Sind die Einkünfte eines Beamten der Wirtschaftspolizei aus einem Polizeieinsatz im Fürstentum Liechtenstein zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen?
Anmerkungen:
VwGH vom 22.3.2006, 2002/13/0004
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., A., vom 30. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes B. vom 23. April 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Kriminalbeamter bei der Wirtschaftspolizei in Wien. Berufungsgegenständlich ist, ob Bezüge aus Liechtenstein zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 gab der Bw. u.a. Einkünfte in Höhe von 135.257,85 S bekannt, die er im Zuge einer dienstlichen Verwendung im Fürstentum Liechtenstein erzielt habe.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer (nach Abzug anrechenbarer Lohnsteuer) mit 21.416,00 fest, wobei es bei der Berechnung des Steuersatzes ausländische Einkünfte erklärungsgemäß berücksichtigte und einen Prozentsatz von 25,92 auf das Einkommen von 276.201,00 S, das aus dem übermittelten Lohnzettel (Bundesdienst) resultierte, zur Anwendung gebracht hat.
In der Berufung vom 30. April 2002 beantrage der Bw. aufgrund einer am 23. November 2001 ergangenen - in der Sache stattgebenden - Berufungsentscheidung im Berufungsverfahren eines Arbeitskollegen, der ebenfalls Dienst in Liechtenstein versehen habe, nunmehr die Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000. Nach der genannten Berufungsentscheidung fallen die strittigen ausländischen Einkünfte unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 und dementsprechend dürfe der Progressionsvorbehalt nicht herangezogen werden.
Das Berufungsverfahren wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 gemäß §§ 281 f BAO bis zum Ergehen des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2002/13/0004 schwebenden Verfahrens ausgesetzt, weil der Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob die in Liechtenstein für die Unterstützungstätigkeit der dortigen Polizeilkräfte bezogenen Einkünfte in Österreich zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind, von wesentlicher Bedeutung seien.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 22. März 2006 beendet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 liechtensteinisches Polizeigesetz haben die über Ersuchen der liechtensteinischen Landesregierung dorthin entsendeten Polizeikräfte anderer Staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die liechtensteinischen Polizeibeamten. Die Maßnahmen dieser Polizeikräfte gelten dabei als solche der Landespolizei.
Die Tätigkeit des Bw. in Liechtenstein, für welche er vom Fürstentum Liechtenstein im Jahr 2000 die gegenständlichen 135.257,85 S erhielt, erfolgte auf Grundlage von Art. 6 liechtensteinisches Polizeigesetz, somit steuerrechtlich in Ausübung einer öffentlichen Funktion für das Fürstentum Liechtenstein iSd Art 19 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein. Gemäß § 19 Abs. 1 iVm Art 23 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein unterliegen diese 135.257,85 S in Österreich nicht der Einkommensteuer, sind jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes der österreichischen Einkommensteuer zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen.
Der Bw. war während seiner Tätigkeit in Liechtenstein auch kein "Auslandsbeamter" iSd § 26 Abs. 3 BAO.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis Folgendes ausgeführt: Nach § 3 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit "jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß § 98". Zum Begriff des "Auslandsbeamten" verweist § 92 Abs. 1 EStG 1988 auf § 26 Abs. 3 BAO Nach § 26 Abs. 3 BAO werden in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichischen Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. § 26 Abs. 3 BAO enthält eine Fiktion in Bezug auf das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes und bewirkt, dass Auslandsbeamte auch ohne Wohnsitz im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Aus der Verknüpfung der Worte "Dienstverhältnis", "Dienstort im Ausland" sowie "Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle" im ersten Satz des § 26 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass in Bezug auf das die Dienstbezüge auslösende Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes der Dienstort im Ausland gelegen sein muss, um von einem "Auslandsbeamten" im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können.
Der Bw. hat - wie im zitierten Beschwerdefall vor dem VwGH - die Dienstbezüge von der inländischen anweisenden Stelle aufgrund eines Dienstverhältnisses als Polizeibeamter aus einer durchgehend während des Jahres 2000 bestehenden Beschäftigung bei der Bundespolizeidirektion Wien (seiner Dienststelle) erhalten. Dass in Bezug auf dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Dienstort deshalb in das Ausland verlagert worden wäre, weil der Bw. auch eine Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein ausgeübt hat, bedeute noch nicht, dass auch sein Dienstort als Angehöriger der Bundespolizeidirektion Wien ins Ausland verlagert worden ist und er damit in Bezug auf dieses Dienstverhältnis als Auslandesbeamter mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 EStG 1988 anzusehen wäre.
Die Einkünfte aus Liechtenstein sind somit zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Polizeibeamter, Auslandsbeamter, Progressionseinkünfte, Liechtenstein |