenständlichen Fall bedeutsamen Begründungserwägungen des vorhin zitierten Urteiles lauten:

Rn. 57

Sodann ist der Inhalt des Begriffes "Verwaltung" von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zu prüfen.

Rn. 58

Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie enthält keine Bestimmung dieses Begriffes.

Rn. 59

Daher ist die erwähnte Vorschrift nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser RL auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile 18.11.2004, C-284/03 , Temco Europe, Slg 2004, I-11237, RN 18, und Fonden Marselisborg Lystbadehavn, RN 28).

Rn. 60

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. insbesondere die Urteile 12.6.2003, C-275/01 , Sinclair Collins, Slg 2003, I-5965, RN 23 und 20.11.2003, C-8/01 , Taksatorringen, Slg 2003, I-13711, RN 36).

Rn. 61

Aus Art. 1 Abs. 2 der RL 85/611 ergibt sich, dass die Umsätze der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) darin bestehen, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen. Mit den von den Zeichnenden beim Kauf von Anteilen eingezahlten Geldern bilden und verwalten die OGAW für deren Rechnung und gegen Entgelt Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen (Urteil 21.10.2004, C-8/03 , BBL, Slg 2004, I-10157, RN 42).

Rn. 62

Wie die Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist es ua. Ziel der Befreiung der Umsätze im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr 6 der Sechsten Richtlinie, Kleinanlegern die Geldanlage in Investmentfonds zu erleichtern. Diese Bestimmung soll die steuerliche Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Geldanlage in Wertpapieren und derjenigen gewährleisten, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt.

Rn. 63

Daher handelt es sich bei den Umsätzen, für die diese Befreiung gilt, um diejenigen, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind.

Rn. 64

Somit fallen unter Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr 6 der Sechsten Richtlinie neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der geänderten Fassung der RL 85/611 unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind, bei denen es sich um spezifische Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen handelt.

Dieser Anhang II enthält nachstehende Aufzählung von Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung, die sich ausschließlich gegen die steuerpflichtige Behandlung der Provisionen aus Vermittlungsleistungen von Investmentfonds für die X. AG (vgl. Tz. 4 des Berichtes vom 10. April 2006 über das Ergebnis der Außenprüfung) richtet, aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Das UStG 1994 nimmt in der eingangs zitierten Norm bezüglich des Umfanges der steuerbefreiten Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes ausdrücklich auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Bezug. Demnach umfasst das Investmentgeschäft die Verwaltung von Kapitalanlagefonds (Investmentfonds) durch Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfondsgesellschaften) nach dem Investmentfondsgesetz. Somit sind lediglich Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsvermögens durch konzessionierte Unternehmen bzw. auch durch dritte Unternehmer stehen, von der Umsatzsteuer befreit. Befreit ist die Verwaltungstätigkeit aber nur, wenn sie sich auf das von der Investmentfondsgesellschaft gehaltene Sondervermögen bezieht (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, Anm. 9).

Die Leistung des Bw. hingegen, die darin besteht, dass er im Auftrag der X. AG zwischen ihr und dem Fondskäufer einen Leistungsaustausch (Kauf eines Anteiles am Investmentfonds) herbeiführt, ist umsatzsteuerlich als Vermittlungsleistung zu qualifizieren. Da aber nach der strittigen Norm im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Interpretation lediglich Umsätze, die für die Tätigkeit von Investmentfondsgesellschaften spezifisch - vgl. Aufzählung in Anhang II der RL 85/611 in der durch RL 2001/107/EG vom 21. Jänner 2002 geänderten Fassung - sind, steuerbefreit sind (vgl. EuGH 4.5.2006, C-169/04 , Abbey National, Rn. 63 und 64), kann die Vermittlungsleistung des Bw., die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Erwerb eines Anteiles am Fondsvermögen steht, nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keinesfalls unter die Befreiungsvorschrift subsumiert werden. Denn die Leistung des Bw. stellt keine Leistung im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens dar, sondern dient vielmehr der Gewinnung von neuen Anlegern. Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. EuGH 4.5.2006, C-169/04 , Abbey National, Rn. 60 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dem vom Bw. vorgebrachten Argument, er habe als Gutschriftsempfänger von der X. AG die Provisionen immer ohne Umsatzsteuer ausbezahlt erhalten, ist Folgendes zu entgegnen:

Der Steueranspruch für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung entsteht grundsätzlich unabhängig davon, ob, wann und mit welchem Inhalt eine Abrechnung (Rechnung bzw. Gutschrift) erteilt worden ist (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 11, Anm. 11).

Wenn der Bw. ausführt, dass im Rahmen der Vorbereitung und staatlichen Prüfung zum Gewerbe der uneingeschränkten Vermögensberater stets die Umsatzsteuerfreiheit der Provisionen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a, f und g UStG 1994 gelehrt worden sei, dann übersieht er dabei, dass in den genannten Tatbeständen ausdrücklich auch die Vermittlung der entsprechenden Umsätze normiert ist, während in der strittigen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 eine derartige Textierung fehlt.

Auch aus der Argumentation, dass tausende Vermögensberater, Makler, Vermittler und Finanzdienstleister diese Provisionen über Jahrzehnte im guten Glauben umsatzsteuerfrei behandelt hätten, kann nichts für den Bw. gewonnen werden, da sich die Berufungsentscheidung ausschließlich an der vorhin dargestellten Rechtslage, die durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt ist, zu orientieren hat.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 13. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Investmentfonds, Vermittler, Vermittlungsleistung, Provision

Verweise:

EuGH 04.05.2006, Rs C-169/04

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