UFS RV/0205-G/06

UFSRV/0205-G/0618.9.2006

Die Mitteilung über den Familienbeihilfenbezug ist kein Bescheid

 

Entscheidungstext

 

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau x., vom 23. Jänner 2006, gegen die "Mitteilung" (den vermeintlichen Bescheid) des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 10. Jänner 2006, betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 30. März 2006 wird aufgehoben.

Begründung

Die Berufungswerberin hat den Unterlagen zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 9. Dezember 2005 (unter anderem) einen mit 18. November datierten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Sohnes G. angeschlossen. Der Antrag wurde durch Ankreuzen "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt", gestellt.

Das Bundessozialamt hat noch im Dezember 2005 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % anerkannt "und den Behinderungsgrad rückwirkend entsprechend dem vorgelegten Befund des ... vom 18.11.2005 ... ab 10/2005 eingeschätzt".

Das Finanzamt gab daraufhin den Anträgen der Berufungswerberin Folge und gewährte, ihrem eingangs zitierten Antrag entsprechend, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe durch Auszahlung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige festgestellt hat, und somit ab 1. Oktober 2005. Der Berufungswerberin wurde dazu eine Mitteilung vom 10. Jänner 2006 übermittelt.

Gegen diese Mitteilung hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2006 "Berufung" erhoben und damit im Wesentlichen begehrt, den Erhöhungsbetrag für fünf Jahre rückwirkend zu gewähren.

Nach Einholung eines weiteren Gutachtens vom "Bundessozialamt" hat das Finanzamt diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2006 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11. April 2006 hat die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über diesen Sachverhalt wurde erwogen:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt gemäß § 3 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 16. April 1993, BGBl. Nr. 246/1993, eine Mitteilung auszustellen, sofern die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer Bescheinigung durch einen so genannten "Selbstträger" erfolgt. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

Bei dieser Rechtslage steht fest, dass der Mitteilung des Finanzamtes vom 10. Jänner 2006 die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zukommen kann. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind nach herrschender Auffassung unzulässig und aus diesem Grund kraft ausdrücklicher Anordnung in § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen (vgl. z.B. Ritz, BAO³, § 273 Tz 6, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ist die Abgabenbehörde erster Instanz, wie im vorliegenden Fall das Finanzamt, seiner Verpflichtung zur Zurückweisung einer unzulässigen Berufung nicht nachgekommen, so hat diese Verpflichtung gemäß § 289 Abs. 1 BAO der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz wahrzunehmen. Eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates in der Sache selbst ist in diesem Fall nicht zulässig (vgl. abermals Ritz, BAO³, § 289 Tz 1).

Die gegen die Mitteilung des Finanzamtes vom 10. Jänner 2006 eingebrachte Berufung vom 23. Jänner 2006, die auf Grund des Vorlagenantrages vom 11. April 2006 als unerledigt gilt, war daher vom unabhängigen Finanzsenat, wie im Spruch geschehen, als unzulässig zurückzuweisen. Der Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2006 ist damit die Grundlage entzogen.

Graz, am 18. September 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 ÜR, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - Übergangsrecht, BGBl. Nr. 246/1993

Schlagworte:

Beihilfenbezug, Bescheidcharakter, Beihilfenmitteilung, erhöhte FB, rückwirkend, 5 Jahre

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