NoVAG im Falle der "überwiegenden" Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Ludwig Kreil und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Marco Laudacher, Josef Pointinger, Arbeiterkammer Oberösterreich und Dr. Karl Penninger, Landwirtschaftskammer Oberösterreich, über die Berufung des KM, vertreten durch die STS, vom 12. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 29. September 2005 betreffend Normverbrauchsabgabe 2001 nach der am 28. Juni 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid vom 29. September 2005 (zugestellt am 18. Oktober 2005) Normverbrauchsabgabe für einen Audi A 8 in Höhe von 10.308,00 € (Bemessungsgrundlage 64.423,00 €) für 2001 vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass die Festsetzung aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung (BP) im Bericht vom 15. September 2005 notwendig sei.
Die BP stellte lt. Niederschrift vom 8. September 2005, Pkt 8 folgendes fest (Auszug):
a. Ein PKW Audi A 8 sei am 12. Februar 2001 in Deutschland auf den Bw. zugelassen worden. Im Dezember 2001 sei bei einer zollrechtlichen Einreiseabfertigung in Wullowitz festgestellt worden, dass der Bw. einen in Deutschland privat auf ihn zugelassenen PKW verwende, obwohl er in Österreich mit Hauptwohnsitz T. gemeldet sei und in H. einen Firmensitz habe.
b. Der Bw. habe ausgesagt, mit dem PKW in unregelmäßigen Abständen je zur Hälfte des Jahres in Österreich und Deutschland zu sein. Dies decke sich auch mit den vorgefundenen Aufzeichnungen. In München bestehe ein Büro für Finanzdienstleistungen, in Österreich sei ein weiterer PKW auf den Bw. angemeldet.
c. In der mehr als fünzigprozentigen Verwendung des Fahrzeuges im Inland werde die Begründung eines dauernden Standortes erblickt. Auch sei von der BP der Nachweis erbracht worden, dass der Bw. das Fahrzeug mehr als drei Tage nacheinander im Inland verwendet habe.
d. Die Kosten für das Fahrzeug seien überwiegend in Österreich angefallen, es seien nahezu keine deutschen Tankzettel in der Belegsammlung gefunden worden.
e. Die Normverbrauchsabgabe werde vom Kaufpreis von 126.000,00 DM, ds 64.422,78 € mit 16% (= 10.307,64 €) vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 12. November 2005 wurde gegen die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe Berufung eingelegt. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Normverbrauchsabgabe 2001 mit 0,00 € festzusetzen.
Außer Streit stehe, dass der Klient zwei Unternehmen betreibe, nämlich ein Einzelunternehmen in Österreich und ein weiteres in Deutschland (München). Jede dieser beiden Unternehmungen verfüge über ein Fahrzeug, welches auch an den jeweiligen Unternehmensstandorten zugelassen sei. Der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Audi A 8 befinde sich gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG somit in Deutschland (München), da von dort aus der Klient hauptsächlich über dieses Fahrzeug verfüge, auch wenn es teilweise vorübergehend im Inland verwendet werde. Außer Streit stehe weiters, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überwiegend betrieblich (durch das Unternehmen) und nur in geringfügigem Ausmaß privat verwendet werde. Auch sei das Fahrzeug nicht ausschließlich vom Klienten, sondern häufig auch von Mitarbeitern des Unternehmens in München verwendet worden.
Als Ort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt werde, sei jener Ort anzusehen, an dem sich der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspiele. Dort, wo das Unternehmen für die Kunden erreichbar sei und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werde. Es stehe außer Streit und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dies für die deutschen Kunden des Klienten ausschließlich der Standort München sei.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass bei Fahrzeugen von Unternehmungen - um ein solches handle es sich zweifellos - stets das Unternehmen selbst (Sitz, Betriebsstätte) als "Verwender" bzw. "Verfüger" anzusehen sei. Ein Abstellen auf den Hauptwohnsitz desjenigen, der das Fahrzeug (überwiegend aber nicht ausschließlich) tatsächlich lenke, komme daher nicht in Frage.
Weiters halte man fest, dass bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ein "bloß vorübergehendes Verfügen im Inland" begrifflich keinen dauernden Standort im Inland begründen könne.
Aus den obigen Ausführungen ergebe sich somit eindeutig, dass der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Audi A 8 der Sitz des Einzelunternehmens des Klienten in München sei, das Fahrzeug zwar vorübergehend im Inland verwendet werde, für die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe aber jegliche rechtliche Grundlage fehle und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die Normverbrauchsabgabe mit 0,00 € festzusetzen sei.
