Vorschreibung von Anspruchszinsen
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 14. Dezember 2004 bzw. vom 20. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel vom 18. November 2002 bzw. vom 18. Jänner 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 18. November 2002 bzw. vom 18. Jänner 2005 setzte das Finanzamt gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen für die Jahre 2001 sowie 2002 fest.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt mit den Körperschaftsteuerbescheiden für 2001 und 2002 - hier nicht näher interessierende - Verlustvorträge nicht anerkannt habe und die Vorschreibung der Anspruchszinsen Folge dieser Nicht-Anerkennung seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt:
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind."
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Körperschaftsteuer 2001 und 2002 mit Ablauf des Jahres 2001 bzw. 2002 - entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund der behaupteten Unrichtigkeit der Körperschaftsteuerbescheide ist jedoch entgegenzuhalten, dass Zinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung des Anspruchszinsenbescheides an die im Spruch der zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheide ausgewiesene Nachforderung muss den Berufungen gegen die Zinsenbescheide, die ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt nämlich, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 2001 bzw 2002 im Zuge der Entscheidung über die dagegen gerichtete Berufung durch die amtswegige Erlassung eines an den Spruch der Berufungs(vor)entscheidung gebundenen (Gutschrifts)-Zinsenbescheides Rechnung zu tragen (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 20. Februar 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Anspruchszinsen |