UFS RV/0381-L/06

UFSRV/0381-L/0623.8.2006

Sicherstellung als Sofortmaßnahme, Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Stb, vom 25. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 20. November 2003 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO 1996 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die der Sicherstellung zugrunde liegende Abgabe wird - wie in der Berufungsvorentscheidung vom 12.Dezember 2003 - hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 auf den Betrag von € 154.500,-- vermindert. Die Sicherstellung dieses Abgabenanspruches kann sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages von € 154.5000,-- bei der Abgabenbehörde erster Instanz bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden.

Entscheidungsgründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/14/045 die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. März 2004, RV/0814-L/03 hinsichtlich der Sicherstellung der Einkommensteuer 1996 und hinsichtlich des gemäß § 232 Abs.2 lit.d BAO festgesetzten Betrages wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen, also hinsichtlich der Sicherstellung der Einkommensteuer 1994 und 1995 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren sind weiterhin folgende Streitpunkte zu beurteilen:

1) Rückkauf von Aktien durch die P-GmbH (Erlöse in Höhe von S 2,500.000,00)

2) Vermittlung von Aktien an der Chilenischen A.T.S.A.. (Erlöse in Höhe von S 200.000,00)

Das Besprechungsprogramm der Betriebsprüfungsabteilung des Fa vom 13. November 2003 enthalt ua folgende Feststellungen:

"Wie oben bereits dargestellt wurde das Darlehen, das die ATS. an den Bw gegeben hat, zu einem sehr großen oder zum überwiegenden Teil durch die Rückgabe von Aktien an die P-GmbH getilgt. Die Aktien wurden dabei laut derzeitigen Ermittlungsstand von den einzelnen Anlegern an den Berufungswerber übergeben, der den Rückkauf durch die P-GmbH ermöglichte. Dabei wurde ein zum Teil beträchtlicher Spekulationsgewinn erzielt. Derzeit ist nur ein Anleger bekannt, dem der Berufungswerber tatsächlich den Aktienrückkauf ermöglichte: Herr WB aus Wi. In der niederschriftlichen Befragung vom 22. Oktober 2003 gibt Herr WB dazu an, dass er lediglich den ursprünglich investierten Betrag vom Berufungswerber wieder zurück erhalten hat. Einen Spekulationsgewinn hätte er nicht erzielt. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungswerber Spekulationsgewinne aus der Rückgabe von Aktien an die P-GmbH nicht an die Anleger weiter gegeben hat, sondern diese selbst lukriert hat. Eine genauere Überprüfung dieses Sachverhaltes ist nicht möglich, da der Berufungswerber trotz Vorhalt vom 6. Juni 2003 keine Auskünfte dazu erteilt und auch keine Dokumente vorlegt. Die entsprechenden Spekulationsgewinne haben insgesamt mehr als S 2,087.819,59 betragen, wobei dieser Betrag mit Sicherheit nicht vollständig ist (siehe Beilage 2 zum Besprechungsprogramm). Die Spekulationsgewinne sind daher ihrer Höhe nach zu schätzen und dem Berufungswerber im Veranlagungszeitraum 1996 zuzurechnen. Spekulationsgewinne gesamt: 2,500.000,00 Für den Berufungswerber selbst konnten keine Spekulationsgewinne festgestellt werden. Er hat nach derzeitigem Stand der Ermittlung diese Beträge nicht an die Anleger weiter geleitet, denen er die Rückkäufe ermöglichte. Diese Einnahmen stehen daher im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit und sind daher als Einkünfte aus Gewerbetrieb zu erfassen. Am 15. Oktober 2003 wurde der Berufungswerber auf dem Landesgericht Linz von Frau Mag. AS als Beschuldigter vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung wurde auch die in der Beilage 2 enthaltene Liste über die Aktienrückkäufe besprochen. Der Berufungswerber hat diese offensichtlich als zutreffend zur Kenntnis genommen, zumindest wurde seinerseits deren Richtigkeit nicht bestritten."

