UFS RV/0097-G/06

UFSRV/0097-G/064.10.2006

Entgelt in Form einer Rente

 

Beachte:
Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 8. Februar 2007 wegen Versäumung der gesetzten Frist des VwGH nach § 34 Abs.2 VwGG.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Fink, Mag. Heinz Zavecz (Wirtschaftskammer) und Mag. Karl Snieder (Arbeiterkammer) im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung des Bw., Rechtsanwalt, G., vertreten durch Mag. Günther Hermann, Beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 8054 Graz, Kärntner Straße 400, vom 6. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. und 25. Jänner 2006 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2003 (beide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig), vertreten durch Johann Nagler nach der am 4. Oktober 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat die Umsatzsteuerveranlagung des Streitjahres unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 28. Oktober 2004, GZ. RV/0275-G/04, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum März 2003 vorgenommen. Dabei wurde ua. das aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 2002 im Zusammenhang mit eingeklagten Honorarforderungen an seinen Bruder, Dr. I. für Vertretungen in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Firma B. AG resultierende Rentenstammrecht mit einer nach § 15ff des BewG ermittelten Bemessungsgrundlage in Höhe von € 140.000 (vgl. Tz 7 bis 11 der Niederschrift vom 3. März 2004 über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung) der Umsatzsteuer unterworfen.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid sind die zugeflossenen Rentenzahlungen als Einkünfte für Beratungsleistungen dem erklärten Verlust aus selbständiger Arbeit mit dem Jahresnettobetrag von € 20.000 zugerechnet worden.

Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) mit folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:

Aus der Beischaffung des Aktes AZ X. des Landesgerichtes für ZRS Graz hätte sich ergeben, dass er gegen seinen Bruder nicht nur ausstehende Honorarforderungen, sondern auch andere Ansprüche, wie Differenzbeträge aus dem Titel der Wertsicherung für einen (in Raten zu bezahlenden) Kaufpreis für eine Liegenschaft und letztlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. Die rechtliche Durchsetzbarkeit der Honorarforderungen sei im Hinblick auf die Ergebnisse des Sicherungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Prozessgerichtes über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (siehe Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. September 2002, GZ Y.) zweifelhaft, weil das Gericht angedeutet habe, die Honoraransprüche seien bereits durch Zahlungen auf Grund des Honorarvertrages vom 22. Februar 2003 (er habe monatliche Zahlungen in Höhe von S 50.000 erhalten) getilgt. Bedenke man nun die Höhe der eingeklagten Honorarforderungen einerseits und die Höhe der verglichenen Rentenzahlungen andererseits, so werde auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO sogleich klar, dass Inhalt des Vergleiches nicht die Honorarforderung, sondern der Anspruch auf zivilrechtlichen Schadenersatz, insbesondere wegen ehrverletzender Äußerungen (§ 1330 ABGB) seines Bruders gewesen sei.

Der gerichtliche Vergleich vom 11. Dezember 2002 enthalte ausdrücklich die Titulierung der Rente als "Schadenersatz". Im Einklang damit stehe das Prozessvorbringen vor Abschluss des Vergleiches, weshalb ausdrücklich die Einvernahme der Zeugen Rechtsanwalt Dr. W. und der Richterin des Landesgerichtes Dr. XY. , die bei der Tagsatzung, bei welcher es zum Vergleichsabschluss gekommen ist, handelnd anwesend gewesen seien. Da sein Bruder ihn wiederholt öffentlich (nämlich in den Prozessschriften des Verfahrens X.) wahrheitswidrig als zahlungsunfähig, als "in finanziellen Schwierigkeiten befindlich", "von Exekutoren bedroht" und dgl. beschimpft habe, was für einen Rechtsanwalt, der besondere Standespflichten einzuhalten habe, unakzeptabel sei, sei das Klagebegehren nach Klagseinbringung auch auf Schadenersatz (§ 1330 ABGB) gestützt worden. Nur dieser Anspruch sei verglichen worden.

