UFS FSRV/0014-K/06

UFSFSRV/0014-K/067.3.2007

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0074 eingebracht. Mit Erk. v. 28.6.2007 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 8. Juni 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Klagenfurt vom 4. Mai 2006, SN 400/12345, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 400/12345 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese am 29. Jänner 2001 beim Zollamt Spielfeld anlässlich der unter Block Nr. 00000, Blatt 20, erfolgten Überführung von 17 Stück Türen aus Holz in den zollrechtlich freien Verkehr durch Vorlage der unterfakturierten Rechnung Nr. 2 der Firma X.Y., über SIT 1,296.000 (€ 6.077,95) - tatsächlich betrug der Kaufpreis frei Haus inklusive Transport zum Kunden ATS 140.000 (€ 10.174,20) - vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 851,14 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.2 FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 8. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sei es erforderlich, dass gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen. Es müssen daher Tatsachen vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 82 Abs.3 FinStrG abzusehen ist, da die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden könne und die Bf. die ihr zur Last gelegte Tat auch nicht begangen habe. Der Verdacht gegen die Bf. sei lediglich durch die Aussagen des Herrn A.B. und des Zollorgans C.D. begründet. Dagegen würden aber die im Akt erliegenden Urkunden sprechen. So sei die Zahlungsbestätigung des Zollamtes Spielfeld vom 29. Jänner 2001, Block Nr. 00000, vom Zollschuldner nicht unterfertigt. In Feld Anmelder/Zollschuldner/Einzahler sei unter der Rubrik "Anschrift" nicht die Wohnadresse der Bf., sondern nur die Lieferanschrift genannt. Die Bf. selbst hätte aber niemals unter dem Titel Anschrift eine Adresse angegeben, an welcher sie damals nicht wohnhaft war. Zudem habe A.B. auch auf der Bestätigung über die Anzahlung in Höhe von ATS 70.000,00 nachträglich die Adresse der Bf. eingefügt. Unbestrittenermaßen seien hinsichtlich der Lieferung der Türen Preise "frei Haus" vereinbart worden, weshalb entgegen ihrer Verantwortung, sie habe ihrem Lieferanten fehlende Geldbeträge zur Verfügung gestellt, nicht davon auszugehen sei, dass die Bf. zum Zollamt fuhr, um selbst die Verzollung vorzunehmen. Überdies sei A.B. im Besitz einer Zahlungsbestätigung des Zollamtes Spielfeld gewesen, obwohl dieser angibt, mit der Verzollung selbst nichts zu tun zu haben. Festzuhalten sei auch, dass ein Pauschalpreis, der auch Transportkosten, Montage und eben die Verzollung beinhaltet habe, vereinbart gewesen sei. Dieser Umstand werde von A.B., der als Unternehmer über die Modalitäten bei der Verzollung von Waren Bescheid weiß, zwar bestritten, doch sei dabei nicht erklärbar, weshalb die Zollabgaben nicht in Rechnung gestellt worden seien. Aus der Aussage des Zollbeamten C.D. sei überhaupt nichts zu gewinnen, da er keine konkreten Erinnerungen an die Bf. hatte und nur aus allgemeinen Erfahrungswerten, dass eine Verzollung auf eine Privatperson im Reiseverkehr, welche nicht anwesend sei, ausgeschlossen sei, zum Schluss kam, die Bf. sei bei der Verzollung anwesend gewesen. In diesem Zusammenhang hätten wohl weitere Fragen an das Zollorgan gestellt und eine Gegenüberstellung mit der Bf. vorgenommen werden müssen. Im Übrigen hätte bei der Bf. das Vorliegen eines Tatbildirrtums geprüft werden müssen, da - selbst wenn die Bf. die Verzollung vorgenommen hätte - für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass sie einen Sachverhalt verwirkliche, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dieser Irrtum würde auch nicht auf Fahrlässigkeit beruhen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat sie gemäß § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern könnten.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtssprechung des VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. VwGH vom 21. April 2005, 2002/15/0036). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).

Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht darum die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Untersuchungsverfahren nach §§ 115 ff. FinStrG vorbehalten (Vgl. VwGH vom 20. Jänner 2005, 2004/14/0132).

Gemäß § 35 Abs.2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs.3 lit.b bis f.

Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2000 bestellte die Bf. gemeinsam mit ihrem Ehegatten 17 Türen aus Holz bei der Firma X.Y., zum Preis von ATS 140.000,00 (€ 10.174,20). Am 15. Juli 2000 wurde eine Anzahlung in Höhe von ATS 70.000,00 und in der Folge weitere ATS 50.000,00 übergeben. Die Bezahlung von ATS 20.000,00 ist derzeit noch offen, da es Unstimmigkeiten über Mängel gibt. Eine Zahlungsbestätigung liegt nur über die Anzahlung vor. Die Verzollung der Türen erfolgte am 29. Jänner 2001 im Reiseverkehr beim Zollamt Spielfeld auf den Namen der Bf. unter Zugrundelegung einer Rechnung über SIT 1,296.000,00 (€ 6.077,95). Die Eingangsabgaben (EUSt) wurden mit ATS 15.488,00 (€ 1.125,55) errechnet.

Nach den Angaben von A.B. in den Niederschriften vom 20. Feber 2003, 21. Feber 2003 und 23. Mai 2003 habe der vereinbarte Kaufpreis auch die Montagekosten in Höhe von ATS 4.000,00 beinhaltet. Mit der Bf. und ihrem Ehegatten sei über die Vorlage einer unterfakturierten Rechnung für die Zollabfertigung gesprochen worden, der Ehegatte habe aber lediglich eine geringfügige Herabsetzung gewollt. Am 29. Jänner 2001 habe Frau B. die Bf. angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie gegen 18.00 Uhr zur slowenischen Seite des Zollamtes Spielfeldes kommen solle um die Ausfuhr, für die die Vorlage eines Reisepasses erforderlich war, bestätigen zu lassen. In das österreichische Zollamt sei die Bf. anschließend alleine gegangen und habe dort eine Zollabfertigung im Reiseverkehr mit der manipulierten Rechnung vorgenommen. Die Zollabgaben seien von der Bf. entrichtet worden. Nach der erfolgten Verzollung seien die Türen an der Lieferadresse der Bf. abgeladen worden und sei am nächsten Tag mit der Montage begonnen worden.

Nach den Angaben der Bf. in der Niederschrift vom 20. Juni 2003 sei ein Gesamtkaufpreis von ATS 140.000,00 vereinbart worden, der Transport, Zollabgaben und Montage beinhaltet habe. Über allfällige Zollformalitäten, insbesondere die Vorlage einer niedrigeren Rechnung zum Zwecke der Verzollung, sei im Zuge der Kaufverhandlungen nicht gesprochen worden. Am Tag der Verzollung sei sie von A.B. verständigt worden, dass er bereits beim Zollamt Spielfeld sei und er für die Verzollung zu wenig Geld habe. Sie habe ihn daraufhin auf der slowenischen Seite des Zollamtes Spielfeld getroffen, sei in ein Zollgebäude gegangen und habe ihm dort ATS 5.000,00 übergeben. A.B. sei daraufhin alleine zu einem Schalter gegangen und habe die Verzollung durchgeführt. In der Folge seien als Restzahlung nur mehr ATS 45.000,00 übergeben worden.

Der Ehegatte der Bf., Herr E.F., erklärte bereits in der Niederschrift vom 20. Feber 2003, dass mit A.B. eine Pauschalsumme für eine "verzollt-frei Haus-montiert-Abmachung" getroffen worden sei. Er bestritt, dass er oder seine Ehegattin beim Zollamt Spielfeld gewesen seien und mit der Verzollung der Türen zu tun gehabt hätten, teilte aber noch am selben Tag der belangten Behörde mit, dass seine Ehegattin A.B. in der Nahe des Zollamtes Spielfeld ATS 5.000,00 übergeben habe, da dieser für die Bezahlung der Eingangsabgaben zu wenig Geld mitgehabt habe.

Der Zollbeamte C.D., der die Verzollung der Türen beim Zollamt Spielfeld durchführte, erklärte in der Niederschrift vom 24. Oktober 2003 sich an einzelne Personen nicht mehr erinnern zu können. Dass die Bf. als Anmelderin die Verzollung selbst durchgeführt habe, könne er aber mit Sicherheit angeben, da im Reiseverkehr die Person, auf welche die bezughabende Rechnung lautet, anwesend sein müsse. Andernfalls hätte A.B. die Waren im Güterverkehr schriftlich unter Vorlage einer Vollmacht anmelden müssen.

