UFS RV/0890-W/06

UFSRV/0890-W/0614.7.2006

Wohnungsaufwände einer ledigen Studentin stellen keine als Werbungskosten abzugsfähigen Ausbildungskosten dar

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Angestellte, PLZOrtBw. OrtBw., AdrBw. ##, gegen den Bescheid des Finanzamtes 666, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die allein stehende Berufungswerberin (Bw.) erzielt als angestellte Diplomingenieurin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einem Ziviltechniker in St und studiert Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Mit der Einkommensteuererklärung 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) beantragt die Bw. die Ausbildungskosten für ihr Studium der Betriebswirtschaften in Wien als Werbungskosten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Die beantragten Werbungskosten setzen sich wie folgt zusammen:

Studiengebühren

756,44

Fachliteratur

199,98

Zwischensumme

956,42

Miete & Betriebskosten

3.552,00

Wasserabrechnung

401,62

Stromkosten

78,70

GIS

121,44

Haushaltsversicherung

66,26

Wohnungskosten am Studienort

4.268,92

Telekommun. am Studienort

420,00

Gesamtkosten

5.596,44

Mit Bescheid vom 15. November 2005 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für die Bw. durch und berücksichtigte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2004 Werbungskosten lediglich in Höhe von € 956,42 (Studiengebühren und Fachliteratur). Begründend hielt das Finanzamt fest, dass die Aufwände für die Wohnung nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden könnten, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Studium stünden. Da die Bw. seit mehreren Jahren in Wien berufstätig sei und diese Wohnung seit mehreren Jahren nicht alleine bewohne, könne ein Zusammenhang mit dem Studium nicht hergestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2005 erhob die Bw. Berufung. Teilweise wörtlich begründend wird dazu ausgeführt:

" ... Entgegen der im Einkommensteuerbescheid 2004 angegebenen Begründung für die nur teilweise Anerkennung meiner angefallenen und nachgewiesenen Ausbildungskosten bin ich nicht in Wien berufstätig. ... Ich wohnte bis 2002 in PLZOrtBw.AdrBw. und pendelte täglich von AdrBw. nach St . Mit Beginn meines Studiums im Jahr 2002 war das Pendeln aus Zeitgründen nicht mehr möglich. Ich habe daher im Jahr 2002 eine Wohngemeinschaft in Wien gegründet. ... Basierend auf dem Steuerhandbuch 2005 RZ 358 - 366 ´sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kosten sind abzugsfähig` sind daher die Ausbildungskosten (auch Wohnung und Betriebskosten) in vollem Umfang anzuerkennen. Die von mir eingereichten Kosten sind somit Kosten, die einzig und alleine durch mein Studium angefallen sind und somit in unmittelbarem Zusammenhang mit eben diesem stehen. Ich stelle daher den Antrag auf vollständige Anerkennung und Auszahlung meiner Ausbildungskosten."

Mit Vorhalt vom 24. November 2005 ersuchte das Finanzamt die Bw. zu nachstehenden Themenbereichen,

Stellung zu nehmen.

Unter Beilage des Studienblattes der Wirtschaftsuniversität Wien führte die Bw. konkret antwortend mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 aus:

" ... Auf Grund der Intensität des Studiums und den terminlichen Möglichkeiten in meinem Beruf, halte ich mich sporadisch und unregelmäßig in AdrBw. auf. Ich bewohne in AdrBw. eine Wohneinheit, die meine Eltern vor Jahren errichtet haben und ihren Kindern (Bruder B und mir) zur Verfügung steht. ... "

Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und hielt fest, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Ausgaben für den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen nicht abzugsfähig seien.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2006 beantragte die Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und bringt ergänzend vor:

" ... Die in der Begründung angeführte Feststellung, die zur Abweisung meiner Berufung verwendet wurde ist unzutreffend, unwahr und erwiesen unrichtig! Keinesfalls handelt es sich bei den belegten Gesamtkosten um Kosten für den eigenen Haushalt, sondern ausschließlich um Kosten, die zusätzlich und nur auf Grund meines Studiums(!) , aufgewendet werden mussten. Ich berufe mich auf meine termingerecht gemachten Angaben vom 12.11.2005, vom 16.12.2005, auf Ihr jeweiliges Ersuchen um Ergänzung und weiters auf das verbindliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.5.2004 G 8-10/04 und lege der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung unzulässige Abweisung - in Wissentlichkeit - zu Grunde! ... Mein eigener Haushalt und meine Wohnadresse befinden sich in PLZOrtBw.AdrBw.## und ich verwehre mich gegen jede andere unwahre Darstellung! Meine Angaben und das Recht auf Ersatz meiner zusätzlichen Aufwendungen entsprechen eindeutig der Rechts- und Gesetzeslage und ich beantrage nochmals den unverzüglichen Ersatz meiner Aufwendungen im Rahmen der Geltendmachung und verweise auf die unzulässig lange Vorenthaltung dieser und beantrage hiermit 4% Zinsen seit 15. November 2005 zur Anrechnung!"