Beantragt werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die BP gab am 15. Dezember 2005 folgende Stellungnahme zur Berufung ab:
Der gegenständliche Audi A 8 sei am 23. Januar 2001 an den Bw. verkauft worden. Die Finanzierung sei durch Leasingvertrag vom 2. Februar 2001 bei einer Münchner Leasingfirma erfolgt.
Der Bw. verfüge über einen Hauptwohnsitz im Inland.
Weiters existiere ein Büro (Einzelunternehmen in München), wobei die Kosten des gegenständlichen Fahrzeuges in einem erheblichen Ausmaß an das österreichische Einzelunternehmen weiterverrechnet würden. In der Buchhaltung seien fast ausschließlich inländische Tankrechnungen für den Audi A 8 vorgefunden worden.
Im Dezember 2001 sei der Bw. beim Zollamt Wullowitz befragt worden, wobei der Bw. angegeben habe, das gegenständliche Fahrzeug ca. je zur Hälfte im Inland und in Deutschland zu verwenden.
Weiters sei dem Finanzamt seitens des Zollamtes Wullowitz mitgeteilt worden, dass der Bw. einen in Deutschland auf ihn privat zugelassenen PKW verwende, obwohl er seit 4. August 2000 in T., H-Str. gemeldet sei. Ein Firmensitz befinde sich in H.
Im Zuge der BP sei die NoVA vorgeschrieben worden, wobei sich die Begründung hierfür ausschließlich nach dem KFG zu richten habe.
Jedenfalls sei das Kraftfahrzeug im gegenständlichen Zeitraum während der Dauer von mehr als drei Tagen im Inland verwendet worden. Das Fahrzeug werde ca. zur Hälfte im Inland verwendet.
Die Begründung habe man im BP-Bericht vom 15. September 2005 ausführlich erläutert.
Hinsichtlich des SWK-Artikels von Gurtner/Herger "Nova bei Verwendung von KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland" handle es sich um Meinungen zur gegenständlichen "fiktiven Zulassungsproblematik". Auch die fiktive Zulassung habe sich immer am KFG zu orientieren, wobei hinsichtlich der Zeitdauer der Verwendung im Inland mehrmals Änderungen eingetreten seien (damals habe die Dreitageregel gegolten).
Hinsichtlich der standortbezogenen Sichtweise (inländischer/ausländischer) Betrieb und der überwiegenden Verwendung eines KFZ im in- oder ausländischen Betrieb einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Inland und den damit verbundenen Zulassungsfiktionen des KFG, handle es sich um ein Rechtsproblem, welches in der gegenständlichen Berufung seitens des Unternehmens aufgezeigt worden sei.
4. Der Bw. wurde seitens des Finanzamtes ersucht, zur Darstellung der BP Stellung zu nehmen. Am 30. Januar 2006 gab der Steuerberater telefonisch der Sachbearbeiterin des Finanzamtes bekannt, dass auf die Gegenäußerung verzichtet und auf die Argumente in der Berufung verwiesen werde. Zudem habe die BP nach Ansicht des Steuerberaters dem Bw. in der Stellungnahme recht gegeben.
5. Am 6. Februar 2006 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
a. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wurde der Berufungswerber zu einem Erörterungstermin am 14. Juni 2006 geladen und ersucht Fahrtenbücher, Buchhaltungsunterlagen und Belege der deutschen Firma für 2001, sowie deutsche Steuererklärungen der Jahre 2001 ff mitzubringen.
b. Am 14. Juni 2006 wurde eine Erörterung der Sachlage mit dem Bw. und seinem Steuerberater beim Unabhängigen Finanzsenat im Beisein einer Finanzamtsvertreterin durchgeführt.
Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und des Berufungsbegehrens durch den Referenten wurde die Sach- und Rechtslage zu folgenden Themen wie nachstehend angeführt erörtert:
SB: Es geht um die Frage, ob das deutsche Fahrzeug 2001 der NoVA-Besteuerung zu unterwerfen ist.