Die kreditschädigenden Äußerungen des Prozessgegners hätten nur durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen werden können. Bezüglich der Höhe des Schadenersatzes könne auf die Entschädigungen nach § 6 Abs. 1 MedienG verwiesen werden, die mit € 36.337 begrenzt seien, wobei nach § 1330 Abs. 1 ABGB überhaupt keine betragliche Beschränkung bestehe. Es liege auf der Hand, dass in einem öffentlichen Gerichtsverfahren erhobene wahrheitswidrige und kreditschädigende Behauptungen gerade bei einem Rechtsanwalt zu einem empfindlichen Rückgang seiner Einnahmen führen können, weil durch sie das Vertrauen in die Korrektheit der Berufsausübung (man denke in diesem Zusammenhang insbesondere an die Abwicklung von Treuhandgeschäften) erschüttert werde.

Dass ihm ausschließlich Schadenersatz, nicht aber ein Honoraranspruch abgegolten werden sollte, ergebe sich schließlich aus dem Vergleich der Beträge, die Gegenstand des Prozesses gewesen seien und die nach der Parteienübereinkunft zu bezahlen seien. Die Tatsache, dass das von der Betriebsprüfung mit € 168.000 bewertete Rentenstammrecht nicht einmal 25% der eingeklagten Forderungen in Höhe von € 673.868 ausmache sei wohl der beste Beweis dafür, dass die Rentenzahlung ausschließlich Schadenersatzcharakter habe.

Schließlich sei noch festzuhalten, dass sein Bruder - nach Zurückweisung seiner Zahlungen mit einer vergleichswidrigen Widmung - ausdrücklich anerkannt habe, Schadenersatz zu schulden. Hier könne nun nicht argumentiert werden, die Parteien hätten durch Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten versucht, eine Besteuerung zu vermeiden, sondern Tatsache sei, dass im Zuge einer sehr harten prozessualen Auseinandersetzung der Prozessgegner, sein Bruder, eingestehen hätte müssen nicht ein verglichenes Honorar, sondern Schadenersatz zu schulden. Zum Beweise dieses Vorbringens werde die Beischaffung der Akten mit den Aktenzahlen Z. und A. des Bezirksgerichtes für ZRS Graz beantragt.

Somit sei festzuhalten, dass das gegenständliche Rentenstammrecht kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, sondern zur Abgeltung eines nicht steuerbaren Schadenersatzanspruches eingeräumt worden sei. Damit erweise sich auch der im Einkommensteuerbescheid vorgenommene Ansatz dieser Schadenersatzrente als Einkünfte für Beratungsleistungen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit als unzutreffend.

In der am 4. Oktober 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend Nachstehendes ausgeführt: Er ersuche zu berücksichtigen, dass er nach Aufkündigung des Beratungsvertrages durch seinen Bruder plötzlich finanziell und psychisch vor dem Nichts gestanden sei, was schlussendlich auch zu schweren gesundheitlichen Problemen in Form von Depressionen und Schlafstörungen geführt habe. Die im gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 2002 vereinbarte monatliche Rente stelle demnach einen Schadenersatz für das erlittene Ungemach dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zufolge § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung).

Besteht die Gegenleistung in einer Rente, ist also die Dauer der wiederkehrenden Zahlungen durch ein aleatorisches Moment - die Lebensdauer einer Person - bestimmt, so besteht das Entgelt in der Einräumung des Rentenstammrechtes. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist daher der Wert des Stammrechtes, ermittelt nach §§ 15ff BewG. Ist aber Entgelt das Stammrecht selbst, so kann es auf die Höhe der zufließenden Renten nicht (mehr) ankommen. Ohne Bedeutung muss dabei sein, ob besteuerungstechnisch nach Soll- oder Ist-Prinzip versteuert wird (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 4, Tz 46). Auch bei Istbesteuerung besteht das vereinnahmte Entgelt im Erwerb des Stammrechtes. Dieses wird aber bereits mit Wirksamwerden des Vertrages erworben (vereinnahmt). Auf das Zufließen der einzelnen Rentenbeträge kommt es nicht an (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 17, Tz 45 und Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Band V, § 17, Anm. 63).