Die im angefochtenen Bescheid errechnete Höhe der Abgabenverkürzung beträgt € 851,14. Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Abgabenschuld ist nicht aktenkundig. Der Verdacht der Verkürzung von Eingangsabgaben ist aufgrund der Differenz des anlässlich der Verzollung erklärten Kaufpreises "frei Haus" von € 6.077,95 anstelle des tatsächlichen Kaufpreises von € 10.174,20 begründet.

Aufgrund der Aktenlage, der Angaben des A.B. und dem Umstand, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zollbeamte C.D. entgegen der geltenden Rechtslage eine Verzollung im Reiseverkehr ohne Beisein der Reisenden durchführte, ist der Verdacht begründet, dass die Türen von der Bf. zur Verzollung angemeldet wurden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Türen durch mündliche Zollanmeldung angemeldet wurden und der Vordruck Za 19 eine Mitteilung der Zollschuld nach Art. 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) darstellt. Es ist daher unbestritten, dass der Vordruck vom Zollorgan ausgefüllt wurde und eine Unterschrift des Anmelders nur im Falle einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) oder eines Antrages gemäß Art. 81 ZK vorgesehen ist. Die Anschrift der Bf. auf dem Verzollungsbeleg ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung, von welcher die Adresse vom Zollorgan offenkundig übernommen wurde. Im fortgesetzten Verfahren könnte zur Klärung des Sachverhaltes auch der Kraftfahrer G.H., der die Türen von Slowenien nach Österreich transportierte, als Zeuge vernommen werden.

Zur vereinbarten Verkaufsbedingung "frei Haus" ist auszuführen, dass diese Lieferklausel nicht zu den Incoterms zählt und es auch keine rechtliche Definition dafür gibt. Unstrittig - und im vorliegenden Fall ausdrücklich vereinbart - zählen die Transportkosten bis zum Kunden dazu. Ob der Lieferant auch anfallende Eingangsabgaben (Zölle) zu bezahlen hat, obliegt der Vereinbarung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Umfang der im vorliegenden Fall vereinbarten Lieferklausel "frei Haus" wird daher wohl erst im fortgesetzten Verfahren geklärt werden können. Dass Argument der Bf., es seien vom Lieferanten keine Zollabgaben in Rechnung gestellt worden und seien die Zahlungen nur in runden Beträgen erfolgt, ist nur stichhältig, wenn man hinsichtlich der Pauschalpreisvereinbarung den Angaben der Bf. und ihres Gatten folgt. Genauso denkbar und möglich wäre aber die Verantwortung von A.B., dass die Zollabgaben entsprechend der Vereinbarung direkt von der Bf. im Zollamt Spielfeld entrichtet wurden und die Zahlungen an ihn nur die Material-, Liefer- und Montagekosten beinhalteten.

Die subjektiven Verdachtsmomente sind dadurch begründet, dass laut den Angaben des A.B. bereits bei Vertragsabschluss über die Vorlage einer unterfakturierten Rechnung gesprochen wurde sowie dadurch, dass der Bf. - sollte die Verzollung von ihr vorgenommen worden sein - wohl die zu geringe Abgabenhöhe (20 % Einfuhrumsatzsteuer) aufgefallen sein müsste. Das Vorliegen eines Tatbildirrtums, auf den sich die Bf. im Übrigen überhaupt nicht beruft, kann daher erst im fortgesetzten Verfahren beurteilt werden.

Das Vorbringen der Beschuldigten, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden und sie sei lediglich zum Zollamt Spielfeld gefahren, um A.B. zum Zecke der Verzollung eine Geldaushilfe zu gewähren und habe nicht gewusst, dass dieser die Verzollung mit einer niedrigeren Rechnung durchführen werde, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 115 ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein wird.

Durch den vorliegenden Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreicht, die Bf. könne das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war der Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen sie vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0275, u.a.).

Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, richtet sich gemäß § 152 Abs.2 FinStrG an die Behörde, deren Bescheid angefochten wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am 7. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Einleitung des Strafverfahrens, Verdacht

Stichworte