Berufungslegitimation betreffend einen Umsatzsteuerbescheid, der an eine Personengesellschaft ergangen ist
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0110 eingebracht. Mit Erk. v. 24.5.2007 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Bescheid
Die Berufung des X Y, A, vom 29. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 4. Mai 2006 über die Festsetzung von Umsatzsteuern für 1 - 3/2006, ergangen an X Y und Z, wird gemäß § 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der im Spruch genannte Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuern erging an "X Y und Z " (Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung).
Mit dem angesprochenen Bescheid verwehrte das Finanzamt den Abzug der in der Rechnung der B ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer mit der Begründung, dass diese Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 entspreche.
Gegen den genannten, Bescheid erhob X Y Berufung. Der Inhalt des Berufungsschriftsatzes ist u. a. Folgender:
"XY AA
XY , AAA
EINSCHREIBEN!
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Graben 7 3300 Amstetten
a, am 29. Mai 2006
St. Nr. OBerufung - Bescheid vom 4. Mai 2006
Ich, XY, berufe hiermit innerhalb offener Frist gegen den oben angeführten Bescheid und beantrage gleichzeitig die Auszahlung auf das Ihnen bekannte Konto des im Bescheid angeführten Steuerguthabens, gemäß meines Antrages vom 02.04.2006.
....."
Der Inhalt der oben erwähnten Rechnung ist Nachstehender:
"BB
Firma XY und Z AA | Rechtsanwälte DE F G H, am 2.1.2006 I ATUJ | |
Betreff: | Allgemeine RechtsberatungDiverse Gerichtsverfahren |
Abrechnungszeitraum: 20.3.2000 bis 30.11.2005
Honorarnote Nr. 05/1624
Honorar20% UmsatzsteuerZwischensummeAbzüglich AkontozahlungenATS 160.000,00Abzüglich Akontozahlungen EUR 14.732,35Gesamtsumme | 24.000,004.800,0028.800,00-11.627,67-14.732,352.439,98" |
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach Abs. 2 der Gesetzesstelle ist zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den die Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und 4, und gemä3 § 194 Abs. 5 wirken.
Anders als bei Feststellungsbescheiden und bei Grundsteuermessbescheiden kommt sohin bei Umsatzsteuerbescheiden die Grundregel des § 246 Abs. 1 BAO zum Zug. Zur Berufung gegen den im Spruch genannten Umsatzsteuerbescheid ist daher nur derjenige befugt, an den der Bescheid ergangen ist. Das war die Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung "XY und Z ".
Da demnach XYnicht befugt war, im eigenen Namen (vgl. "Ich, XY , berufe hiermit ...") Berufung gegen den im Spruch genannten Bescheid zu erheben (vgl. VwGH 30.11.1982, 82/14/0058), war dieselbe daher gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Klagenfurt, am 22. Jänner 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Berufungslegitimation, Umsatzsteuerbescheid, Personengesellschaft |