Stb.: Der Sachverhalt steht meiner Meinung nach grundsätzlich außer Diskussion, auch dass das Auto mit den deutschen Kennzeichen mehr als 3 Tage in Österreich verwendet wurde. Die zu klärende Frage ist vielmehr eine andere: Der Bw hat für jeden Standort ein eigenes Fahrzeug nämlich ein Fahrzeug mit österreichischem Kennzeichen, das auch in der BRD verwendet wird bzw. wurde und umgekehrt ein deutsches Fahrzeug, das auch in Österreich verwendet wird. Zu klären ist ob unter diesen Umständen eine NoVA vorgeschrieben werden kann. Hätte der Steuerpflichtige eine GmbH in Deutschland, dann würde keine NoVA-Pflicht in Österreich bestehen. Es bestünde also nur ein unwesentlicher Unterschied zur jetzigen Rechtsgestaltung im Unternehmensbereich.
SB: Schildern Sie die persönlichen Lebensumstände und die Gegebenheiten bezüglich Ihrer beiden Unternehmungen in Österreich und Deutschland im Jahre 2001.
Bw: Im Jahr 2001 hatte ich den Hauptwohnsitz in T. und einen zweiten Wohnsitz in Deutschland (keine Familie, keine Kinder zur dieser Zeit). Generell habe ich 200 Tage auswärts verbracht und teilweise bei Mitarbeitern geschlafen. Das österreichische Unternehmen besteht seit 1994, wird mit freiberuflichen Mitarbeitern (ca. 800) geführt, der Firmensitz war zur dieser Zeit in L. bzw. L.-Umgebung.
Die Firma ist tätig im Verkauf von Finanzdienstleistungen ( Vermittlung von Krediten, Investmentfonds, Versicherungen, Bankprodukte usw.) an Private und Firmen. Meine Hauptaufgabe besteht in der Fachschulung der Mitarbeiter und der Persönlichkeitsschulungen. Diese Mitarbeiter sind über ganz Österreich verteilt.
SB: Gibt es über Ihre Tätigkeiten in Österreich Aufschreibungen, Fahrtenbücher usw. ?
Bw: Es gibt eine Diätenliste von 2001. Nach dieser Liste war ich ca. 75 Tage für mein Unternehmen in Deutschland unterwegs, davon war ich ca. 40 Tage tatsächlich in der BRD, für die restlichen Tage habe ich deutsche Mitarbeiter nach Österreich geholt (z.B. nach Salzburg). Das Nachvollziehen meiner Tätigkeit ist schwierig, weil ich beispielsweise, wenn ich in Österreich bin, zum Teil auch deutsche Agenden erledige und umgekehrt. Für mich war auch die Präsenz mit einem Auto mit deutschem Kennzeichen bei unseren deutschen Großkunden wichtig und eines der Hauptmotive für die Anschaffung dieses Fahrzeuges. Meine Haupttätigkeit liegt in der Betreuung der Mitarbeiter, die eigene Tätigkeit am Kunden ist mit ca. fünf Prozent zu beziffern. Die deutschen Aktivitäten sind mit den österreichischen vergleichbar.
Die Diätenliste wird übergeben.
SB: Gibt es Fahrtenbücher für den Audi A 8 bzw. Aufzeichnungen?
Bw.: Speziell für den Audi A 8 nicht. Die Kilometerangaben in der vorgelegten Diätenliste betreffen verschiedene Fahrzeuge.
SB: Nach den im Akt des Betriebsprüfers befindlichen Unterlagen betreffend Kfz-Kosten 2001 in Deutschland, insbesondere unter Beachtung der Daten der Konten 6530 und 6540, werden Ihre Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in Deutschland bestätigt. Am Konto "laufende Kfz-Betriebskosten (6530)" sind nur für die Monate Jänner, Februar, März, Mai und September Kosten ersichtlich, am Konto "Kfz-Reparaturen (6540)" sind Kosten in den Monaten April, November, Dezember ersichtlich. Zusammengefasst ergibt das deutsche Kfz-Konto, dass das Fahrzeug nur in einem Teil des Kalenderjahres in Deutschland genützt worden ist.
Bw: Die laufenden Tankrechnungen sagen weniger etwas aus, weil ich meistens in Österreich getankt habe, bevor ich nach Deutschland gefahren bin. Die Zahlungen erfolgten meistens mit Kreditkarte. Die Reparaturen erfolgten in Österreich, weil die Kosten hier geringer sind, als in Deutschland (PI KG).
SB: Die vorgelegten Abrechnungen des Diners Club aus dem Jahr 2001 weisen Fahrten nach Deutschland in folgenden Monaten auf: Jänner, Februar, März, Mai, Juni, September. Wie waren die Verhältnisse im Jahr 2001 in Deutschland (Umsätze, Gewinne)?