Gemäß § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen anderen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (vgl. VwGH 27.2.2002, 99/13/0062).

Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob die aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 2002 resultierenden Rentenzahlungen als Entgelt für Beratungsleistungen als Rechtsanwalt der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegen oder wie vom Bw. begehrt wird, als Schadenersatz wegen ehrverletzender Äußerungen (§ 1330 ABGB) zu qualifizieren sind. Bezüglich der unstrittigen Ermittlung der Höhe des Entgeltes unter Bedachtnahme auf §§ 15ff BewG und bezüglich des Steuerschuldentstehungszeitpunktes mit Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleiches vom 11. Dezember 2002 - 22. Jänner 2003 - wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 28. Oktober 2004, RV/0275-G/04 verwiesen.

Dem Berufungsbegehren konnte in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Der vom Bw. als Rechtstitel für sein Berufungsbegehren ins Treffen geführte gerichtliche Vergleich vom 11. Dezember 2002 zwischen ihm als Kläger und seinem Bruder als Beklagten lautet in den für die Lösung der Streitfrage maßgeblichen Punkten wie folgt:

"2.) Der Beklagte verpflichtet sich weiter, dem Kläger in Erfüllung von dessen Ansprüchen (Schadenersatz) auf Lebenszeit des Klägers (unübertragbar) einen Betrag von monatlich € 2.000 beginnend ab dem auf die Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches folgenden übernächsten Monatsersten, jede weitere Zahlung fällig jeweils am 5. der Folgemonate, zu zahlen.

3.) Der Betrag von € 2.000 ist wertgesichert nach dem VPI 2000 mit Ausgangsbasis Jänner 2003, wobei Schwankungen unter 5% nicht berücksichtigt werden; bei Überschreiten der Schwellgrenze ist die Überschreitung aber voll zu berücksichtigen und von dem sich ergebenden neuen Wert wieder auszugehen. Für den Fall, dass der VPI 2000 nicht mehr veröffentlicht wird, tritt ein vergleichbarer öffentlich verlautbarter Wertmaßstab an seine Stelle. Gibt es auch einen solchen nicht, haben Sachverständige einen Betrag festzusetzen, der dem Erhalt des inneren Wertes des vereinbarten Betrages entspricht.

6.) Mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches sind sämtliche geldwerten vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Streitteilen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bereinigt und verglichen.

8.) Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der klagenden und/oder beklagten Partei bis spätestens 22.1.2003 schriftlich bei Gericht widerrufen wird, wobei für die Rechtzeitigkeit des Widerrufes die Überreichung des Schriftsatzes beim LGZ Graz bzw. das Datum der Postaufgabe maßgeblich ist."

Im Schreiben vom 21. Jänner 2003 hat der Bw. unter Punkt A.2.a. seinem Rechtsanwalt Dr. W. zu einem Schreiben vom 16. Jänner 2003 der Bank, die die Garantie für die monatliche Zahlungsverpflichtung seines Bruders übernommen habe, Folgendes mitgeteilt:

"Durch den ersten Absatz der Garantieurkunde (der mit der eigentlichen Garantie nicht das Mindeste zu tun hat) und die weitere Wortfolge "in Erfüllung ihres Klagsanspruches Monatsraten" wird der nicht so leicht widerlegbare Eindruck erweckt, dass die Zahlung des Betrages von mtl. Euro 2.000 zur Abgeltung meiner eingeklagten Kosten erfolgt; mit der Wirkung, dass die Gegenseite zum Vorsteuerabzug und zur Absetzung als Betriebsausgabe berechtigt wäre. Ich dagegen müsste die im Vergleichsbetrag enthaltene Umsatzsteuer abführen und Einkommensteuer bezahlen. Zur Vermeidung einer solchen Konsequenz wurde bekanntlich das Klagebegehren auf Zahlung von Schadenersatz gestützt; die mtl. Zahlungen sind daher Schadenersatzleistungen meines Bruders, die weder umsatzsteuerpflichtig sind, noch der Einkommensteuer unterliegen."