In diesem Zusammenhang wendet der Berufungswerber ein, er habe keine Provisionen erhalten. Er habe Aktien zum ursprünglichen Kaufpreis (sohin ohne Gewinne) an die P-GmbH zurück verkauft. Wenn alle Aktien zum ursprünglichen Kaufpreis zurück verkauft worden seien, könne für den Berufungswerber nichts übrig geblieben sein. Er verweist auf eine Niederschrift MS vom 16. Mai 2003 sowie auf eine Niederschrift über die Aussage des WB .

In der vom Berufungswerber angesprochenen Aussage vom 16. Mai 2003 gab MS bekannt, die Aktien seien vom Berufungswerber zum ursprünglichen Kaufpreis zurückgekauft worden, da dieser nicht gewollt habe, dass ein Kunde von ihm einen Schaden erleiden sollte.

Der Zeuge WB wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz am 12. Mai 2003, am 11. Juni 2003 sowie am 22. Oktober 2003 als Zeuge einvernommen. In seiner Erstaussage gab der Zeuge an, er habe S 500.000,00 in Aktien der ATS. und in Aktien der S investiert. Er habe damals bei der B angerufen und habe mit Herrn MS gesprochen. Tatsächlich abgewickelt sei dieser Aktienkauf von seiner Gattin geworden. Von einem Losungswort für den Aktienkauf wisse er nichts. Er habe diese Aktien nicht mehr. Er habe sie wieder zurückgeben können, und nach seiner Erinnerung hätte er den eingesetzten Betrag wieder zurück erhalten. Er hätte aus diesem Geschäft keinen Verlust erlitten aber auch keinen Gewinn erzielt. Er glaube, dass dieser Geldbetrag auf sein Konto bei der B rücküberwiesen worden sei. Woher diese Überweisung genau gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er nehme an, dass Herr MS bzw. die B den Aktienrückkauf in die Wege geleitet habe. An einen Vermittlungsauftrag könne er sich nicht erinnern. Bei seiner Einvernahme am 11. Juni 2003 wurde dem Zeugen die Aussage des Herrn MS vorgehalten. Dieser habe nicht einmal gewusst, dass WB Aktien gekauft hätte. Innerhalb des letzten Jahres sei ihm zu Ohren gekommen, dass er einmal Aktien der ATS. besessen habe und ihm diese vom Berufungswerber zum ursprünglichen Kaufpreis zurück gekauft worden seien, da dieser nicht wollte, dass ein Kunde von ihm einen Schaden erleiden sollte. Außerdem sei diese Aussage von WB auch aus einem anderen Grund nicht möglich, da die Aktien der ATS . erst im Herbst 1995 zum Kauf angeboten worden seien und er persönlich nur bis zum 30. Juni 1995 für die B tätig gewesen sei und es sei daher ausgeschlossen, dass irgendjemand anderer von der B diese Aktien verkauft haben soll, da es zu diesem Zeitpunkt bereits verhärtete Fronten zwischen R, MS und der ganzen Gruppen der B gegeben habe. MS habe keinesfalls in seinem Namen Aktien an Herrn WB vermittelt, auch nicht im Namen der CCC. Dieses Geschäft müsste jedoch eines von jenen vielen Vermittlungen sein, wo ihn der Berufungswerber beauftragt hätte, einen Vermittlungsauftrag mit Losungswort zu schreiben und ihm das Geld bar abzüglich der Provision übergeben hätte. Das Losungswort sei dabei stets vom Berufungswerber festgelegt worden. Wie schon