Der Anspruch auf Notstandshilfe während des Vormerks als Arbeitssuchender steht der Gewährung von Familienbeihilfe entgegen
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Familienbeihilfe ab 1. September 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren Sohn T., geb. am 3. Juli 1987, die Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2005.
Der Sohn der Bw. war laut Vormerkbestätigung des AMS vom 2. Februar 2006 seit 16. September 2005 arbeitsuchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG 1977 in der geltenden Fassung zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG 1994 in der geltenden Fassung zu erhalten.
Weiters liegt im Akt eine Bestätigung des AMS vom 28.9.2005, wonach der Sohn vom 16.9.2005 bis voraussichtlich 14.9.2006 Notstandshilfe bezogen hat bzw. voraussichtlich beziehen wird.
Folgender Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 1. März 2006 liegt vor:
25.11.2002 - 29.2.2004 | Arbeiterlehrling |
29.3.2004 - 15.8.2004 | Arbeitslosengeldbezug (Notstandshilfe) |
16.8.2005 - 21.9.2004 | Notstandshilfe, Überbrückungshilfe |
10.1.2005 - 9.9.2005 | Präsenzdienst beim österr. Bundesherr |
16.9.2005 - 22.2.2006 | Notstandshilfe, Überbrückungshilfe |
23.2.2006 - 24.3.2006 | Pfl.Vers.Frei.DV § 4 Abs. 4 ASVG-Ang. |
25.3.2006 - 5.4.2006 | Notstandshilfe, Überbrückungshilfe |
25.4.2006 laufend | Notstandshilfe, Überbrückungshilfe |
Das Finanzamt erließ am 18. April 2006 einen Bescheid und wies den Antrag der Bw. vom 6. Februar 2006 auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September 2005 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Z. f lit. bb Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als "arbeitssuchend" vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
Da Ihr Sohn T. nicht bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt ist, und eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, musste Ihr Antrag abgewiesen werden."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Da es bei der Regionalen Geschäftsstelle des AMS in Mistelbach - mehr als 1 Jahr - keine Chance auf eine Lehrstelle verzeichnete, hat sich T. erst zum vorzeitigen Militärdienst gemeldet und haben wir gleichzeitig eine Möglichkeit in Form AMS-Projekte für Jugend gesucht, die es leider regional nicht gibt, sondern in Wien! Daher hat sich T. beim Wiener AMS zu solchen Projekten gemeldet, leider zum dritten Mal - verschoben und daher als arbeitssuchend vorgemerkt ist!
...Da T. noch nicht berufstätig war, hat er nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Sinne. Ihm wurde daher die einzige "Hilfe", die er bekommen kann, Notstandshilfe, von 2,16 Euro täglich, was kaum eine Deckung des Lebensunterhalts darstellen kann, gewährt. Dass es bei dieser "Lösung" einen Anspruch auf Familienbeihilfeverzicht bedeuten soll, wurde er nicht informiert!..."
Das Finanzamt erließ am 13. Juni 2006 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
bb) "bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, haben noch eine "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung "des Arbeitsmarktservice" nachzuweisen.
Laut Mitteilung des AMS in 1070 Wien und dem Versicherungsdatenauszug der Österr. Sozialversicherung hat Ihr Sohn T. vom 16.9.2005 bis laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe von 2,16 € täglich bezogen.
Die Regelung über die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für Leistungen seitens des AMS, weil bei derartigen Bezügen auf Grund des Gesetzestextes des oben angeführten § 2 Abs. 1 lit f bb FLAG unabhängig von der Höhe ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 fristgerecht "Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006". Sie wiederholte im Wesentlichen ihr Berufungsbegehren und verwies vor allem darauf, dass die (geringfügige) Notstandshilfe ausschließlich zur Deckung der Fahrtkosten zum AMS dient.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag.
Über Ersuchen der Berufungsbehörde bestätigte das AMS nochmals den Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich 2,16 € ab 16.9.2005, weshalb die Bescheinigung vom 1.3.2006 unrichtig sei.
Strittig ist im vorliegenden Fall also, ob die Gewährung von Notstandshilfe während des Vormerks als Arbeitssuchender dem Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG entgegensteht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
§ 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet:
"(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
4. Weiterbildungsgeld;
5. Altersteilzeitgeld."
Familienbeihilfenschädigend ist also auch der Leistungsanspruch auf Notstandshilfe.
Sachverhaltsmäßig steht im vorliegenden Fall fest, dass der Sohn der Bw. beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war und ihm eine Notstandshilfe ab dem Anfallstag 16.9.2005 in Höhe von € 2,16 täglich zustand. Somit hatte er Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Es sei eingeräumt, dass dies im Berufungsfall insoweit eine Härte darstellt, als die tatsächlich gewährte Notstandshilfe betragsmäßig unter der möglichen Familienbeihilfe liegt.
Da aber die gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich auf den Anspruch u.a. auf Notstandshilfe abstellen, ohne hierbei einen Mindestbetrag zu normieren, musste die Berufung abgewiesen werden.
Wien, am 21. November 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Arbeitslosenversicherungsgesetz, Leistungsanspruch |