UFS RV/0603-W/02

UFSRV/0603-W/029.2.2007

Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz

 

Entscheidungstext

 

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 17. Juni 1996 der Bw., gegen die Bescheide vom 10. Juni 1996 des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1) Oktober bis Dezember 1995 und 2) Jänner bis April 1996 wie folgt entschieden:

Die angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheiden vom 10. Juni 1996 hat das Finanzamt die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) für die im Spruch angeführten Zeiträume zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag festgesetzt. Diese Bescheide hat das Finanzamt (gleichlautend) wie folgt begründet:

Aufgrund der gemäß § 99/1 FinStrG festgestellten Gegebenheiten wurde gemäß § 184 BAO in Verbindung mit § 86/2 EStG die Lohnabgaben für den Zeitraum ... festgesetzt. Es wurden 90 Arbeitnehmer á S 28.000,-- mtl. Bruttolohn der Abgabenermittlung als Grundlage angesetzt. Btto 28.000 p.AN = 22.904 mtl. Bem. = 4292,30 LSt, 1260,-- DB und 148,40 DZ

Von der Bw. wurde dazu in ihrer Berufung vorgebracht, dass die Schätzung jeglicher realistischen Werte entbehre und daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt werde.

Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 24. Oktober 1997 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet:

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung und der Strafsachenstelle muß davon ausgegangen werden, daß die in den Lohnkonti angegebenen Löhne und Gehälter für den Prüfungszeitraum nicht den Tatsachen entsprechen. Den BP-Feststellungen zufolge erhärtet sich der Umstand der unrichtigen Erfassung der diversen Bruttoentgelte und die darauf entfallende Erstellung der Lohnabgaben. Nach den Feststellungen der Strafsachenstelle gilt es überdies als erwiesen, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern keine Lohnaufzeichnungen geführt wurden.

Mit Schriftsatz vom 20. November 1997 hat die Bw. den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide, die - wie im gegenständlichen Fall - von Amts wegen erlassen werden, eine Begründung zu enthalten. Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides ist die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes. Die Bescheidbegründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die Berufungsbehörde nachvollziehbar ist (VwGH vom 17. Oktober 2001, Zl. 98/13/0233; vom 16. November 2006, Zl. 2006/14/0014; vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0039).

Den angefochtenen Bescheiden sind keine konkreten Feststellungen, weder zur Schätzungsbefugnis, noch zur Höhe der Schätzung, zu entnehmen. Eine ganz allgemein auf die Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. Strafsachenstelle gestützte Vermutung, die Bw. habe (auch) Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag) nicht in voller Höhe entrichtet, trägt weder dem Anforderungsprofil an ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO, noch dem an eine Bescheidbegründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) Rechnung. Die aus den Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. Strafsachenstelle hervorgehende Vermutung hätte entsprechende Ermittlungsschritte des Finanzamtes nach sich ziehen und in einer entsprechenden Bescheidbegründung ihren Niederschlag finden müssen.

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Dass das Finanzamt jegliche Ermittlungshandlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unterlassen hat, begründet einen Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung das Ergehen eines inhaltlich anders lautenden Bescheides oder das Unterbleiben einer Bescheiderlassung nicht ausgeschlossen werden kann.

Ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Die Berufungsbehörde hat ihrer Entscheidung, die gegenständliche Berufung einer kassatorischen Erledigung zuzuführen, folgende Überlegungen zu Grunde gelegt: Der Anordnung des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen würde es unterlaufen, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (so auch: Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz 5 zu § 289, und die dort angeführte Judikatur).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 9. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bescheid, Begründung, Aufhebung, Zurückverweisung

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