UFS RV/0839-W/06

UFSRV/0839-W/0629.9.2006

Zuflusszeitpunkt wiederkehrender Einnahmen

 

Anmerkungen:
Abweichend RV/1349-L/07

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.R., gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Aufhebung des Bescheides betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 gemäß § 299 BAO sowie betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 wird im Sinne des § 299 Abs 3 BAO aufgehoben.

Durch diese Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (idF Bw) ist verheiratet. Seine Ehefrau (eine Lehrerin) bezog im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Form von Wochengeld für den Zeitraum von 15.3.2004 bis 2.8.2004 von 3.687,15 €. Mit Datum (Gutschrift auf dem Bankkonto der Ehefrau des Bw) vom 14.1.2005 (Wert 15.1.2005) erhielt die Ehefrau des Bw als Nachtrag einen Betrag von 4.035,10 € gutgeschrieben; gleichzeitig wurde ein Netto-Übergenuss von 507,10 € von ihrem Bankkonto abgezogen.

In dem nunmehr angefochtenen - nach Aufhebung gemäß § 299 BAO des ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheides ergangenen - Einkommensteuerbescheid verweigerte das Finanzamt dem Bw die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit der Begründung, die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehefrau seien im Streitjahr höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € gewesen.

In der gegen den Aufhebungsbescheid und den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung macht der Bw im wesentlichen gelten, die Nachzahlung sei im Jahr 2005 bezogen und daher gemäß § 19 Abs 1 EStG in diesem Jahr zu berücksichtigen. Keinesfalls falle der Nachtrag unter § 19 Abs 1 Satz 2 EStG, da es sich bei dem Nachtrag nicht um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handle.

Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates schlüsselte der Bw die streitgegenständlichen Zahlungen näher auf und erklärte, es handle sich zum einen bei dem auf dem Gehaltszettel unter "9992/WOC" ausgewiesenen Betrag in der Höhe von 2.519,7 € um eine Ergänzung gemäß § 24 Abs 8 VBG, die Fälligkeit sei daher mit der Fälligkeit der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers (konkret des Wochengelds) eingetreten. Zum anderen handle es sich beim zweiten, größeren Teils der Gutschrift ("BEZUG 2747,6") um einen Bezug, welcher seiner Ehefrau für die Zeit vom 3.8.2004 bis 3.9.2004 gebührt habe. Grund dafür sei, dass der Beginn der Mutterschutzkarenz nicht in die Zeit der Schulferien fallen dürfe, sodass folgend aus § 15 Mutterschutzgesetz vom 2.8.2004 (Ende des Wochengeldbezugs) bis zum 3.9.2004 (Beginn des Schuljahres 2004/05) Gebührenurlaub bei vollen Bezügen zu gewähren gewesen sei. Die Fälligkeit dieses Betrags sei mit August 2004 anzunehmen.

Das Finanzamt nahm zu diesem Vorbringen innerhalb der gesetzten Frist nicht Stellung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Dabei gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Wiederkehrende Einnahmen sind solche, die nicht nur einmal, sondern mehrmals hintereinander anfallen. Regelmäßig wiederkehrend bedeutet, dass zwischen den einzelnen Einnahmen gleiche bzw zumindest annähernd gleiche Zeiträume liegen müssen (ein Jahr, ein Monat). Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen müssen nicht gleich hoch sei, sie müssen lediglich Gleichartigkeit aufweisen (zB Löhne).

Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen mit Beginn oder Ende des Kalenderjahres bzw innerhalb des kurzen Zeitraumes des § 19 EStG fällig sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, § 19 Tz 4; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 19 Tz 40; ebenso zur deutschen Rechtslage: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG-Kommentar, § 11 Anm 80).

Bloß irrtümlich oder etwa wegen Zahlungsschwierigkeiten zu früh oder zu spät geleistete Zahlungen (Ausgaben) sind stets dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die Zahlung erfolgte. Keinesfalls dürfen rückständige Zahlungen aus Vorjahren nach der Regel des § 19 Abs 1 (Abs 2) behandelt werden (vgl nochmals Hofstätter/Reichel, EStG, § 19 Tz 4).

Bei den im Jänner 2005 zugeflossenen Zahlungen handelt es sich um einen Nachtrag für den Zeitraum März bis September 2004. Eine Fälligkeit dieses Nachtrages am oder um den 31.12.2004 ist nicht erkennbar, die Zahlung ist daher im Jahr des Zuflusses (2005) zu erfassen.

§ 299 BAO lautet:

(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat.

Rechtlich liegen zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können. Werden beide Bescheide mit Berufung angefochten, so ist zunächst über die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 299 Tz 45).

Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 entsprach aus den oben angeführten Gründen der Rechtsordnung, der Spruch dieses Bescheides erweist sich damit nicht als nicht richtig iSd § 299 Abs 1 BAO. Da somit die tragende Voraussetzung des § 299 Abs 1 BAO nicht vorlag, erweist sich der Aufhebungsbescheid als unrichtig und die gegen diesen gerichtete Berufung als berechtigt.

Der Aufhebungsbescheid war daher gemäß § 289 Abs 2 BAO im Sinne des § 299 Abs 3 BAO aufzuheben. Durch diese Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.

Wien, am 29. September 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

kurze Zeit, vor Beginn, nach Beendigung, Kalenderjahr, regelmäßig, wiederkehrend, fällig, Fälligkeit, Wochengeld

Verweise:

Hofstätter/Reichel, EStG, § 19 Tz 4
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 19 Tz 40
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG-Kommentar, § 11 Anm 80

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