eingehend erläutert, seien diese Vermittlungen des Berufungswerbers über die CCC abgerechnet worden. Der Rückkauf der Aktien könne unmöglich über die B gelaufen sein, da auch dieser in jener Zeit stattgefunden haben müsste, wo die B mit all diesen Aktien überhaupt nichts mehr zu tun haben wollte. Der Berufungswerber habe mit viel Geschick erreicht, dass von diesen Losungswort - Vermittlungen Rückkäufe durchgeführt worden seien und diese Rückkäufe hätten eben diese CCC - Vermittlungen betroffen, die jedoch vom Berufungswerber gemacht worden seien. Dazu gab der Zeuge WB an, er hätte es so in Erinnerung gehabt, dass alles über die B gegangen sei. Den Berufungswerber habe er nur gefragt, was er von diesen Aktien halte. Er habe ihm geantwortet, er glaube, es sei eine gute Sache. Dem Zeugen WB wurde weiters ein anonymer Vermittlungsauftrag über den Kauf von Aktien der ATS. vorgehalten. Wenn er diese Aktien erworben habe, so müsste er einen derartigen Vermittlungsauftrag unterzeichnet haben. Diese Aktien seien nämlich nur über die P-GmbH bzw. über deren Vermittler zu erhalten gewesen. Dazu gab WB an, das wisse er nicht mehr. Entweder wäre er dort bei der B gewesen oder seine Frau habe den Vermittlungsvertrag mitgenommen und zur Unterzeichnung vorgelegt. Den Verkauf der Aktien habe nicht der Berufungswerber ermöglicht. Er glaube, es hätte sich um ein Service der B gehandelt. Überweisungsbelege könne er keine mehr vorlegen. Schließlich wurde dem Zeugen WB am 22. Oktober 2003 die Aussage des Berufungswerbers beim Landesgericht Linz vom 15. Oktober 2003 vorgehalten, worin der Berufungswerber angibt, dass er vermittelt habe und er dem Zeugen WB den Aktienverkauf (Rückkauf durch die P-GmbH ) ermöglicht habe. Der Zeuge habe vom Berufungswerber das Geld zurückbekommen. Dazu gab der Zeuge WB bekannt, wenn der Berufungswerber dies beim Landesgericht Linz so dargestellt habe, so werde dieser Sachverhalt zutreffend sein.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 des Unabhängigen Finanzsenates, zugestellt zu Handen des Masseverwalters des Bw., wurde der Bw. ersucht, binnen vier Wochen den Darlehensvertrag (Loan Agreement) sowie eine detaillierte Aufstellung der Rückzahlungen samt Zinsen vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es für die steuerliche Anerkennung von Ausgaben notwendig ist, dass diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dieses Schreiben wurde bis dato nicht beantwortet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Sachverhalt im Übrigen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 22. März 2004, RV/0814-L/03, verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/14/0045, ausgeführt hat, kann die Abgabenbehörde gemäß § 232 Abs.1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht (§ 93 Abs.3 lit.a BAO, § 288 Abs.1 lit.d BAO) muss die Begründung der einen Sicherstellungsauftrag bestätigenden Berufungsentscheidung erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung maßgebend waren.

