UFS RV/2826-W/02

UFSRV/2826-W/0219.12.2006

Vorliegen künstlerischer Tätigkeit betreffend ermäßigtem Umsatzsteuersatz?

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0023 eingebracht. Mit Erk. v. 28.5.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb.ges, vom 20. Juli 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 25. Juni 2001 betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird zu Gunsten der Bw abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 Umsätze zum 20%igen Normalsteuersatz iHv 246.800,01 öS und Umsätze zum 10%igen ermäßigten Steuersatz iHv 150.000 öS. In dieser Erklärung ist "Istversteuerer" angekreuzt.

Das Finanzamt Z erließ an die Bw einen mit 25. Juni 2001 datierten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000, in welchem keine Umsätze zum 10%igen ermäßigten Steuersatz, sondern nur Umsätze zum 20%igen Normalsteuersatz iHv 396.800,01 öS angesetzt wurden. Anm: Dies ist die Summe von 246.800,01 und 150.000.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben mit dem Begehren nach erklärungsgemäßer Veranlagung. Es sei wohl irrtümlich (wegen gleich hoher Vermietungserlöse) unterstellt worden, dass die Mieterlöse mit 10% versteuert worden seien. Richtigerweise steckten aber in den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch solche aus künstlerischer Tätigkeit in Höhe von 150.000 öS, die mit 10% Umsatzsteuer verrechnet worden seien.

Mit Schreiben vom 27. August 2001 teilte die Bw mit, dass ihre künstlerische Tätigkeit bestehe aus: - dramaturgische Vorarbeit als Entscheidungshilfe f.d. künstlerische Stückwahlentscheidung, - künstlerische Mitentscheidung über Programmauswahl im Kunstrichtung1, - künstlerische Alleinentscheidung über Durchführung des Kunstrichtung2programms, - dramaturgische Kontrolle und Vorarbeit während der Vorbereitungs- und Probezeit, - künstlerische Gestaltung, Layout, Textierung der Programme, Vorprogramme. Dramaturgie sei eindeutig als künstlerische Tätigkeit zu werten.

Aktenkundig (in einem Kuvert im vorgelegten Akt) sind weiters Programmhefte für die Kulturveranstaltung, die von der Bw gestaltet wurden und auf die auch als Beilage im oa Schreiben vom 27. August 2001 verwiesen wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10% für die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler.

Als Künstler im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet, wobei der künstlerische Gehalt einer Tätigkeit insbesondere vom geschaffenen Werk her zu beurteilen ist; denn - abgesehen von der reproduzierenden (darstellenden) Kunst - muss das Ergebnis der künstlerischen Tätigkeit stets ein Kunstwerk sein (Ruppe, UStG3, § 10 Tz 91, 93f).

Diese traditionelle innerstaatliche Interpretation grenzt den steuerlichen Künstler-Begriff einerseits gegenüber dem Kunsthandwerk (samt Grafiker und Designer) ab und andererseits gegenüber Tätigkeiten, die ihrerseits künstlerische Tätigkeiten organisieren/unterstützen etc, aber nicht eigenschöpferisch Kunstwerke hervorbringen bzw nicht selbst in reproduzierender Kunst bestehen.

Das europäische Gemeinschaftsrecht stützt die innerstaatliche Interpretation, von der in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation keine Abweichung geboten ist, indem ebenfalls eher restriktiv in Anhang H (Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte MWSt-Sätze angewandt werden können) der 6. EG-RL,unter Ziffer 8 angegeben ist: Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte.

Die ersten vier, von der Bw vorgebrachten Punkte ihrer Tätigkeit, bringen die Kunstwerke (Aufführungen) nicht eigenschöpferisch hervor, sondern tragen zur Entscheidung bei bzw stellen die Entscheidung dar, welche Kunstwerke die ausübenden Künstler hervorbringen sollen bzw unterstützen/kontrollieren die Tätigkeit der Künstler. Die ersten vier Tätigkeitspunkte können daher mangels eigenschöpferischem (dh auch unmittelbarem) Hervorbringen von Kunstwerken bzw mangels unmittelbarer Tätigkeit als reproduzierender Künstler den Künstlerbegriff des § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1994 nicht erfüllen.

Dem Vorbringen der Bw, dass Dramaturgie als künstlerische Tätigkeit zu werten sei, ist zu entgegnen: Unter der Heranziehung der Definition laut DUDEN I21, handelt es sich bei einem Dramaturgen um einen literarisch-künstlerischen Berater bei Theater, Film und Fernsehen, womit es einem solchen (argumento: Berater) an der eigenschöpferischen Hervorbringung eines Kunstwerkes fehlt. Bei Dramaturgie handelt es sich laut DUDEN I21 um die Gestaltung und Bearbeitung eines Dramas oder die Lehre vom Drama; diese entsprechen aber nicht der Tätigkeitsbeschreibung der Bw.

