UFS RV/0837-L/04

UFSRV/0837-L/042.10.2006

Wiedergewährung der Familienbeihilfe, wenn vorgesehene Studienzeit für 1. Abschnitt überschritten wurde

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0340 eingebracht. Mit Erk. v. 28.11.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1478-L/07 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 6. Februar 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab 1.10.2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 6. Februar 2004 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.10.2003 abgewiesen. Die Tochter der Berufungswerberin habe die Mindeststudiendauer im zweiten Abschnitt mit 1.10.2003 überschritten, daher werde ihr Antrag gem. § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 ab 1.10.2003 abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet. Die Tochter der Berufungswerberin betreibe seit Wintersemester 1997/1998 an der Universität das Studium der kombinationspflichtigen Studienrichtungen deutsche Philologie und Theaterwissenschaft. Ab dem Sommersemester 1998 betreibe die Tochter an der Universität das Studium Theaterwissenschaft und (sonstige) gewählte Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes für geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (Fächer aus den Studienrichtungen deutsche Philologie, Geschichte und Völkerkunde - im Folgenden als Fächerkombination bezeichnet). Eine entsprechende Genehmigung des Studienplanes für diese Studienkombination sei am 18. November 1998 mit Bescheid der Vorsitzenden der Studienkommission Theaterwissenschaft erfolgt. Den ersten Studienabschnitt im Hauptfach Theaterwissenschaften habe die Tochter der Berufungswerberin am 29. Mai 2001, das heiße im Sommersemester 2001, abgeschlossen. Den ersten Studienabschnitt im Nebenfach Fächerkombination habe die Tochter bereits am 7.3.2001, das heiße im Wintersemester 2000/2001, abgeschlossen. Den zweiten Studienabschnitt im Nebenfach Fächerkombination habe die Tochter dann am 30.10.2003, das heiße im Sommersemester 2003 abgeschlossen. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besage, dass Familienbeihilfe u.a. dann zu gewähren sei, wenn der oder die Auszubildende die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreite. Die vorgesehene Ausbildungszeit im von der Tochter der Berufungswerberin gewählten Hauptfach Theaterwissenschaft betrage vier Semester im ersten Studienabschnitt und vier Semester im zweiten Studienabschnitt nach der für sie gültigen Studienordnung. Das Finanzamt behaupte in seinem angefochtenen Bescheid, der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 22. Jänner 2004 wäre abzuweisen, da die Tochter der Berufungswerberin die Mindeststudiendauer im zweiten Abschnitt mit 1. Oktober 2003 überschritten hätte. Das sei nicht der Fall. Die Behörde könne offenbar nicht rechnen. Die Tochter der Berufungswerberin habe zum fraglichen Zeitraum das fünfte Semester des zweiten Studienabschnittes im Hauptfach Theaterwissenschaft absolviert und habe sohin die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Semester überschritten. Dieser Rechtsmeinung scheine sich auch die Stipendienstelle in ihrem Bescheid vom 12. Dezember 2003 anzuschließen, in dem der Tochter der Berufungswerberin vorläufig bis Ende Februar 2004 Studienbeihilfe zuerkannt werde. § 16 Abs. 2 Studienförderungsgesetz setze voraus, dass die vorgesehene Studienzeit von der Studienförderungswerberin nicht wesentlich überschritten werde, während § 18 Abs. 1 Studienförderungsgesetz das "nicht wesentliche Überschreiten" der Studiendauer als "die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" präzisiere und damit FLAG § 2 Abs. 1 lit. b vollinhaltlich entspreche.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2004 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten sei in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Werde in der vorgesehenen Studienzeit (Semesteranzahl lt. Studienplan plus so genanntes Toleranzsemester) ein Studienabschnitt nicht absolviert, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe könne erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet worden sei. Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen gelte ein Studienabschnitt erst dann beendet, wenn die Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt worden sei. Die Semesterzählung für den folgenden und jeden weiteren Studienabschnitt beginne jeweils mit dem dem erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester. Werde ein Studienabschnitt erst nach Ablauf der vorgesehenen Studienzeit in irgendeinem Monat vollendet, werde die Familienbeihilfe ab diesem Monat weiter gewährt. Es werde also bezüglich der Semesterzählung des nächsten Abschnittes nicht zugewartet. Es würden daher von dem letzten zu gewährenden Semester jene Monate abgezogen für die die Familienbeihilfe ab erfolgreicher Vollendung des Studienabschnittes bis zum Beginn jenes Semesters mit dem die Semesterzählung für den folgenden Abschnitt erfolge, gewährt worden seien. Die Tochter der Berufungswerberin betreibe seit dem Sommersemester 1998 die kombinationspflichtige Studienrichtung Theaterwissenschaften. Die vorgesehen Studienzeit für den ersten als auch den zweiten Abschnitt betrage jeweils fünf Semester (inklusive Toleranzsemester). Der erste Studienabschnitt sollte daher bis zum Ablauf des Sommersemesters beendet worden sein. Tatsächlich habe die Tochter der Berufungswerberin den ersten Abschnitt erst am 29. Mai 2001 abgeschlossen. Die Familienbeihilfe sei ab Mai 2001 weiter gewährt worden. Die Semesterzählung beginne mit dem Wintersemester 2001/2002. Die vorgesehene Studienzeit würde mit Ende des Wintersemesters 2003/2004 = Februar 2004 ablaufen. Da die Familienbeihilfe bereits ab Mai 2001 wieder gewährt worden sei, seien die Monate Mai bis September 2001 (das seien fünf Monate) vom letzten zu gewährenden Semester abzuziehen. Die vorgesehene Studienzeit ende daher nicht erst mit Februar 2004 sondern bereits mit September 2003.