Ein Sicherstellungsbescheid ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs.4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zu zuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen Höhe der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur der Sache einer solchen Maßnahme, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, so hin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der Abgabe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Dies enthebt die belangte Behörde jedoch nicht der Pflicht, sich in der Berufungsentscheidung mit dem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen soweit dieses Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Abgabenschuld dem Grunde nach, die gewichtigen Anhaltspunkte für deren Höhe bzw. die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung betrifft.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2006 wurden im vorliegenden Fall die vom Berufungswerber vorgebrachten Argumente hinsichtlich Rückkauf von Aktien durch die P-GmbH sowie die Vermittlung von Aktien an der Chilenischen A.T.S.A. . nicht ausreichend gewürdigt.

1. Rückkauf von Aktien der P-GmbH :

Der Berufungswerber hat Anfang 1996 einen auf Oktober 1995 rückdatierten Darlehensvertrag (loan agreement) mit der ATS. unterzeichnet. Als Darlehensnehmer scheint zwar die A.T.S.A.. auf, tatsächlicher Darlehensnehmer war der Berufungswerber. Er hat nämlich den Darlehensvertrag für die A.T.S.A.. unterzeichnet, obwohl er weder Geschäftsführer noch Vorstand war, was darauf schließen lässt, dass er die Firma faktisch beherrscht hat. Die Darlehenssumme betrug 952.381,00 US Dollar. Dieses Darlehen wurde durch den Rückkauf von Aktien durch die P-GmbH getilgt. In diesem Zusammenhang gab WS (Geschäftsführer der P-GmbH ) bei seiner Einvernahme am 6. Juli 1998 an, dass ihm der Berufungswerber im Juni 1996 Aktien der ATS. zum Rückkauf angeboten hat. Die im Juni 1996 zurückgegebenen Aktien wurden laut seiner Aussage nicht ausbezahlt, sondern es wurde damit das Darlehen, das die ATS. für das Projekt "Chile" zur Verfügung gestellt hatte, abgedeckt. Dies deckt sich mit der Aussage von KR vom 23. April 1998, wonach ATS Aktionäre Aktien verkauft hätten und die dadurch eingegangen Erlöse als Darlehensrückzahlungen verbucht worden seien. Auch am 12. Februar 2003 bestätigte KR, dass der Berufungswerber im Juni 1996 ca. 200.000 Stk. Aktien der ATS . zur Begleichung der Schulden der A.T.S.A.. in die Geschäftsräume der P-GmbH gebracht hat. Frau W hat die Aktien entgegengenommen und mit dem Kurswert des Tages (ca. 4,0 oder 4,5 US Dollar) als Rückkauf im Kassabuch erfasst. Die Geldbeträge wurden zur Abdeckung des Darlehens verbucht. In diesem Zusammenhang gibt schließlich MS bei seiner Einvernahme am 28. Februar 2003 ergänzend bekannt, dass sämtliche Aktienverkäufe, die unter dem Losungswort "Chile" verbucht worden sind, dem Berufungswerber zu zurechnen sind. Insgesamt ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber Aktienrückkäufe vermittelt hat und dass es sich dabei nicht - wie vom Berufungswerber behauptet - um ein Rückgängigmachen der Aktienkäufe handelt. Feststeht weiters, dass bei diesen Aktienrückkäufen hohe Gewinne erzielt wurden (2,087.819,59 S). Dem Finanzamt liegen die diesbezüglichen Aktienrückkaufsvermittlungsverträge vor. Die Aktien wurden zu einem Kurswert von etwa 2,00 US Doller pro Stück an die Kunden verkauft. Beim Rückkauf im Sommer 1996 wurde ein Kurswert von etwa 4,00 US Dollar zu Grunde gelegt. Im Hinblick auf die vorliegenden Vermittlungsverträge, aus denen der jeweilige Kurswert exakt hervor geht, erweist sich die Aussage von MS vom 16. Mai 2003, wonach die Aktien vom Berufungswerber zum ursprünglichen Kaufpreis zurückgekauft worden seien, als unrichtig. Richtig ist diese Aussage lediglich in dem Punkt, dass der Berufungswerber nicht wollte, dass ein Kunde von ihm einen Schaden erleiden sollte. Der ursprüngliche Kaufpreis wurde dem Kunden vom Berufungswerber nämlich zurückerstattet. Dies ist auch ein Faktum, das aus den sonst teilweise widersprüchlichen Aussagen des WB eindeutig hervorgeht, der wiederholt aussagte, er habe den eingesetzten Betrag wieder zurückerhalten. Der Zeuge WB versuchte zwar bei seinen Aussagen den Bw. nicht zu belasten. Als ihm jedoch die Aussage des Bw. vor dem Landesgericht Linz vorgehalten wurde, wo der Bw. angab, er habe dem Zeugen den Rückkauf der Aktien ermöglicht und dieser habe von ihm das Geld zurück bekommen, bezeichnete WB diesen Sachverhalt als zutreffend. Er habe aus diesem Geschäft keinen Verlust erlitten, aber auch keinen Gewinn erzielt. Er habe lediglich das von ihm eingesetzte Kapital vom Berufungswerber zurückerhalten. Damit bestätigt auch der Zeuge WB , dass der Bw. Aktienkäufe und -verkäufe vermittelt hat. Dass damit enorme Spekulationsgewinne erzielt worden sind, geht aus den vorliegenden Vermittlungsverträgen hervor. Diese Gewinne wurden vom Berufungswerber nicht an die jeweiligen Anleger weitergeleitet. Hinsichtlich der Spekulationsgewinne in Höhe von 2,087.819,59 S liegen die entsprechenden Vermittlungsaufträge vor. Neben der Berücksichtigung der erwiesenen Spekulationsgewinne war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass nicht alle nicht erklärten Gewinne nachgewiesen werden können. Bei mangelhaften Aufzeichnungen bzw. nicht Vorlage von Unterlagen ist es wahrscheinlich, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht erklärte Einnahmen erzielt wurden, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden und letztlich keinen Niederschlag in den Abgabenerklärungen gefunden haben. Der nachgewiesene Betrag wird daher auf S 2,500.000,00 aufgerundet. Dabei handelt es sich um einen Umstand der allgemeinen Lebenserfahrung der auch in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Niederschlag gefunden hat.