Mit Vorlagebericht an den unabhängigen Finanzsenat vom 8. Mai 2006 beantragt die Amtspartei einerseits die Berufung als unbegründet abzuweisen und andererseits den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahingehend abzuändern, als im Lohnzeitraum 2004 statt des bisher berücksichtigten Pendlerpauschales für die Strecke AdrBw. - St in Höhe von € 1.692,-- nunmehr jenes für die Strecke Wien (tatsächlicher Wohnort) - St in Höhe von € 1.332,-- zu berücksichtigen.

Die beiden Anträge der Amtspartei erwidernd, führt die Bw. aus, dass sie "... nach wie vor in AdrBw. Nr. ## besagte Wohnung, die meinen Hauptwohnsitz darstellt [bewohne] (Meldebestätigung liegt bei). Aus meinen Ausführungen abzuleiten, dass ich an mehr als 10 Tagen im Monat von Wien nach St zu meiner Arbeitsstelle fahre, kann nicht aus der Formulierung ´sporadisch` abgeleitet werden, vielmehr ist zu beachten, dass ich ergänzend angegeben habe, auf Grund der ´Intensität` meines Studiums und meiner terminlichen Möglichkeiten in meinem Beruf, halte ich mich sporadisch und unregelmäßig in AdrBw. auf. Es ist unwahr und verleumderisch zu behaupten, dass ich mit dem Anmieten der Wohnung in Wien, den Familienwohnsitz nach Wien verlegt habe! Da die Hälftewohnung in Wien - an meinem Studienort - lediglich für die Zeit meines Studiums angemietet wurde, und keinesfalls darüber hinaus beabsichtigt ist, nach Wien meinen Wohnsitz zu verlegen, ist es sehr wohl unzumutbar, dass ich die Wohnung in AdrBw. aufgeben kann, da meine Berufskarriere mit den nun gegebenen Möglichkeiten geografisch und praktisch neu auszurichten ist. Bei dieser Gelegenheit verweise ich darauf, dass mein Studium nunmehr praktisch erfolgreich beendet ist und voraussichtlich die Sponsion zur Magistra der Betriebswirtschaft mit Semesterende stattfindet und danach ein Ersatz der anteiligen Wohnungskosten nicht mehr beantragt wird. Aus der Aktenlage ist dem 2. Antrag des Finanzamtes jede Berechtigung genommen und ich verweise nochmals darauf, dass die Pendlerpauschale zu Recht zum beantragten Zeitpunkt richtig beantragt wurde!"

Die Bw. beantragt, der Berufung stattzugeben.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 ersuchte der unabhängige Finanzsenat die Bw. um die Übermittlung einer Bestätigung ihrer Arbeitgeber aus der das Beschäftigungsausmaß sowie die täglichen Arbeitszeiten der Bw. ersichtlich seien.

Den Vorhalt beantwortend übermittelte die Bw. dem unabhängigen Finanzsenat den von ihrem Arbeitgeber unterfertigten Dienstzettel. Die täglichen Arbeitszeiten habe die Bw. durch das Entgegenkommen des Arbeitgebers den Studienanforderungen entsprechend flexibel gestalten können. Abschließend halte die Bw. fest, "dass die Beibringung einer nachträglichen Bestätigung der beiden Dienstgeber zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar erscheint und aus meiner Sicht auf Grund meiner Ausführungen nicht notwendig ist und alle Unterlagen, die zur Arbeitnehmerveranlagung nach geltendem Steuerrecht erforderlich sind, ohnehin seit langem der Finanzbehörde vorliegen!"

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG idF StRef 2005, BGBl. 2004/57, sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ...

Ziffer 6 dieser Bestimmung normiert, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls Werbungskosten darstellen. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) ...

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 450 Euro jährlich 40 km bis 60 km 891 Euro jährlich über 60 km 1.332 Euro jährlich

c) ...

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004, BGBl. 2004/180 gelten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, nicht abgezogen werden.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.10.1988, 87/16/0161).Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031).