Der Vorlageantrag vom 1. Juni 2004 wird im Wesentlichen damit begründet, dass es für diese Vorgangsweise scheinbar an einer gesetzlichen Grundlage zu mangeln scheine, zumindest werde dies in der Berufungsvorentscheidung nicht angeführt. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiere ausdrücklich, dass die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt werde, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt würden. Die Voraussetzungen für den erneuten Bezug von Familienbeihilfe habe die Tochter der Berufungswerberin, wie die Behörde selbst feststellt, mit 29. Mai 2001 erfüllt. Die Familienbeihilfe sei auch mit Mai 2001 weiter gewährt worden. Im FLAG § 10 Abs. 2 heiße es weiters, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlösche in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme. Das Finanzamt selbst stelle nun in seiner Berufungsvorentscheidung fest, dass die vorgesehene Studienzeit mit Ende des Wintersemesters 2003/2004 = Februar 2004 ablaufe. Wenn das Finanzamt behaupte, dass die Semesterzählung für den folgenden und jeden weiteren Studienabschnitt mit dem dem erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester beginne, so entspreche diese Vorgangsweise nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern wohl auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Nirgendwo im FLAG sei allerdings geregelt, dass vom letzten zu gewährenden Semester jene Monate abzuziehen wären, für die die Familienbeihilfe ab erfolgreicher Vollendung des vorherigen Studienabschnittes bis zum Beginn jenes Semesters, mit dem die Semesterzählung für den folgenden Abschnitt erfolge, gewährt würde. Hier scheine die Behörde irrtümlicherweise § 18 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 19992 zur Anwendung zu bringen, das aber vom Gesetzgeber wie in § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz ausgeführt werde, zur Regelung von Ansprüchen von Studierenden die ein Vollzeitstudium betrieben würden, auf 1. Studienbeihilfen 2. Versicherungskostenbeiträge 3. Studienzuschüsse und 4. Beihilfen für Auslandsstudien vorgesehen sei und nicht zur Regelung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für Studierende erlassen worden sei. Hätte der Gesetzgeber mit § 18 Abs. 3 Studienförderungsgesetz die Intention verfolgt, die Anspruchsdauer von Familienbeihilfe für Studierende weitergehend zu regeln, so müsste dies entweder im FLAG oder im Studienförderungsgesetz ausdrücklich normiert sein. Dies sei nicht der Fall. Insofern habe nach Ansicht der Berufungswerberin hier § 10 Abs. 2 und nur dieser zur Anwendung zu gelangen, insbesondere auch deswegen, weil der Gesetzgeber dort, wo er einen Bezug zwischen den beiden Gesetzesmaterien FLAG und Studienförderungsgesetz herzustellen zu wünsche, sich sehr wohl die Zeit genommen zu habe scheine, diesen auch festzuschreiben (beispielsweise in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit einem Verweis auf § 3 und § 17 Studienförderungsgesetz oder in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG mit einem Verweis ebenfalls auf § 3 Studienförderungsgesetz aber auch umgekehrt in § 30 Abs. 2 vier Studienförderungsgesetz etwa mit einem Verweis auf § 8 Abs. 2 und 8 Abs. 3 FLAG usw., die aber allesamt in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Relevanz zu sein scheinen). Deswegen und zur Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes ersuche die Berufungswerberin nochmals, den von ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter zu entsprechen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Im vorliegenden Fall war die Tochter der Berufungswerberin im Wintersemester 1997/1998 im Studium der kombinationspflichtigen Studienrichtunge "Deutsche Philologie und Theaterwissenschaft" inskribiert. Ab dem Sommersemester 1998 war sie unbestritten Studierende des Studiums "Theaterwissenschaft und (sonstige) gewählte Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung (Fächerkombination)". Wie die Berufungswerberin selbst ausführt, habe ihre Tochter den ersten Studienabschnitt im Hauptfach "Theaterwissenschaften" am 29. Mai 2001, also im Sommersemester 2001, abgeschlossen. Den ersten Studienabschnitt im Nebenfach "Fächerkombination" habe die Tochter bereits am 7.3.2001, also im Wintersemester 2000/2001, beendet. Weil die vorgesehene Studienzeit ebenso unbestritten für den ersten als auch den zweiten Studienabschnitt jeweils fünf Semester (inklusive Toleranzsemester) beträgt, wäre der erste Studienabschnitt folglich bis zum Ablauf des Sommersemesters 2000 zu beenden gewesen. In den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleich (Pkt. 19.3.) wird festgestellt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe wegfalle, wenn ein Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert werde. Die Familienbeihilfe könne erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet worden sei. Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen gelte ein Studienabschnitt erst dann als beendet, wenn die Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt worden seien. Demnach gebe es bei kombinationspflichtigen Studien auch nur eine einheitliche Studienzeit.