2) Vermittlung von Aktien an der A.T.S.A.. :

Der Berufungswerber hat die Verkaufsbroschüre "Investieren in Chile" erstellt und produziert. Aus den darin zitierten Zeitungsausschnitten (OÖ Nachrichten vom 5. Oktober 1996, Wirtschaftsblatt vom 23. August 1996) geht hervor, dass diese Verkaufsbroschüren im Spätherbst 1996 produziert wurden. Eine Beteiligung ist nur mit einem Mindestbetrag ab 60.000,00 US Dollar möglich, der Anlagezeitraum soll mindestens 10 Jahre betragen. Es wird eine jährliche Rendite von 8 % garantiert. Weiters geht aus der erwähnten Verkaufsbroschüre hervor, dass die Beteiligung in Form einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Berufungswerber als Treuhandnehmer und dem jeweiligen Treuhandgeber erfolgt. Ein Muster einer derartigen Treuhandvereinbarung liegt der Broschüre bei. Als Entgelt für die Mühewaltung des Treunehmers verpflichtet sich der Treugeber, jährlich einen Betrag von 1,00 US Dollar pro Aktie zu bezahlen. Eine Wirtschaftsdatenauskunft vom Mai 1999 ergab, dass das Grundkapital der A.T.S.A.. im Herbst 1996 von 120 Mio. chilenische Pesos auf 450 Mio. chilenische Pesos angestiegen ist. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervor geht, wer die neuen Anleger akquiriert hat, wer diese Beteiligungen vermittelt oder verkauft hat. Der Berufungswerber räumt zwar ein, versucht zu haben, Aktien der A.T.S.A.. in Chile, Österreich und Deutschland zu verkaufen, behauptet aber, dass ihm dies nicht gelungen sei. Wenn man jedoch einerseits den Anstieg des Grundkapitals der A.T.S.A.. sowie andererseits den Umstand, dass der Berufungswerber eine professionell gestaltete Verkaufsmappe in Umlauf gebracht hat betrachtet, muss der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei um eine weitere Schutzbehauptung des Berufungswerbers handelt. Obwohl der Berufungswerber wiederholt von den Abgabenbehörden aufgefordert wurde, die Gründungs- und Geschäftsunterlagen der A.T.S.A.. vorzulegen, hat er dies bis dato nicht getan. Darin ist ein weiteres Indiz dafür zu sehen, dass der Berufungswerber aus dem Verkauf der Papiere diese ihm zurechenbaren Gesellschaft Einnahmen erzielte. Schließlich gab Herr RP, Sparkassengeschäftsleiter, bei seiner Befragung am 14. Juli 1998 bekannt, er wisse, dass der Berufungswerber Beteiligungen an der A.T.S.A.. verkauft hat. Seitens der Betriebsprüfung wurde für das Jahr 1996 ein Kapitalszuwachs bei der A.T.S.A.. von 7,698.000,00 S festgestellt. Der Provisionssatz von 10 % wurde äußerst niedrig angesetzt, zumal bei anderen Aktienvermittlungen weit höhere Provisionen lukriert wurden. Von den gesamten Vermittlungsprovisionen in Höhe von S 769.800,00 wurde dem Berufungswerber lediglich ein Anteil von 200.000,00 S zugerechnet. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber laut der zitierten Treuhandvereinbarung für seine Mühewaltung zusätzlich zur Provision pro Aktie und Jahr 1,00 US Dollar erhält, erscheint der Betrag von S 200.000,00, der für das Jahr 1996 im Schätzungsweg an Einnahmen festgestellt wurde, an der untersten Grenze des wahrscheinlich tatsächlich eingenommenen Betrages. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Berufungswerbers im Vorlageantrag vom 18. Dezember 2003 wonach das Kapital der A.T.S.A.. nach der Kapitalerhöhung vom 9. Februar 1997 von 25,1 Mio. S nur zu rund 15 Mio. S einbezahlt gewesen sei. Das gegenständliche Verfahren stellt nämlich nur auf den Zeitraum bis 1996 ab. Der Berufungswerber behauptet nicht, dass im Jahr 1996 das Grundkapital der A.T.S.A.. nicht einbezahlt gewesen wäre.