Daraus erhellt nach Ansicht des erkennenden Senates eindeutig und unmissverständlich, dass der im Vergleich genannte Zahlungstitel "Schadenersatz" einzig und allein deshalb gewählt wurde, um die Umsatz- und Einkommensteuerpflicht der strittigen Zahlungen zu vermeiden. Somit stellt der im Vergleich vereinbarte Zahlungstitel "Schadenersatz" eine bloße Scheinformulierung zur Steuervermeidung dar, zumal auch das Klagebegehren auf Schadenersatz vom Bw. erst im Laufe des Gerichtsverfahrens und überdies lediglich alternativ zum ursprünglichen Begehren auf Zahlung offener Honorarforderungen erweitert worden ist. Die Steuerpflicht von Geldflüssen orientiert sich ausschließlich an den Bestimmungen des UStG 1994 und des EStG 1988 und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen bzw. durch eine entsprechende willkürliche Widmung im Rahmen eines Vergleiches von den Parteien vermieden werden, da der Abgabenanspruch mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners entsteht (vgl. VwGH 18.11.1993, 88/16/0216).

An dieser Beurteilung vermag auch die vom Bw. unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 2002 mit Schreiben vom 28. Februar 2003 an seinen Bruder vorgenommene Berichtigung der Rechnungen - Gutschrift der Vertretungskosten zuzüglich 20% Umsatzsteuer - nichts zu ändern. Denn diese Vorgangsweise entspricht lediglich der formalen Bezeichnung des Zahlungstitels im Vergleich als Schadenersatz ohne aber einen tatsächlichen Beweis über den wirklichen Zahlungsgrund zu liefern. Hinzu kommt, dass der Bruder des Bw. in der Gutschrift vom 15. Juli 2003 seinerseits unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Vergleich vom 11. Dezember 2002 davon ausgeht, dass sich seine monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 2.000 auf umsatzsteuerpflichtige Honorare aus "anwaltschaftlichen Tätigkeiten betrieblicher Natur bis 24.1.2003" beziehe.

Hinsichtlich der vom Bw. mit 28. Februar 2003 vorgenommenen Rechnungsberichtigung ist festzustellen, dass grundsätzlich eine kraft Leistung entstandene Steuerschuld nicht durch eine bloße Rechnungsberichtigung wieder beseitigt werden kann.

Denn der einseitige Widerruf ("Stornierung") einer dem Leistungsempfänger zugeleiteten, formal fehlerfreien und inhaltlich zutreffenden Rechnung ist ohne umsatzsteuerliche Wirkung. Das UStG enthält keinen Anhaltspunkt, dass es in einem solchen Fall im Belieben des leistenden Unternehmers stünde, die Rechnung durch einen einseitigen Akt ihrer umsatzsteuerlichen Wirkung zu berauben. Eine Interpretation des UStG, die darauf hinausläuft, dass der leistende Unternehmer es jederzeit in der Hand hat, eine formal und inhaltlich zutreffende Rechnung nach seinem Belieben, dh ohne Vorliegen von umsatzsteuerlich relevanten Gründen, einseitig zu widerrufen (zu "stornieren"), und damit den zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer auf den schwerfälligen und kostspieligen Zivilrechtsweg zu verweisen, dürfte daher den Prinzipien des Gemeinschaftsrechtes nicht entsprechen (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 11, Tz 41/5).