In Pkt.19.6. der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleich wird Folgendes angeführt: "Die Semesterzählung für den folgenden und jeden weiteren Studienabschnitt beginnt - unabhängig davon, ob der Studienabschnitt bereits vor Ablauf der hiefür vorgesehenen Studienzeit erfolgreich absolviert wurde - jeweils mit dem, dem erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester. Wird ein Studienabschnitt erst nach Ablauf der vorgesehenen Studienzeit in irgendeinem Monat vollendet, wird die Familienbeihilfe ab diesem Monat weitergewährt. Es wird also bezüglich der Semesterzählung des nächsten Abschnittes nicht zugewartet. Es werden in diesem Fall daher von dem letzten zu gewährenden Semester jene Monate abgezogen, für die die Familienbeihilfe ab erfolgreicher Vollendung des vorigen Studienabschnittes bis zum Beginn jenes Semesters, mit dem die Semesterzählung für den folgenden Abschnitt erfolgt, gewährt wurde."

Im Kommentar zum Familienlastenausgleich (Wittmann/Papacek) zu § 2 wird ebenfalls ausgeführt, dass eine weitere Gewährung der Familienbeihilfe erst erfolgen könne, wenn der erste Abschnitt letztlich erfolgreich beendet werde. In vielen Fällen werde die erfolgreiche Beendigung des Studienabschnittes nicht mit dem Ende eines Semesters zusammenfallen. Da aber dem Familienbeihilfenbezieher wohl nicht zuzumuten sei, auf die Weitergewährung der Familienbeihilfe bis zum Beginn des nächsten Semesters zuzuwarten, habe das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie erlassmäßig (Erlass GZ 23 0104/4-V/3/96) verfügt, dass die Familienbeihilfe mit Beginn des Monats weiter zu gewähren sei, in dem die für das Ende des Studienabschnittes maßgeblichen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden seien. Die Semesterzählung für den zweiten Studienabschnitt beginne in diesem Fall aber trotzdem mit dem, dem erfolgreich vollendeten ersten Studienabschnitt folgenden Semester. Allerdings würden von dem letzten zu gewährenden Semester jene Monate abgezogen, für die in jenem Semester, in dem der erste Studienabschnitt abgeschlossen worden sei, schon die Familienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt gewährt worden sei.

Der unabhängige Finanzsenat kann sich dieser Ansicht anschließen, zumal der Tochter der Berufungswerberin die im Gesetz (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) angeführte "vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt" plus ein Semester (somit im vorliegenden Fall 5 Semester) zur Verfügung standen. Daraus ergibt sich dann aber ein Ende der für den zweiten Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit mit 30. September 2003. Da die Tochter der Berufungswerberin den zweiten Studienabschnitt in dieser Zeit nicht beendete, bestand folglich ab 1. Oktober 2003 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Würde man den von der Berufungswerberin in der Berufung und insbesondere im Vorlageantrag vorgebrachten Argumenten folgen, so wäre die Familienbeihilfe über die vorgesehene Studienzeit hinaus zu gewähren, was aber nicht dem Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entspricht.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am 2. Oktober 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit, Wiedergewährung der Familienbeihilfe

Stichworte