Bw: In Deutschland wurde ein Büro angemietet, Einrichtungskosten 25.000,00 DM, jährliche Mietkosten 180.000,00 DM, Umsatze 2001 gesamt 290.000,00 DM, Betriebsergebnis 3.500,00 DM. Gewinne wurden ab 2002 erzielt. Das erste Personal für den deutschen Betrieb wurde von Österreich nach Deutschland entsendet.
SB: Inwieweit gibt es noch Belege zu den Mobiltelefonrechnungen und zu den Strom- und Heizungsrechnungen laut Vorhalt vom 1. Juni 2006 ?
Bw: Strom und Heizungsrechnungen wurden nicht aufbewahrt. Der Hauptwohnsitz in T. ist aber unbestritten. Bezüglich der Telefonrechnung müsste es beim deutschen Steuerberater ein Konto geben.
SB: Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nach den Aussagen und den vorliegenden Unterlagen des Bw sich dieser überwiegend im Inland aufgehalten hat, offenkundig auch überwiegend im Inland mit dem deutschen Auto gefahren ist und die Hauptstreitfrage dahingeht ob für die NoVA zwischen einem Einzelunternehmen und einer allfälligen Tätigkeit bei einer GmbH der hier schlagend werdende Unterschied gemacht werden kann.
Stb.: Unbestritten ist, dass sich der Bw im Inland überwiegend aufgehalten hat. Dass das Fahrzeug im Inland verwendet wurde ist auch unbestritten, unerheblich ist die Dauer dieser Nutzung, maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Standort des Fahrzeuges in Deutschland befunden hat und zwar gemäß § 40 Abs. 1 KfG (der Ort des Fahrzeuges ist jener wo sich der Verkehr mit den Kunden abspielt, dieser Ort ist München). Bei Fahrzeugen von Unternehmungen ist das Unternehmen selbst stets als Verwender anzusehen (am Sitz).
6. Am 28. Juni 2006 wurde eine mündliche Senatsverhandlung abgehalten. Dabei wurde folgendes niederschriftlich festgehalten:
a. Vom Referenten wird der Sachverhalt und der Ablauf des bisherigen Verfahrens vorgetragen.
b. Ergänzend zum vorgetragenen Sachverhalt wird von der steuerlichen Vertretung vorgebracht, dass das Fahrzeug Audi A 8 nicht auf den Bw., sondern auf dessen Einzelfirma zugelassen sei. Auch in der BRD gebe es ca. 150 Mitarbeiter.
c. Seitens der Vertretung des Finanzamtes wird der Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen: Der Sachverhalt stehe außer Streit, das KFG stelle auf den Wohnsitz ab und nicht auf den Unternehmenssitz, wenn es sich um eine natürliche Person handle. Daher sei die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben.
d. Der steuerliche Vertreter stellt den Antrag den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dauernder Standort des Fahrzeuges sei nach § 40 KFG jener Ort, wo die Unternehmung ihren Sitz habe. Also dort, wo der Verkehr mit den Kunden stattfinde. Auch sei zusätzlich in Österreich ein Fahrzeug zugelassen. Ein deutsches Fahrzeug sei bei deutschen Großkunden erforderlich, für deren Betreuung brauche man ein deutsches Kennzeichen. Es könne auch nicht sein, dass die Rechtsform eines Unternehmens entscheidend dafür sei, ob eine Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben sei oder nicht. Wäre das deutsche Unternehmen eine GmbH, so wäre keine Normverbrauchsabgabe fällig. Der Sachverhalt sei ansonsten unbestritten, das Fahrzeug sei auch mehr als drei Tage in Österreich genutzt worden.
Der Berufungswerber ersuche abschließend der Berufung Folge zu geben.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Vorschreibung einer Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2001, betreffend das im Inland und Ausland verwendete Fahrzeug PKW Audi A 8, mit deutschem Kennzeichen.
2. Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
3. Im KFG finden sich folgende für den gegenständlichen Fall maßgebliche Regelungen:
Nach § 40 Abs 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges (der für die Frage der Zulassung im Inland maßgeblich ist) der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
In § 82 Abs. 8 KFG ist geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
§ 79 KGF legt fest, dass das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, nur zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.
Nach § 4 Z 2 NoVAG ist derjenige Abgabenschuldner, für den das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde.