Auch der vom Bw. angestellte betragliche Vergleich des Rentenstammrechtes mit den eingeklagten Forderungen und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass die Rentenzahlung ausschließlich Schadenersatzcharakter habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn es gehört ja zum Wesen einer vergleichsweisen Einigung, dass der geschuldete Betrag im Wege konkreter Verhandlungen einvernehmlich festgelegt wird. Die vom Bw. in der Berufungsschrift relevierten Wertrelationen stellen somit keinen geeigneten Maßstab dar, um daraus allein den wirklichen Zahlungsgrund abzuleiten.

Auch der vom Bw. der Berufung beigefügte Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. September 2002, X., in dem der Antrag des Bw. als klagende und gefährdete Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Anspruches abgewiesen wird, vermag seinen Rechtsstandpunkt aus folgenden Erwägungen nicht zu stützen:

Denn darin wurde lediglich festgestellt, dass der behauptete Anspruch nicht ausreichend bescheinigt sei und weiters sei aktenkundig, dass die Forderungen des Beklagten, die vom Drittverbot umfasst werden sollten, nicht (mehr) bestünden. Dass daraus kein Beweis für die mangelnde Durchsetzbarkeit des Honorarforderungen des Bw. gegen seinen Bruder abgeleitet werden kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

Überdies hat der Bw. im Rahmen des von seinem Bruder als Kläger angestrengten Verfahrens wegen Anfechtung des Vergleiches vom 11. Dezember 2002 wegen Wuchers in der diesbezüglichen Klagebeantwortung vom 26. Jänner 2004 zur behaupteten Äquivalenzstörung Nachstehendes ausgeführt:

"Voraussetzung für eine Vergleichsanfechtung wegen Wuchers ist der Nachweis einer Äquivalenzstörung, dh. es muss ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Eine solche liegt aber nicht vor. Gegenüberzustellen sind die tatsächlichen Leistungen der Streitteile:

a. die Kostenforderungen des Beklagten im Betrage von € 673.686,73

b. der Prozesskostenbeitrag von € 96.000 und die Rentenzahlungen an den Beklagten von € 240.000, somit insgesamt € 336.000.

Daraus ergibt sich, dass jedenfalls auf Seiten des Klägers das behauptete Missverhältnis nicht besteht. Dass der Kläger zu einem anderen Ergebnis kommt, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass er, ausgehend vom Vergleich, Zahlungen bis zum Jahre 2047 in Ansatz bringt; eine solche Vorgangsweise ist aber unstatthaft, weil die Rentenzahlung nicht übertragbar ist und die Verpflichtung mit dem Tod des Beklagten erlischt. Der Beklagte ist im Jahre 1937 geboren; die statistische Lebenserwartung liegt somit unter 10 Jahren, sodass selbst die nach § 58 Abs. 1 JN vorgenommene Bewertung (zehnjährige Jahresleistung) ein Missverhältnis nicht beweisen kann."

Hätte der Bw. das Bestehen eines Schadenersatzanspruches ernsthaft angenommen und für rechtlich durchsetzbar gehalten, dann ist es für den erkennenden Senat unerfindlich, weshalb er gerade in diesem Verfahren nicht auch den im gegenständlichen Berufungsverfahren behaupteten Schadenersatzanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen (§ 1330 ABGB) neben der mit € 673.686,73 bezifferten Honorarforderung als weiteren Titel für die eingeklagte Forderung gegen seinen Bruder ins Treffen geführt hat.

Schließlich hat das OLG Graz im rechtskräftigen Urteil vom 12. Mai 2005, GZ. z. - der Bruder des Bw. hat im Prozess begehrt, die Rechtsunwirksamkeit des gerichtlichen Vergleiches vom 11. Dezember 2002 wegen Wuchers und Sittenwidrigkeit festzustellen - mit dem der Berufung keine Folge gegeben worden ist, "zusammenfassend festgehalten:

Nach den Urteilsfeststellungen misslang dem Kläger sowohl der Nachweis, zwischen Wert der Leistung und Gegenleistung laut gerichtlichem Vergleich bestünde eine auffallende Äquivalenzstörung; er konnte nicht das Vorliegen von Umständen beweisen, die ihn hinderten, seine Interessen wahren zu können; schließlich misslang ihm der Nachweis eines wenigstens fahrlässigen Ausnutzens dieser Tatsachen durch den Beklagten.