Im Vorlageantrag vom 18. Dezember 2003 hat der Bw. eingewendet, die Schätzung betreffend die Provisionen aus dem Verkauf der Aktien der A.T.S.A. sei insofern unrichtig, als auch damit verbundene Darlehen und die darauf entfallenden Zinsen von rund USD 113.000,-- zu berücksichtigen seien. Mit Schriftsatz des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. Juni 2006 wurde der Bw. aufgefordert, den Darlehensvertrag sowie eine detaillierte Aufstellung der Rückzahlungen samt Zinsen vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Bw. bis dato nicht nachgekommen. Bei seiner Einvernahme am 23. April 1998 gab KR in diesem Zusammenhang bekannt, dass von der ursprünglichen Darlehenssumme noch ca. USD 58.000,-- aushaften würden, Zinsen seien bis dato nur verrechnet, jedoch nicht bezahlt worden. Der offene Saldo auf dem Konto IC würde derzeit USD 144.650,-- betragen, was jedoch seitens des Bw. bestritten würde. Er sei bereit, maximal S 300.000,-- zu bezahlen. Die Schulden hätten bis spätestens 15. Dezember 1997 inkl. der Zinsen beglichen werden müssen. Diese Aussage deckt sich mit der Buchhaltung der ATS. für das Jahr 1997 (Ausdruck vom 23. April 1998). Bei seiner Einvernahme am 12. Februar 2003 gab KR bekannt, dass der Bw. im Juni 1996 ca. 200.000 Aktien der ATS . zu einem Kurswert von ca. USD 4,00 oder 4,50 zur Begleichung der Schulden der Agricola Tegualda S.A. in die Büroräume der P-GmbH gebracht habe. Diese Geldbeträge seien als Einnahmen zur Abdeckung des Darlehens verbucht worden. Außer diesen Rückzahlungen habe es keine weiteren Rückzahlungen dieses Darlehens gegeben. Es dürften noch ca. USD 130.000,-- bis USD 140.000,-- offen sein. Daraus ergibt sich, dass aus den vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen hervorgeht, dass jedenfalls im Jahr 1996 keine Zinsen in Zusammenhang mit dem loan agreement zurückgezahlt wurden. Bislang hat auch der Bw. nicht ausdrücklich behauptet, die Bezahlung der Zinsen sei 1996 erfolgt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangte der Unabhängige Finanzsenat daher zur Ansicht, dass der für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben nötige Beweis nicht erbracht wurde und auch eine Glaubhaftmachung der Betriebsausgaben nicht gelungen ist.

Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bedrohendes Konkurs - oder Ausgleichverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, der Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, rechtfertigen eine Sicherstellung.

Auf die Liegenschaften des Berufungswerbers kann die Finanzverwaltung zur Sicherung der Abgabennachforderungen nicht zugreifen, weil diese einerseits mit den Höchstbeträgen belastet sind, andererseits auf allen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Gattin des Berufungswerbers eingetragen ist. Aus den laufenden Einnahmen des Berufungswerbers können die gegenständlichen Abgabennachforderungen nicht getilgt werden. Der Berufungswerber hat Teile seiner Einkünfte der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärt und sich zur Verschleierung seiner Einkünfte einer Domizilgesellschaft mit Sitz in Antigua bedient. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/14/0045, ausgesprochen, dass die Ausführungen des angefochtenen Bescheides auch ohne den Hinweis auf die Verbringung von Vermögen nach Chile die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben zu stützen vermögen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass über das Vermögen des Bw. am 2. Mai 2006 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 23. August 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Sicherstellung, Sofortmaßnahme, Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung

Stichworte