Die allein stehende Bw. war im Lohnzahlungszeitraum in St als Dipl. Ing. für Raumplanung nichtselbständig beschäftigt. Das Beschäftigungsausmaß betrug 40 Wochenstunden. Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Bw. ihre kollektivvertragliche Arbeitsleistung im Lohnzahlungszeitraum im Regelfall zwischen 8.00 Uhr - 9.00 Uhr (Arbeitsbeginn) und 16.00 Uhr - 17.00 Uhr (Arbeitsende) erbrachte, zumal die Bw. trotz Aufforderung im Rechtsmittelverfahren hiezu keine konkreten Angaben machte und hiedurch ihrer im § 115 BAO normierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Laut Anfrage beim zentralen Melderegister hat die Bw. in OrtBw., AdrBw. ## ihren meldebehördlichen Hauptwohnsitz. An dieser Adresse - auch der Wohnsitz ihrer Eltern - steht der Bw. - gemeinsam mit ihrem Bruder - eine Wohneinheit, die ihre Eltern vor Jahren errichtet haben, zur Verfügung. Nach eigener Aussage in der Berufung (AN-Akt AS 20) wohnte die Bw. bis 2002 in AdrBw. und fuhr täglich nach St an ihren Arbeitsplatz.

Mit Beginn des Betriebswirtschaftsstudiums in Wien im Jahr 2002 gründete die Bw. in der L-Straße ##/## eine Wohngemeinschaft, da nach eigenen Angaben die Fahrten zwischen dem meldebehördlichen Hauptwohnsitz und dem Arbeitsplatz in St aus Zeitgründen nicht mehr möglich waren. An dieser Adresse hat die Bw. laut Anfrage beim zentralen Melderegister ihren meldebehördlichen Nebenwohnsitz.

Ihren meldebehördlichen Hauptwohnsitz im Haus ihrer Eltern behielt die Bw. bei, wobei sie sich dort nach eigenen Angaben nur sporadisch und unregelmäßig aufhielt (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 16. Dezember 2005).

Aufgrund dieser Vorbringens und der Gründung der Wohngemeinschaft im Jahr 2002 geht der unabhängige Finanzsenat nunmehr in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bw. im Lohnzahlungszeitraum 2004 ihren (steuerlich relevanten) Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften in Wien, L-Straße, hatte und ihren Arbeitsplatz in St im überwiegenden Ausmaß von Wien aus aufsuchte.

Der Aufwand der Bw. für die Wohnung in Wien im Jahr 2004 ist oben in den Entscheidungsgründen dargestellt.

Strittig ist einerseits die steuerliche Anerkennung der Ausgaben für die Wohnungskosten in Wien als Werbungskosten im Rahmen des Betriebswirtschaftsstudiums (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF BGBl. 2003/71), und andererseits ob das "große Pendlerpauschale" für die Strecke AdrBw. - St (40-60 km und öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar) oder - wie das Finanzamt vermeint - abweichend vom Erstbescheid das "kleine Pendlerpauschale" für die Strecke Wien - St (über 60 km) zusteht.

1. Pendlerpauschale

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt als zumutbar, wenn folgende Wegzeiten nicht überschritten werden:

Einfache Wegstrecke

Zumutbare Wegzeit

unter 20 km

1,5 Stunden

ab 20 km

2 Stunden

ab 40 km

2,5 Stunden

(Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Pendlerpauschale, ÖStZ 1988, S 316). Der Gesetzgeber stellt die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf die objektive Verkehrslage und Verkehrsfrequenz, nicht aber auf die betrieblichen Bedürfnisse in Form von notwendigen Dienstverrichtungen während der Arbeitszeit ab (Schuch, a.a.O., S 317).

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.B. Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz4, TZ 108 zu § 16).

Die Entfernung des Arbeitsplatzes vom diesem Wohnsitz der Bw. beträgt 61,84 km (Quelle: www.at.map24.com ). Die (durchschnittliche) Fahrzeit mit einem Pkw wird mit 53 Minuten angegeben. Die Wohnung der Bw. ist etwa 200 m von der U-Bahnstation T-Straße der Linie U6 entfernt (www.magwien.gv.at/stadtplan ). Die Geh- und Wartezeit zur bzw. an der U-Bahn Station wird mit (maximal) 15 Minuten angenommen. Bereits die zweite U-Bahnstation dieser Linie - Richtung Siebenhirten - ist die Station Westbahnhof, welche in etwa weitere 200 m von den Perrons entfernt ist. Die durchschnittliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Stationen der U-Bahnlinie ist mit 5 Minuten zu berechnen. Die Gehzeit zu den Perrons wird mit weiteren 10 Minuten geschätzt.

Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass die Zugverbindungen auf der Westbahnstrecke - mit Start am Westbahnhof in Wien und mit Halt in St - zumindest alle 45 bis 60 Minuten (Taktfahrplan) die beiden Orte verbinden. Die Fahrtdauer für diese Strecke wird mit etwa einer dreiviertel Stunde bemessen.

Aus der Homepage des Dienstgebers (www.com) kann ersehen werden, dass die Entfernung des Arbeitsplatzes der Bw. - OrtArbeit - vom Bahnhof in St etwa 300 m entfernt ist. Die Gehzeit für diese Wegstrecke wird mit 15 Minuten angenommen.

Die Wegzeit der Bw. für die Strecke Wien, L-Straße ##/## - OrtArbeit in St (61,84 km) lässt sich daher mit 90 Minuten bemessen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stellt sich im gegenständlichen Berufungspunkt für die Bw. als zumutbar dar, da für eine einfache Wegstrecke ab 40 km weniger als 150 Minuten benötigt werden.

Das Vorbringen der Bw., ihren Familienwohnsitz nicht verlegt zu haben, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil bei Bestehen mehrerer Wohnsitze auf jenen Wohnsitz abzustellen ist, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten werden bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Pendlerpauschales der Bw. im Lohnzahlungszeitraum 2004 in Höhe von € 1.332,-- liegen somit vor. Das monatlich zu berücksichtigende Pendlerpauschale beträgt somit € 111,-- und nicht wie in der monatlichen Lohnverrechnung durch die Dienstgeber € 141,--. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Bezugszeitraum 2004 erhöhen sich daher um € 360,-- (12 x 30 = 360).

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird in diesem Berufungspunkt abgeändert.

2. Werbungskosten

Das grundsätzliche Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 schließt nicht bestimmte Aufwendungen vom Abzug aus, sondern ist der Zweck der Aufwendung (arg. "... für den Haushalt ...") entscheidend. Ist der Zweck der Aufwendung auf die private Sphäre gerichtet, dann ist deren Abzug ausgeschlossen. Das Wohnbedürfnis der Bw. liegt zweifelsfrei im privaten Bereich begründet, womit diese Aufwendungen auch dort ihren Ursprung haben.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. 2004/180 sind auch Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig. In diesem Zusammenhang getätigte Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Übernachtungsaufwendungen sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie im Zuge einer Reise oder außerhalb einer Reise z.B. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen.

In Anbetracht der oben getroffenen Feststellung, dass die Bw. seit 2002 in Wien, L-Straße, ihren steuerlichen Wohnsitz hatte, im Zeitraum 2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert war und dort Lehrveranstaltungen besuchte, kann von einer Reise beim Besuch dieser Lehrveranstaltungen vom Wohnsitz der Bw. in Wien aus, nicht ausgegangen werden.

Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die durch eine - beruflich bedingte - doppelte Haushaltsführung veranlassten Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen Werbungskosten dar. Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist, dass ein Steuerpflichtiger wegen seiner Berufstätigkeit einen zweiten Hausstand gründen muss und die Verlegung des bisherigen Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes nicht zugemutet werden kann.

Die Bw. bewohnte aber bis zur Anmietung der gegenständlichen Wohnung in Wien eine - ihr gemeinsam mit ihrem Bruder zur Verfügung stehende - Wohneinheit im Haus ihrer Eltern. Die Bw. hat somit durch die Gründung einer Wohngemeinschaft im Jahr 2002 erstmals einen eigenen Hausstand begründet und auch erstmals Kosten für eine eigene Wohnung zu tragen. Diese sind jedoch nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall den steuerlichen Wohnsitz der Bw. noch am Heimatort annehmen wollte, käme der Werbungskostenabzug nicht in Betracht, weil keine Umstände vorhanden sind - es wurden von der Bw. auch gar keine konkreten Gründe vorgetragen - aufgrund derer es unzumutbar gewesen wäre, die Wohnung am Heimatort aufzugeben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111) liegt eine berufliche Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2004, 2003/13/0154, verweist auf diese Judikatur und schränkt die Aussage dahingehend ein, dass die Ursachen aus Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0083, UFSaktuell 2006, 138).

Da bei den beantragten Aufwendungen weder die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Reise im steuerlichen Sinn noch die berufliche Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung der Bw. vorliegen, ist das Berufungsbegehren in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 14. Juli 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wohnungsaufwand, Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung, Umschulung, Studium, Wohnsitz, zumutbar, Hausstand

Stichworte