4. Der PKW Audi A 8 mit dem deutschen Kennzeichen wurde - unbestritten - auf den Bw., nämlich auf seine Einzelfirma, zugelassen (s. auch Kontrollmitteilung vom Zollamt Wullowitz vom 19. Dezember 2001). Es handelt sich daher nicht um ein an den Bw. als Arbeitnehmer überlassenes Firmenfahrzeug eines von seiner Person unabhängigen Betriebes. Wenn der Bw. dazu anführt, man hätte die Verhältnisse auch in Form einer Überlassung des Fahrzeuges durch ein Unternehmen gestalten können, so ist festzuhalten, dass der UFS tatsächliche Gestaltungen zu beurteilen hat und nicht fiktive Geschehnisse.
Fahrzeuge von Privatpersonen haben nach § 40 Abs. 1 KFG den dauernden Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz der natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" gelten lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person ist. Wenn der Besitzer eine physische Person ist, so gilt auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person (SWK 2005, S 549). Der dauernde Standort im Sinne des § 40 Abs. 1 KFG wird definitiv bestimmt und stellt keine widerlegbare gesetzliche Vermutung dar (VwGH 29.4.2002, 2002/03/0048).
Ist daher ein Fahrzeug auf eine Privatperson zugelassen, so gilt als dauernder Standort (zunächst) der Hauptwohnsitz dieser Person.
5. § 82 Abs. 8 KFG normiert für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verwendet werden, die Möglichkeit, den Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges anzutreten. Der Steuerpflichtige muss also den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug - entgegen der gesetzlichen Vermutung - seinen dauernden Standort im Ausland hatte.
a. Zur Überprüfung des angeführten Gegenbeweises sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).
b. Da eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, sind einzelne Sachverhalte nur Indizien für die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem bestimmten Ort. Zu diesen Indizien gehören die im Ausland gefahrenen Kilometer, der Mittelpunkt der Lebensinteressen (VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170; UFS-Entscheidung vom 30. September 2005, RV/0032-G/03), die Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland (UFS-Entscheidung vom 2. Juni 2003, RV/0179-I/03 spricht bezüglich des Fahrzeugaufenthaltes vom "Überwiegen", in diesem Fall 5 von 7 Tagen im Ausland und UFS-Entscheidung vom 26. Juni 2003, RV/1541-L/02 davon, dass 70 Tage im Ausland für den Gegenbeweis nicht ausreichen).
6. Fasst man die im Berufungsverfahren hervorgekommenen Fakten zusammen, so spricht eine Gesamtbetrachtung nach Ansicht des unabhängigen Senates dafür, dass der Gegenbeweis des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Ausland nicht gelungen ist:
a. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt - auch wenn der Bw. nicht an eine Familie gebunden ist - in Österreich, da sich der Wohnsitz und auch die berufliche Haupttätigkeit im Inland befinden.
b. Eine überwiegende ausländische Nutzung des Fahrzeuges hat der Bw. selbst - unbestritten - ausgeschlossen. In der Befragung des Zollamtes Wullowitz vom 19. Dezember 2001 heißt es, der Bw sei "in unregelmäßigen Abständen mit dem PKW ca. je zur Hälfte des Jahres in Österreich und in Deutschland gewesen." Auch wenn zwecks Firmengründung in Deutschland ein zweiter Wohnsitz bestanden hat, kann damit ein überwiegender und damit ständiger Aufenthalt des Fahrzeuges in München nicht dargetan werden.
c. Aus dem Erörterungsgespräch vom 14. Juni 2006 ergeben sich weitere Umstände, die den Gegenbeweis als nicht gelungen erscheinen lassen:
(1) Nach den Aussagen des Bw. ist davon auszugehen, dass er ca. 40 Tage tatsächlich in der BRD unterwegs gewesen ist, von ca. 200 Reisetagen. Insgesamt war der Bw. überhaupt nur 75 Tage für seine deutschen Interessen unterwegs, also ca. 2 1/2 Monate von 12 Monaten, sodass das Fahrzeug - auch wenn man von einer fallweisen Benutzung durch die Mitarbeiter des Bw. ausgeht - weitaus überwiegend im Inland eingesetzt worden sein muss.
