UFS RV/0557-I/04

UFSRV/0557-I/0414.6.2006

Wiedereinsetzungsantrag einer nach Eintragung der Umwandlung (§ 5 UmwG) im Firmenbuch erloschenen GmbH.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0256 eingebracht. Mit Erk. v. 27.8.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, vom 10. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Oktober 2004 betreffend Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Die Berufungswerberin (Bw.), die in S. ein Hotel betrieben hat, behandelte Zuschläge ihrer Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit im Rahmen der Lohnverrechnung für die Jahre 1996 bis 2000 als steuerfrei.

1.2. Nach einer Lohnsteuerprüfung erließ das Finanzamt den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. 7. 2002, mit welchem es die Bw. hinsichtlich der Zuschläge für die Sonntagsarbeit, soweit diese über das in § 68 Abs. 2 EStG 1988 festgelegte Ausmaß hinausgingen, zur Haftung für Lohnsteuer heranzog.

1. 3. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 26. 3. 2003 beschloss die Bw. die Umwandlung der Gesellschaft m. b. H. gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung einer Kommanditgesellschaft unter der Firmenbezeichnung M. Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG. Die Umwandlung sowie Auflösung und Löschung der Bw. wurde am 3. 6. 2003 zu FN 123456 g in das Firmenbuch eingetragen.

1.4. Am 15. 10. 2003 langte beim Finanzamt ein mit 1. 10. 2003 datierter Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Bw. ein, mit welchem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Versäumung der Berufungsfrist gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. 7. 2002 beantragt wurde. Unter einem wurde die versäumte Handlung nachgeholt und ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt.

1.5. Mit dem an die Bw. gerichteten Bescheid vom 11. 10. 2004 wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag ab.

1.6. Mit Schriftsatz vom 10. 11. 2004 brachte der anwaltliche Vertreter im Namen der Bw. eine Berufung gegen die Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 11. 10. 2004 ein. Diese Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.

2. 1. Dazu hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz erwogen: Das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften idF BGBl Nr. 304/1996 sieht die Möglichkeit einer errichtenden Umwandlung durch Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine neu zu errichtende Personengesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge vor. Mit Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch entsteht die neue Personengesellschaft und erlischt die umgewandelte Kapitalgesellschaft (§ 5 Abs. 5 iVm § 2 Abs. 2 Z 2 UmwG).

Art. II § 7 Abs. 2 UmgrStG bestimmt die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge einer in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft.

2.2. Im Berufungsfall ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 1. 10. 2003 von der durch Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch am 3. 6. 2003 erloschenen Bw. gestellt worden. Dieser kam als rechtlich nicht mehr existenter GmbH keine Rechts- und Handlungsfähigkeit iSd § 79 BAO und folglich auch keine Berechtigung zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mehr zu. Der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagende Bescheid vom 11. 10. 2004 ist an die Bw. gerichtet und damit ins Leere gegangen, weil nach der Eintragung der Umwandlung einer GmbH in eine KG Bescheide, auch wenn sie die GmbH beträfen, rechtswirksam nur mehr gegenüber der KG als Rechtsnachfolgerin erlassen werden können (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO/3, § 19, E 5 und 28).

2.3. Nach § 243 BAO sind mit Berufung nur von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Bescheide anfechtbar. Im Streitfall liegt aber kein Bescheid vor, weil die angefochtene Erledigung an keine Rechtsperson gerichtet wurde, auch wenn die Erledigung an sich Bescheidcharakter aufweist. Die Berufung war daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 273, Tz 6).

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 284 Abs. 3 BAO abgesehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 14. Juni 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Umwandlung, Gesamtrechtsnachfolge, Rechtsperson

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