All dies hat das Erstgericht zutreffend bedacht."

Da sich demnach auch das OLG als Berufungsgericht im gesamten Urteil nicht mit einem Wort mit dem alternativen Klagstitel "Schadenersatz wegen ehrverletzender Äußerungen (§ 1330 ABGB)" befasst, sondern ausschließlich die dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 2002 zugrundeliegenden Honorarforderungen des Bw. im Hinblick auf die vom Bruder des Bw. im Vorverfahren behauptete Äquivalenzstörung einer entsprechenden Würdigung unterzieht, ist als erwiesen anzunehmen, dass als materieller Zahlungsgrund - ungeachtet der Textierung im Vergleich - ausschließlich die Honorarforderungen des Bw. in Frage kommen.

Die Beweisanträge auf Einvernahme seines Rechtsanwaltes Dr. W. und der Richterin des Landesgerichtes Dr. XY. als Zeugen für das Prozessvorbringen vor Abschluss des Vergleiches werden mit nachstehender Begründung abgewiesen:

Zufolge § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind.

Auch wenn unmittelbar vor Abschluss des Vergleiches das Prozessvorbringen des Bw. sich auf Schadenersatz wegen ehrverletzender Äußerungen (§ 1330 ABGB) gestützt hat und sich im gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 2002 bezüglich der Ansprüche die Textierung "(Schadenersatz)" findet, ändert dies nichts daran, dass diese Formulierung, wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, vom Bw. nur zum Zwecke der Steuervermeidung gewählt worden ist. Überdies handelt es sich nur um einen alternativen Klagstitel, der vom OLG im vorhin zitierten rechtskräftigen Urteil bezüglich der behaupteten auffallenden Äquivalenzstörung zwischen den Honorarforderungen des Bw. und der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Bruders des Bw. in keinster Weise in Betracht gezogen worden ist.

Da Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die durch den Betrieb veranlasst sind und zu einer Gewinnrealisierung führen, erweist sich die Erfassung der monatlich zugeflossenen Rentenbeträge im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem Grunde nach als rechtmäßig (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 4, Tz 221).

Die Zurechnung von zwölf Monatsrenten im Streitjahr 2003 erweist sich aber unter Bedachtnahme auf Punkt 2.) des Vergleiches vom 11. Dezember 2002, wonach der Betrag von monatlich € 2.000 beginnend ab dem auf die Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches folgenden übernächsten Monatsersten, jede weitere Zahlung fällig jeweils am fünften der Folgemonate zu zahlen ist und Punkt 8.), wonach der Vergleich rechtswirksam wird, wenn er nicht von der klagenden und/oder beklagten Partei bis spätestens 22. Jänner 2003 schriftlich bei Gericht widerrufen wird, als rechtswidrig.

Da die Rechtswirksamkeit des Vergleiches jedenfalls mit 22. Jänner 2003 eingetreten ist und zufolge Punkt 2.) die erste Zahlung ab dem auf die Rechtswirksamkeit folgenden übernächsten Monatsersten, somit ersten März 2003 fällig ist, können im Jahr 2003 dem erklärten Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 16.569,07 lediglich 10 Monatsbeträge in Höhe von jeweils 1.666,67 (der Bw. ermittelt den Gewinn des Streitjahres durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Wege der Nettoverrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988) zugerechnet werden. Somit vermindert sich der Gewinn aus selbständiger Arbeit lt. Berufungsentscheidung auf € 97,63.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 4. Oktober 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Rente, Rentenstammrecht, Entgelt, Bemessungsgrundlage, Istbesteuerung

Stichworte