Der fünfte, von der Bw vorgebrachte Punkt ihrer Tätigkeit - Gestaltung, Layout, Textierung der (Vor)Programme - stellt das eigenschöpferische Hervorbringen von Werken dar. Daher ist diesbezüglich entscheidend, ob es sich bei diesen (Vor)Programmheften um Kunstwerke handelt. Die von der Bw eingereichten Programmhefte - ein Übersichtsprogramm und drei Programmhefte für Theaterstücke - sind wie folgt für steuerliche Zwecke zu beurteilen: Jedes der Hefte ist vom Format bzw Einband her individuell gestaltet, illustriert, mit Stückbeschreibungen, weiteren Informationen und teilweise auch mit Textauszügen. Die graphische Gestaltung wirkt professionell und ansprechend; dies ist jedoch kein Kriterium für die Abgrenzung zwischen Kunsthandwerk (Grafiker) und Kunst. Die Programmhefte stellen für sich keine Kunstwerke dar; ihre Erstellung entspricht keinem umfassenden Kunstfach. Die Formulierung der einführenden, verbindenden und zusammenfassenden Texte in den Programmheften durch die Bw ist zwar eine schriftstellerische Tätigkeit; die ehemals sogenannt "unecht" umsatzsteuerbefreite schriftstellerische Tätigkeit ist jedoch seit Inkrafttreten des UStG 1994 in einerseits nichtkünstlerische fach- und sachschriftstellerische Tätigkeit (steuerpflichtig zum Normalsatz) und andererseits künstlerische Schriftstellerei (Dichter, Romanciers; steuerpflichtig zum ermäßigten Satz) einzuteilen (Ruppe, UStG3, § 10 Tz 93). Die von der Bw formulierten Texte in den Programmheften beschäftigen sich zwar mit Kunst, sind selbst jedoch keine Dichtung, sondern fachschriftstellerische Texte. Auch die Tätigkeit der Bw hinsichtlich der Programmhefte stellt daher keine künstlerische im steuerlichen Sinne dar.

Weiters gibt es im § 10 Abs 2 UStG 1994 auch die Steuersatzermäßigung nach Z 8 lit a für die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer. Dieser Ermäßigungstatbestand wird von der Bw aber auch nicht erfüllt, denn sie erbringt - in der umsatzsteuerlichen Terminologie - Vorleistungen an einen Veranstalter von Theateraufführungen. Begünstigter Unternehmer bei dieser Ermäßigung ist der Theaterbetreiber bzw Theaterveranstalter (Ruppe, UStG3, § 10 Tz 125).

Dem Berufungsbegehren nach Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die streitgegenständlichen Umsätze kann daher nicht gefolgt werden.

Aufgrund des unbedenklichen Vorbringens, das im Einklang mit der Steuererklärung steht, wird davon ausgegangen, dass die Bw im Streitjahr aus der streitgegenständlichen Tätigkeit einen Bruttoumsatz von 150.000 öS + 10% verrechnete USt (15.000 öS) = 165.000 öS erzielt hat. Indem im angefochtenen Bescheid die Summe der steuerpflichtigen Entgelte (Nettoumsatz) gegenüber der Steuererkärung gleichgeblieben ist, würde dies einer (rückwirkenden) Erhöhung der zugeflossenen Einnahmen aus der streitgegenständlichen Tätigkeit auf 150.000 öS + 20% (30.000 öS) = 180.000 öS entsprechen. Einer derartigen Rückwirkung, die mit den Zuflüssen im Streitjahr in Widerspruch stünde, wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht gefolgt, sondern folgendermaßen vorgegangen:

Ein zu 20% steuerpflichtiger Bruttoumsatz von 165.000 öS entspricht einem Nettoumsatz von 137.500 öS im Jahr 2000, das sind um 12.500 öS weniger als 150.000 öS. Eine allfällige, in Reaktion auf den angefochtenen Bescheid - und daher erst nach dem Streitzeitraum - erfolgte Nachverrechnung an den Auftraggeber zur Berücksichtigung des höheren Steuersatzes ist zwar nicht ersichtlich, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls würde es sich hierbei um eine Entgeltänderung handeln, die im Jahr der Nachverrechnung zur Umsatzsteuerabfuhr führen würde, und nicht rückwirkend im Streitjahr. Es wird daher - auch wenn dem Berufungsbegehren nicht gefolgt werden kann - zu Gunsten der Bw der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der zu 20% steuerpflichtige (Netto)Umsatz um 12.500 öS (bzw das Äquivalent in Euro) vermindert wird, was im Ergebnis auch als teilweise Stattgabe gesehen werden kann.

Infolge der zwischenzeitlichen Einführung der Eurowährung wird die Steuerfestsetzung in Euro vorgenommen.

Ergeht auch an Finanzamt X zu (nunmehriger) St.Nr. Y

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 19. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Programmheft

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