(2) Diese Aussage deckt sich mit den festgestellten Kostenverrechnungen für das Fahrzeug im Ausland. Betriebskosten wurden nach dem KFZ-Konto der deutschen Unternehmung nur in den Monaten Januar bis März, sowie Mai und September geltend gemacht, diesfalls für 5 Monate. Reparaturkosten nur in drei Monaten. Die Tankrechnungen lauten fast ausschließliche auf inländische Tankstellen. Der Bw. führt dazu aus, dass er aus Kostengründen den billigeren Benzin in Österreich getankt habe. Dazu ist festzuhalten, dass es durchaus vorkommen kann, dass einzelne KFZ-Aufwendungen aus Kostengründen eher in Österreich getätigt werden. Im gegenständlichen Fall zeigt sich aber, dass nicht nur vereinzelte Aufwendungen, sondern die weitaus überwiegenden Aufwendungen österreichischen Quellen entstammen. Hinzu kommt, dass in Östereich verausgabte Kosten die das deutsche Unternehmen bzw. deutsche Geschäfte betreffen, wohl auch verrechnet und in der deutschen Gewinnermittlung geltend gemacht worden wären. Die Darstellungen des Bw. erklären nicht, warum in der deutschen Gewinnermittlung für 2001 Kosten nur für wenige Monate aufscheinen, dies ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass in Deutschland auch keine weiteren Kosten für das Fahrzeug angefallen sind.
In der Zusammenschau mit den Geschehnissen im Jahr 2001 ergibt sich dagegen ein stimmiges Bild: Der Bw. hat in den ersten Monaten des Jahres 2001 (ca. von Januar bis April 2001) ein äquivalentes deutsches Unternehmen aufgebaut, einen Standort begründet und Mitarbeiter von Österreich nach Deutschland entsendet. Nach der Aufbauphase hat sich der Bw. hauptsächlich wieder seinem österreichischen Unternehmen zugewandt, bei gleichzeitiger Mitbetreuung des deutschen Betriebes. Diese Funktion konnte großteils von Österreich aus erfüllt werden. Der Audi A 8 wurde in der Aufbauphase in Deutschland benötigt und genutzt, später nur mehr für einzelne Fahrten zu Mitarbeitern und Großkunden. Schulungen deutscher Mitarbeiter erfolgten ab einem gewissen Zeitpunkt gar nicht mehr in München, sondern in Salzburg. Dieser Sachverhalt wird auch durch die in der Erörterung vorgelegten Abrechnungen des Diners Club bestätigt.
(3) Ein weiteres Indiz sind die Firmenverhältnisse in Österreich und Deutschland. Während 2001 in der BRD ein Umsatz von 290.000,00 DM (2.030.000,00 S) und ein Verlust von 3.500,00 DM (- 24.500,00 S) erwirtschaftet wurde, wies der Bw. in Österreich Provisionserlöse von 7.600.000,00 S und einen Überschuss von 3.108.085,92 S aus. Da die Tätigkeit des Bw. in erster Linie in der intensiven Personalbetreuung (in Österreich 800 Personen) besteht (Kundentätigkeit lt. eigenen Angaben nur 5%), weisen auch diese Umstände darauf hin, dass sich der Bw. mit dem Fahrzeug überwiegend in Österreich aufgehalten haben muss, geht man nicht von der unrealistischen Vorstellung aus, dass ein Fahrzeug des Bw. sieben oder acht Monate fremden Personen überlassen worden ist, wofür es auch keine Hinweise gibt. Zudem wäre es auch äußerst unpraktisch den deutschen Wagen nur in Deutschland zu nutze, der Bw. müsste dann jedesmal mit dem Zug nach Österreich fahren und zurück. Zudem sind die Mitarbeiter des Bw. selbständig Tätige, die für gewöhnliche eigene Fahrzeuge benutzen.
(4) Der übermittelten Diätenaufstellung, welche auch die vom Bw. im Jahr 2001 gefahrenen Kilometer enthält, ist zu entnehmen, dass die Fahrten überwiegend im Inland stattgefunden haben, selbst wenn man sämtliche Fahrten zu ausländischen Destinationen (unabhängig von der Frage der Zuordnung zu österreichischen oder deutschen Geschäften) miteinbezieht. In sechs Monaten sind überhaupt keine Fahrten nach Deutschland ausgewiesen, in den anderen Monaten nur an einzelnen Tagen.
d. Auch die beschränkte Steuerpflicht des Bw. in Deutschland weist darauf hin, dass sich dieser überwiegend in Österreich aufgehalten haben muss.
Aus den bezeichneten Gründen geht der Unabhängige Finanzsenat nach der von ihm angestellten Gesamtschau davon aus, dass der Gegenbeweis eines dauernden Standortes des Audi A 8 in München nicht gelungen ist.
Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe war nicht strittig.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 28. Juni 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | ausländisches Kennzeichen, Fahrzeug, Verwendung, Inland, Hauptwohnsitz, Gegenbeweis |