UFS RV/0764-L/06

UFSRV/0764-L/0610.8.2006

Übergabsvertrag auf den Todesfall; Entstehen der Steuerschuld

 

Anmerkungen:
fortgesetztes Verfahren zu RV/0712-L/05; VwGH v. 29.6.2006, 2006/16/0009

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 3. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 8. November 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren RV/0712-L/05 sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 2006, 2006/16/0009, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt: Im Fall eines "Übergabsvertrages und Übergabsvertrages auf den Todesfall" liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, bei welchem die Hälfte der Liegenschaft sofort übergeben wird und die andere Hälfte erst mit dem Ableben des Übergebers. Der Erwerbsvorgang wird bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht und unterliegt zur Gänze der (Grunderwerb)Steuer. Eine Schenkung auf den Todesfall ist nicht gegeben; die Vorschreibung von Erbschaftssteuer nach dem Ableben des Übergebers ist daher rechtswidrig.

Linz, am 10. August 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987

Schlagworte:

Übergabsvertrag auf den Todesfall, Entstehen der Steuerschuld

Stichworte